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814.041

Verordnung zum Gesetz über die Abfallbewirtschaftung *

(Abfallverordnung)

vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Abfallverordnung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten

Im Rahmen der bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig für:

1. die Übertragung der Aufgaben des Kantons gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)[1]
2. den Entscheid, ob sich der Kanton an Abfallanlagen beteiligt oder selber solche errichtet oder betreibt
3. die Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften gemäss § 25 Abfallgesetz unter Vorbehalt von Abs. 2

Zuständiges Departement im Sinne des Abfallgesetzes ist das Departement für Bau und Umwelt. Es entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Gewährung von Beiträgen nach § 22 Abs. 2.

Soweit das kantonale Recht keine abweichenden Zuständigkeiten festlegt, vollzieht im übrigen das Amt für Umwelt das Abfallgesetz sowie folgende Erlasse des Bundes:

1. Technische Verordnung über Abfälle[2]
2. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen[3]
3. Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten[4]
4. Verordnung über Belastungen des Bodens[5]
5. Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten[6]
6. *

Art. 1a * Getränkeverpackungen

Der Vollzug der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV)[7] obliegt dem kantonalen Laboratorium.

Das Eichamt meldet die im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Mängel dem kantonalen Laboratorium.

Art. 2 Aufsicht

Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Abfallgesetzes.

Das Amt für Umwelt führt die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung von

1. Siedlungsabfällen,
2. Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen,
3. Abfällen aus dem Unterhalt der von den Gemeinden unterhaltenen Strassen und Wege,
4. Abfällen aus den Abwasserreinigungsanlagen der Gemeinden.

Das Amt für Umwelt führt die unmittelbare Aufsicht über

1. den Bau und Betrieb von Abfallanlagen,
2. die Bewirtschaftung von betriebsspezifischen Abfällen aus Industrie und Gewerbe, soweit es sich nicht um kleine Mengen im Sinne von § 5 handelt,
3. die Bewirtschaftung von Bauabfällen,
4. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der vom Kanton unterhaltenen Strassen und Wege.

Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Bewirtschaftung der Abfälle, soweit nicht der Kanton zuständig ist.

Art. 3 Vorbildfunktion des Gemeinwesens

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass

1. Material sparsam verwendet wird und bei der Materialwahl die spätere Entsorgung berücksichtigt wird,
2. wo möglich und sinnvoll, rezykliertes Material verwendet wird,
3. verwertbare Abfälle der Verwertung zugeführt werden und
4. unvermeidbare Abfälle die Umwelt so wenig wie möglich belasten.

Art. 4 Abfallarten

Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.

Bauabfälle sind alle bei der Errichtung, Änderung oder beim Abbruch von Bauten und Anlagen anfallenden Abfälle.

Andere kontrollpflichtige Abfälle sind die in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Listen zum Verkehr mit Abfällen mit "ak" klassierten Abfälle.

Sonderabfälle sind die in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Listen zum Verkehr mit Abfällen mit "S" klassierten Abfälle.

Art. 5 Kleine Mengen

Als kleine Mengen von Sonderabfällen im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 3 Abfallgesetz gelten 20 Kilogramm pro Abgabe einschliesslich Gebinde.

2. Abfallanlagen

Art. 6 Befreiung von der Bewilligungspflicht

Keiner Errichtungsbewilligung nach § 8 Abfallgesetz bedürfen:

1. Abfallanlagen, deren Betrieb an einem Ort für weniger als ein Jahr geplant ist
2. Kompostieranlagen mit einem Jahresumsatz oder einer Jahreskapazität von weniger als 100 Tonnen
3. Sammelstellen der Gemeinden und des Kantons
4. Abfallanlagen, in denen ausschliesslich Abfälle, die aus der betriebsinternen Produktion stammen, sortiert, abgelagert, zwischengelagert oder behandelt werden
5. alle übrigen Abfallanlagen, in denen höchstens 1'000 Tonnen Abfälle pro Jahr und keine Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle bewirtschaftet werden dürfen
6. Anlagen, in denen Abfälle ausschliesslich als Ersatz für Rohstoffe in einem Herstellungsprozess eingesetzt werden, können vom Amt für Umwelt im Einzelfall von der Bewilligungspflicht befreit werden

Die Erteilung von Bewilligungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.

