Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Kläranlagekommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlicher mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.