Freiheitseinschränkende Massnahmen dürfen von der Einrichtungsleitung nur in Fällen angeordnet werden, in denen eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abgewendet werden soll und weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Sie dürfen nur so lange angewendet werden, wie diese Gefahr anhält. Die Anwendung von freiheitseinschränkenden Massnahmen hat unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Person zu erfolgen. Es dürfen keine Massnahmen ergriffen werden, welche zu einer Schädigung der betroffenen Person führen können. Die Einrichtungsleitung bezeichnet den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin.
Der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin hat für eine geeignete Sicherung, Betreuung und Überwachung des Patienten oder der Patientin zu sorgen. Der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin überprüft in angemessen kurzen Abständen die Notwendigkeit der Fortführung der angeordneten Massnahme und orientiert die Einrichtungsleitung regelmässig über den Zustand der betroffenen Person. Der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin können der Einrichtungsleitung Empfehlungen aussprechen.
Die Gründe für die freiheitseinschränkende Massnahme, die Art und die Dauer der Massnahme, die Orientierungen der Einrichtungsleitung, die ausgesprochenen Empfehlungen des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin sowie die Angaben über die beteiligten Personen sind zu protokollieren und sowohl von der Einrichtungsleitung als auch dem verantwortlichen Arzt oder der verantwortlichen Ärztin zu unterzeichnen.
Die Einrichtungsleitungen haben für das Ergreifen freiheitseinschränkender Massnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese haben insbesondere darzulegen, wer wann welche Mittel einsetzen darf und wie Missbräuche und übermässige Auswirkungen auf den Patienten oder die Patientin verhindert werden sollen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Für die bewilligungspflichtigen Wohn- und Pflegeeinrichtungen gelten die Weisungen des Departementes für Finanzen und Soziales betreffend Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Erwachsene. Sie haben nicht zusätzlich Richtlinien nach Abs. 4 zu erlassen.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.