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810.1

Gesundheitsgesetz *

(GG)

vom 03.12.2014 (Stand 01.01.2026)

Präambel

GG

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung.

Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesundheitsbereich des Kantons und der Gemeinden.

Art. 2 Selbstverantwortung

Das öffentliche Gesundheitswesen wahrt und fördert die Selbstverantwortung des Individuums für seine Gesundheit.

2. Organisation und Zuständigkeit

2.1. Aufgaben des Kantons

Art. 3 Aufgaben

Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie der interkantonalen Verträge, soweit die Zuständigkeit nicht den Gemeinden übertragen ist.

Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung einschliesslich des Rettungswesens, soweit nicht die Gemeinden oder Dritte zuständig sind
2. die übergeordnete Spitalplanung und Pflegeheimplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)[1] und den kantonalrechtlichen Vollzugsbestimmungen dazu
3. * die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens und die in diesen Berufen tätigen Personen
4. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen sowie die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
5. die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht der Gesundheitsvorsorge

… *

Er fördert die Aus- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über Beiträge oder Beteiligungen an privaten oder ausserkantonalen Einrichtungen.

Der Regierungsrat kann den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen beschliessen, die das Angebot und die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten von Ärzten und Ärztinnen gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)[2] sowie die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten von Gesundheitsberufen regeln. *

Art. 3a * Spital Thurgau AG

Der Kanton beauftragt die Spital Thurgau AG mit dem Betrieb von stationären Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1. Er kann weitere Einrichtungen für Kranke und Verunfallte betreiben oder betreiben lassen. Er fördert in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle die Wiedereingliederung von Kranken und Menschen mit Behinderung.

Art. 4 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.

Art. 5 Zuständige Departemente

Das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist.

Es bezeichnet einen Kantonsarzt oder eine Kantonsärztin, einen Kantonszahnarzt oder eine Kantonszahnärztin, einen Kantonsapotheker oder eine Kantonsapothekerin, einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen.

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) ist im gleichen Sinn für den Vollzug im Bereich der Veterinärmedizin zuständig. *

Art. 6 Ethikkommission

Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Ethikkommission oder beschliesst den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission.

Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz und Verordnung insbesondere im Bereich der Forschung und der Fortpflanzungsmedizin sowie im Heilmittelbereich übertragen sind. Sie begutachtet und überwacht klinische und wissenschaftliche Versuche mit Heilmitteln sowie die Forschung am Menschen, soweit nichts anderes geregelt ist.

Gegen Entscheide der Ethikkommission kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden. Die Vereinbarungskantone regeln den Rechtsweg gegen Entscheide der interkantonalen Ethikkommission.

2.2. Aufgaben der Gemeinden

Art. 7 Aufgaben

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesen sind. Sie sind insbesondere zuständig für:

1. die Überwachung der Orts- und Wohnhygiene sowie die Anordnung und den Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen auf ihrem Gebiet
2. die Mütter- und Väterberatung, Kleinkinderberatung, Familien- und Erziehungsberatung, Jugendberatung, Paar- und Erwachsenenberatung, Suchtberatung sowie das Angebot weiterer vom Gesetz oder durch Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton vorgesehener Beratungsstellen
3. die zielgruppenorientierte Umsetzung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen
4. * die ambulante Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hauswirtschaft und Betreuung zu Hause im Sinne von § 22 des Krankenversicherungsgesetzes (TG KVG)[3]
5. die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim im Sinne von § 15 TG KVG ohne die stationäre Akut- und Übergangspflege
6. das Bestattungswesen

Sie können diese Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden lösen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.

Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung. Sie können weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens übernehmen.

3. Berufe des Gesundheitswesens

3.1. Begriffe *

Art. 8 Berufe des Gesundheitswesens *

In eigener fachlicher Verantwortung übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer *

1. * Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit vorbeugt, feststellt oder behandelt,
2. * Heilmittel in Verkehr bringt oder anwendet,
3. * medizinische Analysen durchführt und Diagnosen oder Gutachten erstellt,
4. * Schwangere vor oder während der Geburt behandelt oder betreut sowie die Nachbetreuung von Mutter und Kind nach der Geburt besorgt,
5. an Kranken, Verletzten, sonstig gesundheitlich Beeinträchtigten oder an Schwangeren anderweitige auf Heilung oder Linderung ausgerichtete Tätigkeiten vornimmt oder
6. in anderer Weise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, der aufgrund der Bundesgesetzgebung einer Bewilligung im Gesundheitswesen bedarf oder zur Abrechnung gegenüber der Krankenversicherung berechtigt.

