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814.04

Gesetz über die Abfallbewirtschaftung

(Abfallgesetz)

vom 04.07.2007 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Abfallgesetz

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung aller Abfälle, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten.

Art. 2 Grundsätze

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, berücksichtigt dabei die Grundsätze der Abfallbewirtschaftung gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)[1]).

Kanton und Gemeinden treffen und fördern Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen, zur Verminderung der Abfallmenge sowie zur sinnvollen Verwertung von Abfällen. Sie informieren sachgerecht.

Art. 3 Begriffe

Abfallbewirtschaftung umfasst die Verwertung und Ablagerung von Abfällen sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung im Sinne des Bundesrechtes.

Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle sortiert, abgelagert, zwischengelagert oder behandelt werden.

Art. 4 Abfallplanung

Der Regierungsrat erstellt eine Abfallplanung im Sinne des Bundesrechtes.

In der Abfallplanung ist zusätzlich festzuhalten:

1. der Stand der Abfallbewirtschaftung einschliesslich eines allfälligen Handlungsbedarfs zur Zielerreichung
2 wie die Koordination mit der Abfallplanung der Nachbarkantone sowie der Raumplanung erfolgt

Die Standorte der Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung sind in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.

2. Pflichten und Aufgaben

Art. 5 Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen

Der Inhaber oder die Inhaberin von Abfällen ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu bewirtschaften, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Abfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben werden, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

Abfälle dürfen insbesondere nicht ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurückgelassen, weggeworfen, abgelagert oder verbrannt werden.

Art. 6 Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für:

1. die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sowie den Bau und den Betrieb der dazu erforderlichen Abfallanlagen
2. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihnen unterhaltenen Strassen und Wege sowie aus ihren Abwasserreinigungsanlagen
3. die Sammlung und Zwischenlagerung von Sonderabfällen in kleinen Mengen aus Haushalt und Gewerbe
4. die Bewirtschaftung von Abfällen, deren Inhaber oder Inhaberin nicht ermittelt werden kann oder die Pflicht nach § 5 nicht erfüllt. Für die Kosten der Bewirtschaftung bleibt der Rückgriff auf die Pflichtigen vorbehalten

Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung, welches der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates bedarf.

Art. 7 Kanton

Der Kanton ist zuständig für:

1. die Bewirtschaftung der Sonderabfälle aus den Sammlungen oder Zwischenlagerungen der Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3
2. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihm unterhaltenen Strassen und Wege

Er kann diese Aufgaben oder einzelne Teilbereiche geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern diese Gewähr für eine vorschriftsgemässe Ausführung bieten.

Er kann sich an Abfallanlagen beteiligen oder selber solche errichten oder betreiben.

3. Abfallanlagen

Art. 8 Errichtungsbewilligung

Die Errichtung von Abfallanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantons. Der Regierungsrat kann einzelne Arten von Abfallanlagen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Anlage der Planung nach § 4 dieses Gesetzes nicht zuwiderläuft und in technischer sowie betrieblicher Hinsicht Gewähr für eine vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung bietet.

Art. 9 Betriebsbewilligung

Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine Bewilligung des Kantons erforderlich ist.

In der Bewilligung werden soweit erforderlich die zulässigen Abfälle und deren Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals geregelt.

Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 10 Auflagen, Bedingungen

Die Bewilligungen nach § 8 und § 9 können mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. Insbesondere können Sicherheitsleistungen verlangt werden zur Deckung der Kosten

1. allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden,
2. für die Nachsorge oder
3. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Art. 11 Einzugsgebiete

Der Regierungsrat legt die nach Bundesrecht erforderlichen Einzugsgebiete für Abfallanlagen fest.

Art. 12 Annahmepflicht

Innerhalb festgelegter Einzugsgebiete sind die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichtet, jene Abfälle anzunehmen, für welche das Einzugsgebiet festgelegt wurde.

Aus triftigen Gründen, namentlich wenn eine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung sonst nicht möglich ist, kann der Kanton die Betreiber oder Betreiberinnen verpflichten, auch geeignete Abfälle anzunehmen, die nicht aus ihrem Einzugsgebiet stammen.

Art. 13 Abgabepflicht

Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaber und Inhaberinnen von Abfällen verpflichtet, diese an die entsprechenden Sammeldienste oder an die für die geeignete Abfallbewirtschaftung bestimmte Anlage abzugeben.

