Die kantonalen Standesorganisationen der Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie der Apotheker und Apothekerinnen haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Sie regeln die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten.
Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht sind unabhängig von ihrer persönlichen Mitgliedschaft zur Beteiligung am Notfalldienst ihrer Standesorganisation verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der Notfalldienst gewährleistet ist. *
Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson aus wichtigen Gründen verhindert, diesen zu leisten, kann sie die Standesorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung entbinden. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe von 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten zu leisten, maximal jedoch Fr. 5'000 pro Jahr. Die Standesorganisationen regeln die Einzelheiten. *
Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und fliessen zu diesem Zweck in den Notfalldienstfonds der jeweiligen Standesorganisation.
Entscheide der Standesorganisationen über die Entbindung von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können beim zuständigen Departement angefochten werden. *
Das Departement kann bei Härtefällen auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht mit gleichzeitiger Befreiung von der Ersatzabgabe entbinden. Es entscheidet abschliessend. *
Der Regierungsrat kann mit den Standesorganisationen Leistungsvereinbarungen über den Notfalldienst abschliessen. *