Unter fachlicher Aufsicht übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer unter der Verantwortung einer Person gemäss Abs. 1 tätig ist. *

Als universitäre Medizinalberufe gelten die Berufe gemäss MedBG und dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG)[4]*

Als Gesundheitsberufe gelten die Berufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG)[5]*

Die kantonalen Gesundheitsberufe sind: *

1. Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin
2. Drogist und Drogistin
3. Klinischer Logopäde und klinische Logopädin
4. Komplementärtherapeut und Komplementärtherapeutin
5. Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors
6. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin
7. Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin
8. Podologe und Podologin
9. Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin
10. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerin
11. Zahntechniker und Zahntechnikerin

3.2 Bewilligungen *

Art. 9 Berufsausübungsbewilligung *

Einer Bewilligung bedürfen: *

1. * Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind
2. * Angehörige der universitären Medizinalberufe, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind

Wer sich in der Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf befindet, darf zur Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Praktikant oder Praktikantin beschäftigt werden. Praktikanten und Praktikantinnen dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen. *

Die Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht stehenden Personen eines Gesundheitsberufs ist nicht bewilligungspflichtig. Die unter fachlicher Aufsicht tätigen Personen müssen über das Diplom verfügen, das für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich ist. Die fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher. *

Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeitsbereiche der kantonalen Gesundheitsberufe. *

Art. 10 Bewilligungserteilung

Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von universitären Medizinalberufen richtet sich nach dem MedBG und dem PsyG. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. *

Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von Gesundheitsberufen richtet sich nach dem GesBG und der Gesundheitsberufeverordnung (GesBV)[6]. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. *

… *

Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht von universitären Medizinalberufen richtet sich sinngemäss nach dem MedBG oder PsyG. Die Bewilligung wird in der Regel befristet erteilt. *

Eine Bewilligung setzt in jedem Fall geeignete Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten voraus. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. *

Art. 10a * Meldepflicht

Die in eigener Verantwortung tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich insbesondere:

1. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit
2. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort
3. Namenswechsel
4. für die Tätigkeit wesentliche personelle Mutationen

Art. 11 Privatapotheke

Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen und Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen, die über eine Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen, sowie Spitäler, Alters- und Pflegeheime und ambulante ärztliche Einrichtungen können mit Bewilligung des zuständigen Departements eine Privatapotheke führen. Die Bewilligung berechtigt zur Abgabe von Heilmitteln ausschliesslich an die eigenen Patienten und Patientinnen. *

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Führung einer Privatapotheke sowie den Detailhandel mit Medikamenten.

Art. 12 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:

1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt
2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält
3. andere Handlungen oder Unterlassungen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind

Art. 13 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt mit:

1. *
2. * einem rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbot
3. * der schriftlichen Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin gegenüber der zuständigen Behörde
4. * der Vollendung des 70. Altersjahrs

Art. 13a * Bewilligung nach Vollendung des 70. Altersjahrs

Nach Vollendung des 70. Altersjahrs kann die Bewilligung auf Gesuch hin um bis zu drei Jahre verlängert werden. Mehrere Verlängerungen sind zulässig.

Die Bewilligung wird verlängert, wenn die gesuchstellende Person zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen ein vertrauensärztliches Attest eines Facharztes oder einer Fachärztin für Arbeitsmedizin vorlegt, das bestätigt, dass die gesuchstellende Person sowohl physisch als auch psychisch zur einwandfreien Berufsausübung fähig ist.

Art. 16 Verbot der Heiltätigkeit

Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung verbieten.

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem zuständigen Departement Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können.

Art. 17 Veröffentlichung

Über die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung sowie über das Verbot einer Heiltätigkeit können die zuständigen Organe die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise informieren, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig ist.

