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742.11

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

(FöVV)

vom 15.12.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

FöVV

1. Zuständigkeit

Art. 1 Departement

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet und beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs.

Art. 2 Abteilung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Abteilung Öffentlicher Verkehr/Tourismus.

2. Begriffe

Art. 3 Öffentlicher Personenverkehr

Der öffentliche Personenverkehr umfasst alle Verkehrsverbindungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann gegen Bezahlung oder unentgeltlich benützt werden können und in der Regel nach einem Fahrplan verkehren.

Art. 4 Personenfernverkehr

Der Personenfernverkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen Zentren, die in der Regel eigenwirtschaftlich betrieben werden.

Art. 5 Regionaler Personenverkehr

Der regionale Personenverkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen mindestens zwei Gemeinden oder zwei Siedlungsgebieten einer Gemeinde.

Art. 6 Ortsverkehr

Der Ortsverkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen innerhalb eines Siedlungsgebietes einer Gemeinde.

Art. 7 Schienengüterverkehr

Der Schienengüterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der Schiene, einschliesslich des Güterumschlags.

Der Transport von Fahrzeugen auf Fähren wird dem Schienengüterverkehr gleichgestellt.

Art. 8 Touristischer Verkehr

Der touristische Verkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen, die überwiegend dem Ausflugsverkehr dienen und in der Regel saisonal betrieben werden.

3. Fördermassnahmen

3.1. Allgemeines

Art. 9 Bedarfsgerechte Massnahmen

Die Massnahmen haben das Verkehrsaufkommen und die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Art. 10 Verkehrsmittelgerechte Massnahmen

Bei der Wahl des Verkehrsmittels sind dessen Eigenschaften zu berücksichtigen.

Art. 11 Umweltgerechte Massnahmen

Die Massnahmen sind auf den neuesten Stand der Umwelttechnik auszurichten, soweit dies verhältnismässig und wirtschaftlich zumutbar ist.

Art. 12 Anhörung der Gemeinden

Den Gemeinden sind vorgängig zur Anhörung zu unterbreiten:

1. Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden gemäss § 12 des Gesetzes auslösen;
2. Konzept für den regionalen Personenverkehr;
3. Fahrplankonzepte bei grösseren Angebotsänderungen;
4. Fahrpläne im Rahmen des ordentlichen Fahrplanverfahrens des Bundes.

Art. 13 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. In begründeten Fällen können Abweichungen bewilligt werden.

3.2. Angebotsvereinbarungen

Art. 14 Konzept für den regionalen Personenverkehr

Der Regierungsrat legt die geplante Entwicklung des regionalen Personenverkehrs in einem Konzept dar.

Das Konzept konkretisiert die Anforderungen an den öffentlichen Verkehr gemäss § 1 des Gesetzes. Es berücksichtigt die Ergebnisse der Erfolgskontrolle des geltenden Konzeptes.

Es ist in der Regel alle sechs Jahre zu erneuern.

Art. 15 Offert- und Bestellverfahren, Inhalt

Das Offert- und Bestellverfahren sowie der Inhalt der Angebotsvereinbarungen richten sich nach der Verordnung des Bundesrates über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs[1].

Beim Abschluss von Angebotsvereinbarungen für den Personenfernverkehr, den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr sowie bei der Leistung von Beiträgen an Verkehrsmittel im Sinne von § 4 Abs. 3 des Gesetzes gilt die Verordnung des Bundesrates über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs sinngemäss.

3.3. Infrastrukturbeiträge

Art. 16 Verfahren

Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme eines Vorhabens bei der Abteilung einzureichen.

Dem Gesuch sind Projektbeschrieb, Baupläne, Kostenvoranschlag und Angaben über die Finanzierung beizulegen.

Art. 17 Auflagen und Bedingungen, Teilzahlungen

Die Beiträge können an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, können Beiträge ganz oder teilweise verweigert oder bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Teilzahlungen sind nach dem Stand der Arbeiten möglich.

3.4. Ortsverkehr

Art. 18 Koordination

Die Gemeinden stimmen das Angebot des Ortsverkehrs auf das übrige Personenverkehrsangebot ab.

Art. 19 Kantonsbeiträge

Als ungedeckte Betriebskosten werden maximal 60 Prozent des anrechenbaren Betriebsaufwandes anerkannt.

Beitragsgesuche sind zusammen mit dem Budget und den Tarifbestimmungen bis Ende April und die Jahresrechnung bis Ende Juni des darauf folgenden Jahres bei der Abteilung einzureichen.

Die Beiträge werden nach Prüfung der Jahresrechnung ausbezahlt. Es können bereits vorgängig Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der zu erwartenden Beiträge geleistet werden.

4. Beiträge der Gemeinden

Art. 20 Beiträge nach Verteilschlüssel

Beiträge gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes werden nach einem Schlüssel auf die Gemeinden verteilt, in denen Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb einer Gehdistanz von 2'000 m bis zur nächsten Bahnhaltestelle oder innerhalb einer Gehdistanz von 1'000 m bis zur nächsten Bushaltestelle wohnen.

Der Verteilschlüssel berechnet sich gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes.

Die Beiträge werden den Gemeinden jährlich in Rechnung gestellt. Massgebend sind die Aufwendungen des Kantons pro Rechnungsjahr abzüglich des Beitrags an den regionalen Personenverkehr aus dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe gemäss § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaushalt[2].

Art. 21 Beiträge nach dem Umfang der Vorteile

Beiträge gemäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes werden gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes nach dem Umfang der Vorteile festgelegt.

Bei der Festlegung des Umfangs der Vorteile werden unter anderem die Nutzungsintensität, die Standortattraktivität und Umweltschutzanliegen berücksichtigt.

5. Personenbeförderungsregal

Art. 22 Aufsichts- und Bewilligungsbehörde

Das Departement ist Aufsichts- und Bewilligungsbehörde gemäss Art. 36 der Verordnung des Bundesrates über die Personenbeförderung[3].

Art. 23 Kantonale Bewilligungen

Für die Bewilligungspflicht sowie für Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung, Verzicht, Widerruf und Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Egress

Diese Verordnung und das Gesetz vom 1. Juli 2015 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

51/2015

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 51/2015