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814.042

Regierungsratsbeschluss betreffend Festlegung eines Einzugsgebietes nach Art. 18 TVA und § 10 AbfallG für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden

vom 26.03.1996 (Stand 01.10.1996)

Präambel

Art. 1

Für die Kehrichtverbrennungsanlage Weinfelden wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 ein Einzugsgebiet im Sinne von Art. 18 TVA[1] und § 10 Abfallgesetz[2] festgelegt.

Art. 2

Das Einzugsgebiet gilt für Siedlungsabfälle sowie siedlungsabfallähnliche Abfälle. Es umfasst das ganze Kantonsgebiet mit Ausnahme der folgenden Gemeinden:

Aadorf, Aawangen, Bettwiesen, Bichelsee, Braunau, Busswil, Eschlikon, Ettenhausen, Fischingen, Guntershausen, Horben, Horn, Münchwilen, Rickenbach, Sirnach, Tägerschen, Tobel, Wallenwil, Wängi, Wiezikon, Wilen, Wittenwil, Wuppenau, sowie den Gemeindeteil «Wilen» der Gemeinde Neunforn.

Art. 3

Das Departement für Bau und Umwelt wird ermächtigt, weitere Abfallkategorien, insbesondere Altholz, in das Einzugsgebiet einzubeziehen, sofern eine ebenbürtige, umweltgerechte Entsorgung nicht gesichert ist.

Art. 4

Dieser Beschluss ist samt den erforderlichen Erläuterungen im Amtsblatt und in der Tagespresse öffentlich bekanntzumachen.

Egress

13/1996

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.03.1996 01.10.1996 Erstfassung 13/1996