3.2. 3.2. … *

3.3 Berufspflichten *

Art. 18 Beistandspflicht

Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

Art. 19 Notfalldienst

Die kantonalen Standesorganisationen der Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie der Apotheker und Apothekerinnen haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Sie regeln die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten.

Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht sind unabhängig von ihrer persönlichen Mitgliedschaft zur Beteiligung am Notfalldienst ihrer Standesorganisation verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der Notfalldienst gewährleistet ist. *

Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson aus wichtigen Gründen verhindert, diesen zu leisten, kann sie die Standesorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung entbinden. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe von 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten zu leisten, maximal jedoch Fr. 5'000 pro Jahr. Die Standesorganisationen regeln die Einzelheiten. *

Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und fliessen zu diesem Zweck in den Notfalldienstfonds der jeweiligen Standesorganisation.

Entscheide der Standesorganisationen über die Entbindung von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können beim zuständigen Departement angefochten werden. *

Das Departement kann bei Härtefällen auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht mit gleichzeitiger Befreiung von der Ersatzabgabe entbinden. Es entscheidet abschliessend. *

Der Regierungsrat kann mit den Standesorganisationen Leistungsvereinbarungen über den Notfalldienst abschliessen. *

Art. 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin legt über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumentation an. Diese gibt Auskunft über die Behandlung, insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Medikation, Therapie und Pflege.

Der Patient oder die Patientin kann die Dokumentation einsehen und eine Kopie verlangen.

Die Dokumentation ist während mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren. *

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgen dafür, dass auch nach ihrem Tod oder bei Betriebsaufgabe die Dokumentationen für die Patienten und Patientinnen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.

Die Aufbewahrung von Dokumentationen durch kantonale Amtsstellen ist gebührenpflichtig.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrungspflicht.

Art. 21 Titel und Berufsbezeichnungen *

Die Verwendung falscher oder irreführender Titel und Berufsbezeichnungen ist verboten. *

Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden. *

Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialistin, als Fach- oder Spezialpraxis sowie als Fach- oder Spezialklinik für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus. *

Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Bereich voraus. *

3.3. 3.3. … *

Art. 22 Berufsgeheimnis

Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin tätig sind, sowie ihre Hilfspersonen, haben über Tatsachen, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder von denen sie in Ausübung ihres Berufs Kenntnis erhalten haben, Verschwiegenheit zu wahren.

Vom Berufsgeheimnis kann der Patient oder die Patientin befreien, zur Wahrung schutzwürdiger Interessen auch der Chef oder die Chefin des zuständigen Departements. Innerhalb von Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens wird die Zustimmung des Patienten oder der Patientin vermutet. *

Personen, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen, sind zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle oder den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.

Art. 22a * Berufspflichten von kantonalen Gesundheitsberufen

Die Berufspflichten von Personen, die einen vom Regierungsrat bezeichneten kantonalen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, richten sich sinngemäss nach dem GesBG.

Art. 23 Anzeige

Die Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung haben ungeachtet des Berufsgeheimnisses aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Stafverfolgungsbehörden zu melden. Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schliessen lassen, sind unverzüglich einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin zu melden.

Sie sind ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 22 Abs. 2 berechtigt,

1. den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen,
2. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Art. 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[7] Meldung zu erstatten.

4. Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens *

Art. 24 Betriebsbewilligung

Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens benötigen eine Betriebsbewilligung, insbesondere: *

1. Einrichtungen der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Spitäler) sowie Geburtshäuser
2. Alters- und Pflegeheime, die mehr als vier Betten betreiben
3. Tages- und Nachtkliniken
4. Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege
5. Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex)
6. öffentliche Apotheken
7. Drogerien
8. medizinische Laboratorien
9. Krankentransport- und Rettungsunternehmen
10. * ambulante medizinische Einrichtungen

Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 9 muss ein Versorgungsbedarf ausgewiesen sein. Die kantonale Sanitätsnotrufzentrale kann den Rettungsunternehmen Weisungen für die Disposition der Rettungsmittel erteilen. *

