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747.11

Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle

vom 20.05.1997 (Stand 01.01.1998)

Präambel

RRV Gebühren der Schiffahrtskontrolle

Art. 1 Schiffsprüfungen

Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt:

1. Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge Fr. 30
2. Motorschiffe mit Aussenbordmotoren  
  2.1. bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 60
  2.2. über 7,4 kW Motorenleistung Fr. 80
3. Motorschiffe mit eingebauten Motoren  
  3.1. bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 80
  3.2. 7,5 bis 37 kW Motorenleistung Fr. 100
  3.3. über 37 kW Motorenleistung Fr. 120
4. Zuschläge für Motorschiffe mit  
  4.1. mehr als einem Aussenbordmotor je Motor Fr. 20
  4.2. mehr als einem Einbaumotor je Motor Fr. 40
  4.3. Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank je Einrichtung Fr. 10
5. Segelschiffe  
  5.1. bis 12 m² Segelfläche Fr. 30
  5.2. 13 bis 30 m² Segelfläche Fr. 50
  5.3. über 30 m² Segelfläche Fr. 80
6. Zuschläge für Segelschiffe mit  
  6.1. Aussenbordmotor Fr. 20
  6.2. Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 30
  6.3. Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung Fr. 40
  6.4. Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank je Einrichtung Fr. 10
7. Fahrgastschiffe  
  7.1. bis 60 zugelassene Fahrgäste Fr. 300
  7.2. über 60 zugelassene Fahrgäste Fr. 400
8. Güterschiffe  
  8.1. bis 100 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 250
  8.2. 101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 300
  8.3. über 200 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 400
9. schwimmende Geräte, nicht motorisiert Fr. 60

Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. zusätzliche Lärmmessung Fr. 50
2. Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertelstunde, inklusive Fahrzeit Fr. 25
3. unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungstermines): ordentliche Gebühr
4. vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typengeprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge): 50 Prozent der ordentlichen Abnahmegebühr
5. gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch den gleichen Eigentümer: Ermässigung der ordentlichen Gebühr um 25 Prozent

Art. 2 Schiffsführerprüfungen

Die Gebühren für Schiffsführerprüfungen betragen:

1. Theoretischer Teil  
  1.1. Kombinierte Prüfung (Kategorie A, D, E und Rhein) je Prüfung Fr. 40
  1.2. Rheinprüfung (separat) Fr. 40
  1.3. Kategorie B je Prüfung Fr. 70
  1.4. Kategorie C je Prüfung Fr. 60
2. Praktischer Teil  
  2.1. Kategorie A, beschränkt auf Segelschiffe und E je Fr. 60
  2.2. Kategorie A, D und Rheinprüfung (Hochrhein) je Fr. 100
  2.3. Kategorie B je Fr. 250
  2.4. Kategorie C je Fr. 300

Art. 3 Ausweise

Für die Ausstellung von Ausweisen sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. Führer- oder Schiffsausweis Fr. 50
2. Provisorischer Schiffsausweis Fr. 40
3. Eintrag einer weiteren Kategorie im Führerausweis Fr. 25
4. Neuanfertigung oder Umschreibung eines gültigen Schiffsführerausweises nach Kantons-, Namenswechsel oder ähnlichem Fr. 25
5. Duplikat eines Führer- oder Schiffsausweises Fr. 25
6. Eintrag Wohnorts- und Adressänderungen sowie Standortänderungen des Schiffes innerhalb des Kantons gebührenfrei

Art. 4 Besondere Kennzeichen

Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schilderpaar Fr. 25
2. Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs- oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie) je Tag Fr. 50
3. Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Klebeschilder-Paar) Fr. 25

Art. 5 Besondere Gebühren

Es werden folgende besondere Gebühren erhoben:

1. amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen je Seite Fr. 15
2. vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei  
  2.1. Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes Fr. 25
  2.2. Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr Fr. 25
3. Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausserhalb des Wohnsitzkantons Fr. 30
4. Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderungsfrist Fr. 100
5. Drucksachen Selbstkosten

Art. 6 Änderung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle vom 30. August 1988 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.05.1997 01.01.1998 Erstfassung keine Angabe