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746.1

Verordnung zur eidgenössischen Rohrleitungsgesetzgebung *

(RLV)

vom 08.03.2011 (Stand 02.04.2022)

Präambel

RLV

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Der Regierungsrat ist zuständig für besondere Regelungen nach § 10 dieser Verordnung.

Das Departement für Bau und Umwelt vertritt bei Rohrleitungsanlagen, die dem Bundesrecht unterstehen, die kantonalen Interessen gegenüber den Bundesbehörden. Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung für Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe[1]*

Im Übrigen wird der Vollzug dem Amt für Umwelt übertragen. Es bezeichnet die gemäss Art. 4 Abs. 3 der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)[2] zuständige Behörde. *

Art. 2 Beizug Dritter

Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.

Art. 3 Alarmstellen

Alarmstellen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes sind die Kantonspolizeiposten und die kantonale Notrufzentrale.

2. Bewilligung für Bau und Betrieb

Art. 4 Gesuch

Das Gesuch um Bewilligung für Bau und Betrieb hat sinngemäss die Angaben nach Art. 8 der Rohrleitungsverordnung (RLV)[3] zu enthalten. *

Dem Gesuch sind insbesondere die in Art. 9 bis Art. 11 RLV aufgeführten Unterlagen beizulegen. Das Amt setzt deren Anzahl fest. *

Art. 5 Vernehmlassung

Das Amt stellt das Gesuch und die Unterlagen unter Ansetzung einer angemessenen Frist allen betroffenen Gemeinden und Amtsstellen zur Vernehmlassung zu.

Art. 6 Auflage, Einsprache

Die Gemeindebehörde legt das Gesuch und die Unterlagen nach Anweisung des Amtes während 20 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Sie teilt die Auflage den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich mit.

Wer vom Vorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Amt schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Art. 7 Erleichterungen

Bei einfachen Vorhaben kann das Amt die Anforderungen an die gemäss § 4 einzureichenden Unterlagen reduzieren.

Das Amt kann vom Vernehmlassungsverfahren nach § 5 und von der öffentlichen Auflage und Bekanntmachung nach § 6 absehen:

1. bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen
2. bei Ersatz, Änderung oder Umnutzung von Rohrleitungsanlagen, sofern sich das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind und nur unerhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen

Das Amt unterbreitet das Gesuch den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert 20 Tagen ab der Eröffnung des Gesuches schriftlich und begründet Einsprache beim Amt erheben.

Art. 8 Bewilligung *

Die Bewilligung ist unbefristet gültig. *

Die Übertragung der Bewilligung für Bau und Betrieb auf Dritte bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

… *

Art. 9 Koordination

Bedarf das Vorhaben neben der Bewilligung für Bau und Betrieb weiterer Bewilligungen oder Zustimmungen kantonaler oder kommunaler Behörden, sind die Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.

Das Departement entscheidet über das Gesuch nach Vorliegen der weiteren erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen.

Gegen sämtliche koordinierten Entscheide ist nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

Art. 10 Besondere Regelungen

Für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar können mit den Inhaberinnen oder Inhabern besondere Regelungen getroffen werden.

3. Aufsicht

Art. 11 Betriebsaufnahme

Der Betrieb darf nur mit Zustimmung des Amtes aufgenommen werden.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Rohrleitungsanlage nach den Regeln der Technik erstellt und geprüft worden ist.

Art. 12 Betriebsaufsicht

Die Betriebsaufsicht richtet sich sinngemäss nach Art. 28 und Art. 29 RLV. *

Art. 12a * Betriebssicherheit

Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.

Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren unverzüglich zu beheben.

Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Anhang 1 RLSV.

4. 4. … *

Egress

10/2011

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.03.2011 01.04.2011 Erstfassung 10/2011
Erlasstitel 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 1 Abs. 2 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 1 Abs. 3 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 4 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 4 Abs. 2 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 8 29.03.2022 02.04.2022 Titel geändert 13/2022
§ 8 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 8 Abs. 3 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 12 Abs. 1 29.03.2022 02.04.2022 geändert 13/2022
§ 12a 29.03.2022 02.04.2022 eingefügt 13/2022
Titel 4. 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 13 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022
§ 14 29.03.2022 02.04.2022 aufgehoben 13/2022