Die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 richtet sich nach der Heilmittelverordnung (HMV)[8]*

Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 10, sofern in ihnen nicht mehr als eine Person in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist. *

Die Bewilligung wird in der Regel für zehn Jahre erteilt. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. § 10a und § 12 gelten sinngemäss. *

Art. 25a * Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

Die Bewilligung gemäss § 24 wird erteilt, wenn die Einrichtung oder Organisation

1. über die für das Leistungsangebot geeignete Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügt,
2. über das für eine qualifizierte Leistungserbringung notwendige Personal verfügt,
3. gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitung sowie ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zuständig ist und über die dafür notwendige fachliche Qualifikation verfügt sowie
4. über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.

Einrichtungen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 müssen in der Lage sein, medizinische Komplikationen selbständig oder in einer vereinbarten Kooperation mit einem nachgelagerten Leistungserbringer zu bewältigen.

Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 9 müssen über die Anerkennung des Interverbands für Rettungswesen (IVR) verfügen. Das Departement legt die Höchstzahl der für die Versorgung notwendigen Rettungsdienste und Stützpunkte fest. Es orientiert sich an den Anerkennungsrichtlinien des IVR.

Das zuständige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht ortsgebundene Tätigkeiten erteilen.

Art. 26 Beistandspflicht

Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand und gewährleisten eine notfallmässige Behandlung. *

Art. 27 Spitalverbund

Der Spitalverbund wird von der Spital Thurgau AG betrieben. Diese hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft des Obligationenrechts (OR)[9] und ist eine Tochtergesellschaft der thurmed AG. *

Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der thurmed AG und der Spital Thurgau AG. Die Übertragung von Aktien der thurmed AG und der Spital Thurgau AG an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.

Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.

Der Kanton stellt der thurmed AG beziehungsweise ihrer Tochtergesellschaft thurmed Immobilien AG die Spitalbauten im Baurecht oder mietweise zu marktgerechten Bedingungen zur Verfügung.

Die Rechtsbeziehungen zwischen der thurmed AG und der Spital Thurgau AG gegenüber Dritten sowie die Haftung der Gesellschaften, ihrer Organe und ihres Personals richten sich nach dem Privatrecht. Die Dienstverhältnisse werden auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts (Kollektivverträge) geregelt.

Art. 28 Kantonale Einrichtungen

Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb von Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, soweit der Kanton sie selbst betreibt. *

5. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen

Art. 29 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen finden in sämtlichen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens Anwendung. Sie gelten sinngemäss auch für Personen, die in Behandlung und Pflege bei freiberuflich tätigen Bewilligungsinhabern und Bewilligungsinhaberinnen stehen. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 30 Behandlungsauftrag und Mitwirkungspflicht

Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Besserung des Gesundheitszustandes nötig sind.

Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den Leistungsaufschub bleiben vorbehalten.

Die Patienten und Patientinnen haben vollständig und wahrheitsgetreu die für die Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie für die Patientenadministration notwendigen Angaben zu machen.

Art. 31 Palliative Care

Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung aussichtslos erscheint.

Den Angehörigen und den Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.

Art. 32 Aufklärung

Patienten und Patientinnen sind in geeigneter und verständlicher Weise über ihren Gesundheitszustand, die entsprechende Diagnose, die geplanten Untersuchungen und Behandlungen, die damit verbundenen Risiken und Folgen, mögliche Alternativen sowie über den Therapie- und Betreuungsplan aufzuklären.

Art. 33 Selbstbestimmung

Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder der Patientin durchgeführt werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Verweigert die betroffene Person die Zustimmung zu einer Behandlung, hat sie dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Art. 34 Vertrauliche Geburt

Jede Frau kann ihr Kind in einer auf dem Gebiet des Kantons Thurgau gelegenen stationären Einrichtung, die über einen kantonalen Leistungsauftrag in Geburtshilfe verfügt, vertraulich gebären und sofort zur Adoption freigeben.

Die Meldung und Beurkundung der Personalien erfolgen gemäss den Vorschriften der Zivilstandsverordnung[10] und der Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen[11]. Die vertrauliche Geburt wird nicht veröffentlicht.