Art. 7 Gesuch um Errichtungsbewilligung

Das Gesuch um Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist mit dem Baugesuch bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Es hat mindestens zu enthalten:

1. den Verfahrensbeschrieb unter Darlegung der Stoff- und Energieflüsse
2. für Deponien die Unterlagen nach der Technischen Verordnung über Abfälle[8]
3. Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt

Die Gemeindebehörde leitet das Gesuch mit den Baugesuchsakten an den Kanton weiter.

Art. 8 Betriebsbewilligung

Einer Betriebsbewilligung nach § 9 Abfallgesetz bedürfen alle Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen sowie:

1. Abfallanlagen, deren Betrieb an einem Ort für weniger als ein Jahr geplant ist
2. mobile Abfallanlagen mit einer Jahreskapazität von mehr als 1'000 Tonnen

Art. 9 Gesuch um Betriebsbewilligung

Gesuche um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind mindestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage oder dem Ablauf der bestehenden Bewilligung beim Amt für Umwelt einzureichen. Das Gesuch hat mindestens zu enthalten:

1. Angaben über die geplanten Material- und Stoffflüsse
2. Ein Betriebsreglement oder Pflichtenheft für das Personal
3. Den Nachweis, dass der Betreiber über das erforderliche ausgebildete Personal verfügt
4. Für Deponien die Unterlagen nach der Technischen Verordnung über Abfälle

3. Belastete Standorte

Art. 10 Verdachtsflächenplan

Als Grundlage für die Führung des Katasters gemäss § 14 Abfallgesetz führt das Amt für Umwelt einen nicht öffentlichen Verdachtsflächenplan. In den Plan werden mögliche belastete Standorte mit den zugehörigen Informationen aufgenommen.

Der Verdachtsflächenplan wird den Gemeinden für ihr Gebiet zur Verfügung gestellt.

Wer ein besonderes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Gemeinde in den Verdachtsflächenplan Einsicht nehmen.

Art. 11 Baugesuche, Meldestelle

Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche für Bauten und Anlagen, die eine im Verdachtsflächenplan enthaltene Fläche beanspruchen, vor dem Entscheid über die Baubewilligung dem Amt für Umwelt zur Stellungnahme.

Meldestelle für bevorstehende Eingriffe gemäss § 16 Abs. 3 Abfallgesetz ist das Amt für Umwelt.

4. Besondere Bewirtschaftungsvorschriften

4.1. Siedlungsabfälle

Art. 12 Grundsatz

Wiederverwertbare oder verwertbare Siedlungsabfälle sind, soweit ökologisch sinnvoll, gesondert zu halten und entweder den Separatsammlungen der Gemeinden oder direkt der entsprechenden Bewirtschaftung zuzuführen. Dies gilt insbesondere für:

1. kompostierbares und vergärbares Material
2. Glas
3. Metalle
4. Mineral- und Speiseöle
5. Papier und Karton

Art. 13 Sammelstellen

Die Gemeinden sorgen für die separate Sammlung und Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle nach § 12.

Sammelstellen sind auf einem sauberen, befestigten, gut zugänglichen Platz einzurichten.

4.2. Sonderabfälle

Art. 14 Grundsatz

Sonderabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Sie sind einer gesonderten Bewirtschaftung zuzuführen. *

Sonderabfälle in kleinen Mengen aus Haushalt und Kleingewerbe sind den Separatsammelstellen der Gemeinden abzugeben. *

Direktanlieferungen von kleinen Mengen von Sonderabfällen übernehmen die Sammelstellen kostenlos. *

Art. 15 * Separatsammlungen

Die Gemeinden können Separatsammlungen für Sonderabfälle in kleinen Mengen aus Haushaltungen und Kleingewerbe durchführen.

4.3. Bauabfälle

Art. 17 Grundsatz

Bauabfälle sind auf der Baustelle oder in geeigneten Anlagen zu trennen und, soweit möglich und wirtschaftlich tragbar, der Verwertung zuzuführen.

Nicht verwertbare Bauabfälle sind der entsprechenden Bewirtschaftung zuzuführen.

Art. 18 Entsorgungskonzept

Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass mit dem Baugesuch gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)[9]ein Konzept über die Entsorgung der anfallenden Bauabfälle eingereicht wird.

