Für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 ein Einzugsgebiet im Sinne von Art. 18 TVA[1] und § 10 Abfallgesetz[2] festgelegt.
814.042
Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines Einzugsgebietes nach Art. 18 TVA und § 10 AbfallG für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden
Präambel
Art. 1
Art. 2
Das Einzugsgebiet gilt für Siedlungsabfälle sowie siedlungsabfallähnliche Abfälle. Es umfasst das ganze Kantonsgebiet mit Ausnahme der folgenden Gemeinden:
Aadorf, Aawangen, Bettwiesen, Bichelsee, Braunau, Busswil, Eschlikon, Ettenhausen, Fischingen, Guntershausen, Horben, Horn, Münchwilen, Rickenbach, Sirnach, Tägerschen, Tobel, Wallenwil, Wängi, Wiezikon, Wilen, Wittenwil, Wuppenau, sowie den Gemeindeteil «Wilen» der Gemeinde Neunforn.
Art. 3
Das Departement für Bau und Umwelt wird ermächtigt, weitere Abfallkategorien, insbesondere Altholz, in das Einzugsgebiet einzubeziehen, sofern eine ebenbürtige, umweltgerechte Entsorgung nicht gesichert ist.
Art. 4
Dieser Beschluss ist samt den erforderlichen Erläuterungen im Amtsblatt und in der Tagespresse öffentlich bekanntzumachen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.03.1996 | 01.10.1996 | Erstfassung | 13/1996 |