Art. 35 Patientenverfügung, Vertretung und Zwangsbehandlung

Die Errichtung, der Widerruf und die Beachtung von Patientenverfügungen, die Vertretung bei medizinischen Massnahmen sowie die medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin richten sich nach den Bestimmungen des ZGB.

Art. 36 Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen

Bei tödlich erkrankten oder verletzten, urteilsunfähigen Patienten oder Patientinnen ohne Patientenverfügungen kann der Arzt oder die Ärztin die Behandlung einschränken oder einstellen, wenn

1. das Grundleiden mit aussichtsloser Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat und
2. ein Hinausschieben des Todes für den Patienten oder die Patientin eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und
3. der Verzicht auf eine Weiterführung der Behandlung dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entspricht.

Art. 37 Obduktion

Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat.

Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilligung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden oder beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, durch das zuständige Departement.

Art. 38 Transplantation

Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu Transplantationszwecken richtet sich nach dem Bundesrecht.

Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)[12] ist die kantonale Ethikkommission. Gegen ihren ablehnenden Entscheid kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden.

6. Gesundheitsvorsorge und weitere Tätigkeiten *

Art. 39 Grundsatz

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention, Früherkennung und Frühintervention bei Krankheiten und Sucht. Sie finanzieren diese gemeinsam, in der Regel je zur Hälfte.

Der Kanton sorgt für die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht sowie in ausgewählten Bereichen für die statistische Datenerfassung.

Die in der Gesundheitsvorsorge tätigen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, die Organe der Sozialversicherungen sowie die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen stellen dem Kanton die für die Statistiken notwendigen Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften. *

Die Gemeinden unterstützen den Kanton und sorgen für die Durchführung von Massnahmen und Projekten auf ihrem Gemeindegebiet.

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge betätigen. Sie können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Beiträge leisten. *

Der Kanton kann weitere Tätigkeiten von Gemeinden oder Privaten im Gesundheitswesen ausserhalb der Gesundheitsvorsorge durch Beiträge unterstützen. Sie können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Beiträge leisten. *

Art. 40 Krebsregister und Früherkennungsprogramme *

Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen selber oder mittels Leistungsvereinbarung ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

Die Institution des Krebsregisters und die Früherkennungsprogramme dürfen auch besonders schützenswerte Personendaten des kantonalen Personen- und Objektregisters (PEROB) sowie die AHV-Versichertennummer nutzen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. *

Art. 40a * Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme

Die Institution des Krebsregisters ist berechtigt, den Früherkennungsprogrammen des Kantons die Ergebnisse und die für die Qualitätssicherung nötigen Daten zu liefern, die sie im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge führt, soweit dies für die Ausübung des hoheitlichen Auftrags notwendig ist.

Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte ist untersagt.

7. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen und gegen übertragbare Krankheiten

Art. 41 Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen

Der Kanton stellt die medizinische Versorgung und sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen sicher.

In allen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens sind Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt Umfang, Ausbildung und Mittel fest und kann die Partnerorganisationen gemäss dem Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen zur Bereitstellung verpflichten. *

Er kann:

1. * die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen verpflichten
2. die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben
3. die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, Sanitätsmaterial und Medikamenten anordnen
4. die Inbetriebnahme der geschützten Spitäler und Hilfsstellen anordnen

Art. 42 Schutz vor übertragbaren Krankheiten

Der Regierungsrat trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes Massnahmen für die Verhütung, Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Das zuständige Departement vollzieht die Massnahmen.

Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.

8. Lebensmittel-, Chemikalien- und Badewasserkontrolle

Art. 43 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung. Er regelt die Kontrolle der öffentlichen Bäder und Duschanlagen, der entsprechenden Anlagen in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie der öffentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Laboratorium.

9. Heilmittel- und Betäubungsmittelkontrolle

Art. 44 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Heilmittel und Betäubungsmittel sowie über Blut und Blutprodukte. Er regelt die interkantonale Zusammenarbeit.

Der Vollzug obliegt dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln richtet sich nach dem Gesetz über das Veterinärwesen. *

10. Bestattungswesen

Art. 45 Zuständigkeit

Die Politischen Gemeinden sorgen für die Organisation des Friedhof- und Bestattungswesens. Sofern die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, können die Gemeinden Areale für alternative Bestattungsformen ausscheiden.