Soweit ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin nachweist, dass die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung der entsprechenden Abfälle gewährleistet ist, kann der Kanton nach Anhörung der Anlagebetreiberin oder des Anlagebetreibers Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen.

4. Belastete Standorte

Art. 14 Kataster

Der Kanton führt den öffentlichen Kataster der mit Schadstoffen oder Abfällen belasteten Standorte gemäss Bundesrecht.

Art. 15 Publikation, Anmerkung im Grundbuch

Die Aufnahme eines Grundstücks in den Kataster ist unter Hinweis auf die Bewilligungspflicht nach § 16 dem Eigentümer oder der Eigentümerin schriftlich mitzuteilen und in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Es werden in der Regel keine Verfahrensgebühren erhoben.

Die Aufnahme von Grundstücken in den Kataster ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung ist kostenlos.

Art. 16 Bewilligungspflicht für Eingriffe und Abparzellierungen

Eingriffe in Grundstücke oder die Aufteilung von Grundstücken, die im Kataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons.

Die Bewilligung für Eingriffe wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende Umweltgefährdung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und der Eingriff verhältnismässig ist. Vom Bewilligungsnehmer oder von der Bewilligungsnehmerin kann eine Sicherheitsleistung für die Deckung allfälliger durch den Eingriff verursachter Schäden verlangt werden.

Erhalten Behörden oder Amtsstellen Kenntnis von bevorstehenden oder erfolgten Eingriffen, benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Stelle des Kantons.

Die Aufteilung von Grundstücken wird bewilligt, wenn

1. die Sanierbarkeit des Standortes nicht erschwert wird und
2. eine von der Bewilligungsbehörde vorgängig verlangte Sicherheit für die Kosten einer allfälligen Sanierung geleistet wurde.

Die Bewilligungspflicht wird vorläufig rechtswirksam mit der Publikation gemäss § 15 Abs. 1.

Art. 17 Duldungspflicht

Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen, andere dinglich Berechtigte sowie Besitzer oder Besitzerinnen haben Kontroll- oder Sanierungsmassnahmen zu dulden. Kanton oder Gemeinde haben sie vorgängig zu informieren.

5. Besondere Bestimmungen

Art. 18 Bahntransport

Der Kanton kann die Betreiber oder Betreiberinnen von öffentlichen oder privaten Abfallanlagen verpflichten, für einen Bahntransport zu sorgen und jene Anlagen zu erstellen und zu betreiben, die für die Anlieferung geeigneter Abfälle mit der Bahn erforderlich sind.

Zum Ausgleich der Transportkosten sind die Mehrkosten über die Tarife auf alle Anlieferer abzuwälzen.

Der Kanton kann die Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, bestimmte Abfälle mit der Bahn den entsprechenden Anlagen zuzuführen, sofern die nötigen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Der Aufwand für die Massnahmen gemäss Abs. 1 und Abs. 3 soll in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen.

Art. 19 Bewirtschaftungsvorschriften

Der Regierungsrat kann Abfälle bezeichnen, die getrennt der Bewirtschaftung zu übergeben sind. Er kann besondere Vorschriften über ihre Bewirtschaftung erlassen.

In besonderen Fällen kann der Kanton einzelne Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle in bestimmter Weise zu bewirtschaften oder bestimmten Anlagen zuzuführen.

Art. 20 Verbrennungsverbot

Das Abbrennen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist verboten. In Einzelfällen kann der Kanton Ausnahmen bewilligen, insbesondere zu Übungszwecken für Feuerwehr, Polizei, Zivilschutz oder Armee.

Das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist unter Vorbehalt von Abs. 3 zulässig, wenn nur wenig Rauch entsteht.

Das Departement kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen auftreten oder zu erwarten sind. Solche Anordnungen werden mit der Publikation im Amtsblatt vorläufig rechtswirksam.

6. Finanzierung

Art. 21 Gemeinden

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erheben die Gemeinden Gebühren nach den Grundsätzen von Art. 32a USG[2]).

Sie erlassen ein Gebührenreglement, das der Genehmigung des Departementes bedarf. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife für wiederkehrende Gebühren kann an die Gemeindebehörde delegiert werden.

