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814.811

Verordnung des Regierungsrates zur Chemikaliengesetzgebung des Bundes

(RRV ChemG)

vom 21.11.2006 (Stand 31.12.2011)

Präambel

RRV ChemG

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes.

Art. 2 * Zuständigkeiten, Vollzug

Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Landwirtschaftsamt, dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg und dem kantonalen Laboratorium.

Das kantonale Laboratorium koordiniert den Vollzug mit den Ämtern gemäss Abs. 1 und hält die Zuständigkeiten fest.

Im Wald vollzieht das Forstamt die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)[1].

Das Tiefbauamt legt für die Kantonsstrassen und -wege, die Politische Gemeinde für die Gemeindestrassen und -wege fest, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden oder andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.

Im Übrigen vollzieht das Amt für Umwelt die ChemRRV, soweit sie Vollzugsvorschriften zum Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz enthält.

Art. 3 Datenaustausch

Die am Vollzug beteiligten Ämter sorgen für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 4 Rechtsmittel

Gegen Massnahmenentscheide kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.

Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim in der Sache zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder vom 23. Mai 2000 wird aufgehoben.

Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vom 18. Juni 1974 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

47/2006

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 47/2006
§ 2 04.10.2011 31.12.2011 geändert 52/2011