Ein Entsorgungskonzept, das den gültigen Empfehlungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins entspricht, ist in jedem Fall einzureichen:

1. bei einem vollständigen oder teilweisen Abbruch von gewerblichen oder industriellen Bauten;
2. bei einem voraussichtlichen Anfall von Bauabfällen von mehr als 200 m³.

Die Gemeindebehörde unterbreitet das Entsorgungskonzept dem Amt für Umwelt zur Stellungnahme, sofern eine Pflicht zur Einreichung gemäss Abs. 2 besteht.

Die Konzepte sind, nötigenfalls mit Bedingungen und Auflagen, verbindlich zu erklären.

Art. 19 Gewerbsmässiger Transport

Wer gewerbsmässig Bauabfälle transportiert, ist verpflichtet, pro Transport- und Materialart einen Lieferschein auszustellen, aus dem die Herkunft und das Ziel des Transportes sowie die Art und Menge der Abfälle ersichtlich sind.

Die Lieferscheine sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und dem Kanton auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Art. 20 Recycling-Baustoffe

Das Amt für Umwelt kann Normen über die Verwendung von Recycling-Baustoffen verbindlich erklären.

5. Finanzierung

Art. 22 Beiträge, Darlehen, Bürgschaften

Schwierige Verhältnisse im Sinne von § 25 Abs. 2 Abfallgesetz liegen insbesondere vor, wenn die Erstellung oder der Betrieb einer gemäss Abfallplanung unentbehrlichen Anlage unmittelbar gefährdet ist oder eine zum Schutz der Umwelt dringend erforderliche Sanierung einer Altlast ohne kantonale Beiträge finanziell nicht tragbar ist.

Der Kanton leistet Beiträge bis zu 50 % an die vom Departement anerkannten Kosten von rechtlich nicht zwingenden Massnahmen zur Sanierung von mit Abfällen belasteten Standorten von Schiessanlagen, sofern mit diesen Massnahmen ein besseres Ergebnis für die Umwelt erreicht werden kann.

Beiträge, Darlehen oder Bürgschaften werden für private Anlagen ausnahmsweise und befristet gewährt, wenn sie Bestandteil der Abfallplanung sind und ihre Errichtung oder ihr Betrieb ohne kantonale Unterstützung nicht möglich ist.

Art. 23 Übernahme von Untersuchungskosten

Der Kanton trägt die Kosten für die notwendigen Untersuchungen gemäss Art. 32d Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[10], wenn sich erweist, dass sich ein im Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte eingetragener oder für den Eintrag vorgesehener Standort als nicht belastet erweist.

Das Amt für Umwelt kann Richtlinien über die Anerkennung von Kosten im Sinne von Abs. 1 erlassen.

6. Strafbestimmungen

Art. 24 Ordnungsbussen für Littering *

Als geringfügige Übertretungen im Sinne von § 30 Abs. 3 Abfallgesetz wird das Zurücklassen, Wegwerfen oder Ablagern der nachstehenden Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen mit folgenden Ordnungsbussen geahndet:

1. * einzelne Kleinabfälle wie Papier, Verpackungen, Kaugummi oder Essensreste Fr. 150
2. * Dosen, Flaschen, Zigarettenstummel, Inhalt eines Aschenbechers oder Kleinabfälle in grösseren Mengen Fr. 300
3. *

7. 7. … *

Egress

51/2007

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung 51/2007
Erlasstitel 03.12.2024 01.01.2025 geändert 49/2024
§ 1 Abs. 3, 6. 04.10.2011 31.12.2011 aufgehoben 52/2011
§ 1a 04.10.2011 31.12.2011 eingefügt 52/2011
§ 14 Abs. 1 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 14 Abs. 2 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 14 Abs. 3 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 15 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 16 11.08.2009 01.01.2010 aufgehoben 33/2009
§ 21 11.08.2009 01.01.2010 aufgehoben 33/2009
§ 24 03.12.2024 01.01.2025 Titel geändert 49/2024
§ 24 Abs. 1, 1. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 49/2024
§ 24 Abs. 1, 2. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 49/2024
§ 24 Abs. 1, 3. 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 49/2024
Titel 7. 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 49/2024
§ 25 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 49/2024
§ 26 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 49/2024