Art. 22 Kanton

Die Kosten für die Beseitigung der Sonderabfälle aus den Sammlungen der Gemeinden gemäss § 7 Abs. 1 und Abs. 2 deckt der Kanton durch Beiträge der Gemeinden. Die Beiträge werden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet. Der Regierungsrat regelt die Art der Erhebung.

Errichtet oder betreibt der Kanton Anlagen nach § 7 Abs. 3, erhebt er Gebühren nach den Grundsätzen von Art. 32a USG.

Art. 23 Private

Legt der Kanton für Abfallanlagen, die von Privaten betrieben werden, Einzugsgebiete fest, bedürfen die entsprechenden Tarife der Genehmigung des Departementes.

Die Tarife werden genehmigt, wenn sie den für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlichen Aufwand decken und verhältnismässig sind.

Art. 24 Subsidiäre Kostentragung

Kann der Verursacher oder die Verursacherin nach Art. 32d USG nicht ermittelt werden, ist er oder sie zahlungsunfähig oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von der Kostentragung befreit, werden die Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 vom Kanton getragen.

Die betroffenen Gemeinden haben sich mit 50 % zu beteiligen. In Härtefällen kann der Regierungsrat den Gemeindeanteil reduzieren.

Der Rückgriff auf den Verursacher oder die Verursacherin bleibt vorbehalten.

Art. 25 Beiträge, Darlehen und Bürgschaften des Kantons

Für Abfallanlagen kann der Kanton die für die Gewährung von Bundesbeiträgen erforderlichen Mindestbeiträge an die Projektierung und die Erstellung der Anlagen oder Einrichtungen leisten.

Bei schwierigen Verhältnissen sowie für die Sanierung von belasteten Standorten kann der Kanton unabhängig von Leistungen des Bundes Beiträge oder Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen.

Beiträge können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Art. 26 Forschungs- oder Entwicklungsbeiträge

Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Untersuchungen auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung oder von Anlagen zur Erprobung neuer Verfahren der Abfalltechnik beteiligen. Er kann eigene Forschungsprojekte in Auftrag geben.

7. Vollzug

Art. 27 Oberaufsicht

Der Kanton führt die Oberaufsicht über die Abfallbewirtschaftung.

Er überwacht Bau und Betrieb von Abfallanlagen, die einer Bewilligung nach § 8 oder § 9 bedürfen.

Der Kanton kann die Aufgabe gemäss Abs. 2 geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

Art. 28 Aufsicht

Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Abfallbewirtschaftung in ihrem Gebiet, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen.

Art. 29 Säumnis der Gemeinden

Vernachlässigen Gemeinden ihre Pflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, trifft der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen. Ordnet er die Ersatzvornahme an, haften die säumigen Gemeinden für die Kosten.

In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen sogleich anordnen.

Ordnet der Regierungsrat den Bau oder den Betrieb von Abfallanlagen an, regelt er auch die Kostentragung.

8. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Strafbestimmung

Mit Busse bis Fr. 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. seine Pflichten nach § 5 verletzt, insbesondere Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft, ablagert oder verbrennt,
2. durch das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Sinne von § 20 Abs. 2 zu viel Rauch verursacht oder Anordnungen des Departementes nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Abfallanlagen erstellt oder betreibt,
4. seine Pflichten nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 verletzt,
5. ohne Bewilligung nach § 16 Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte aufgeführt sind, vornimmt,
6. Vorschriften des Regierungsrates über die getrennte Abgabe und Bewirtschaftung von Abfällen verletzt,
7. ohne Bewilligung Gebäude oder Gebäudeteile abbrennt.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die urteilende Behörde nicht an den Höchstbetrag der Busse gemäss Abs. 1 gebunden.

Für geringfügige Übertretungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 (Littering) kann der Regierungsrat Ordnungsbussen zwischen Fr. 150 und Fr. 300 festlegen. § 51 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)[3] ist anwendbar. *

§ 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[4] ist anwendbar. *

Egress

28/2007

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.07.2007 01.01.2008 Erstfassung 28/2007
§ 30 Abs. 3 14.08.2024 01.01.2025 geändert 34/2024
§ 30 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
§ 32 14.08.2024 01.01.2025 aufgehoben 34/2024
§ 33 14.08.2024 01.01.2025 aufgehoben 34/2024