Art. 46 Ort der Bestattung

Die verstorbene Person wird auf einem Friedhof der Wohnsitzgemeinde bestattet.

Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen.

Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, erfolgt die Bestattung in der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden ist.

Art. 47 Art der Bestattung

Feuerbestattung erfolgt, sofern der Wille der verstorbenen Person nicht entgegensteht oder die nächsten Angehörigen keine Erdbestattung verlangen.

Bei Feuerbestattung kann den Angehörigen die Asche der verstorbenen Person auf Verlangen überlassen werden.

Art. 48 Kosten

In der Wohnsitzgemeinde sind beide Arten der Bestattung unentgeltlich.

Wird die verstorbene Person auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde bestattet, hat die Wohnsitzgemeinde jene Kosten zu übernehmen, die bei Bestattung auf einem Friedhof der Gemeinde entstanden wären.

Keine Kosten werden übernommen, wenn die Bestattung in einem Areal erfolgt, das die Gemeinde für alternative Bestattungsformen ausgeschieden hat.

11. Aufsicht und Strafbestimmungen

Art. 49 Aufsicht *

Die Aufsichtsbehörden können jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen anordnen. *

Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände entschädigungslos einzuziehen. *

Art. 49a * Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder übergeordneter Gesetze oder von Ausführungsbestimmungen dazu kann die Aufsichtsbehörde für Angehörige von kantonalen Gesundheitsberufen sowie von universitären Medizinalberufen und Gesundheitsberufen gemäss GesBG, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind, folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

1. eine Verwarnung
2. einen Verweis
3. eine Busse bis zu Fr. 20'000
4. ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot)
5. ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze Tätigkeitsspektrum oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums

Für die Verletzung der Berufspflichten können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 verhängt werden.

Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.

Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

Die Verfahrens- und Verjährungsvorschriften des MedBG, des PsyG und des GesBG gelten sinngemäss.

Art. 50 Busse

Mit Busse bis Fr. 50'000 wird bestraft, wer *

1. * einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen (§ 9) oder ohne die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten (§ 10),
2. * eine gemäss § 10a vorgeschriebene Meldung unterlässt,
3. * nicht im Sinne von § 18 in dringenden Fällen Beistand leistet,
4. * sich nicht am Notfalldienst gemäss § 19 Abs. 2 beteiligt,
5. * eine Anzeige im Sinne von § 23 unterlässt,
6. * Patienten und Patientinnen nicht im Sinne von § 32 aufklärt,
7. * medizinische und pflegerische Massnahmen ohne Zustimmung des Patienten oder der Patientin durchführt (§ 33 Abs. 1),
8. * eine Obduktion vornimmt, ohne dass eine Einwilligung im Sinne von § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt,
9. * dem Kanton im Sinne von § 39 Abs. 3 die für die Statistiken notwendigen Daten nicht zur Verfügung stellt.

Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft. *

Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens werden mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft, wenn sie nicht über die im Sinne von § 24 Abs. 1 erforderliche Betriebsbewilligung verfügen oder im Sinne von § 26 in dringenden Fällen keinen Beistand leisten oder keine notfallmässige Behandlung gewährleisten. *

Egress

 

50/2014

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.2014 01.09.2015 Erstfassung 50/2014
Erlasstitel 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3 Abs. 2, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 3 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 5 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 7 Abs. 1, 4. 07.05.2025 01.01.2026 geändert 20/2025
Titel 3.1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 8 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 8 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 3.2 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 9 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 10 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 10a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 11 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 13 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 14 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 15 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
Titel 3.2. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
Titel 3.3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 19 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 7 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 20 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 21 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 21 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 21 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 21 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 21 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 3.3. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 22 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 22a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 1, 10. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 25 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 25a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 26 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 27 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 28 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 29 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
Titel 6. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 40 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 40 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 40a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 41 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 41 Abs. 3, 1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 44 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 49 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 50 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 5. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 6. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 7. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 8. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 9. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 50 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024