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817.21

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

vom 20.03.2018 (Stand 01.04.2018)

Präambel

RRV Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich und Grundsätze

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)[1] sowie dessen Ausführungsbestimmungen.

Die Kontrollen der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche der Bundesgesetzgebung unterstehen, werden vom Kantonalen Laboratorium nach der Bundesgesetzgebung durchgeführt. Davon ausgenommen sind die Bereiche Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Über die Abgrenzung setzen sich das Kantonale Laboratorium und das Veterinäramt ins Einvernehmen.

Die Kontrollen umfassen auch:

1. öffentlich zugängliche Bäder mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder);
2. öffentlich zugängliche Duschanlagen.

Das Kantonale Laboratorium kontrolliert öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen (natürliche Oberflächengewässer).

Die Organe der Lebensmittelkontrolle sind befugt, den Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung[2] die erforderlichen Informationen zu erteilen und die notwendigen Unterlagen herauszugeben.

Art. 2 Aufsicht

Das Departement für Finanzen und Soziales beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit Ausnahme der Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Es ist Rekursinstanz für abgewiesene Einsprachen des Kantonalen Laboratoriums.

Art. 3 Untersuchungen von Trinkwasser

Die Trinkwasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 74 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung[3] Analysen durch Laboratorien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien oder nach einer vergleichbaren Norm zugelassen sind.

Art. 4 Anforderungen an öffentlich zugängliche Bäder

Das Badewasser in öffentlich zugänglichen Bädern muss die in Anhang 1, das Duschwasser in öffentlich zugänglichen Bädern die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Die Raumluft in Hallenbädern muss die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlich zugänglichen Bädern sind bewilligungspflichtig. Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

Als anerkannte Regeln der Technik gelten grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

Art. 5 Öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen

Die Badewasserqualität der beim Bundesamt für Umwelt registrierten öffentlichen Badestellen ist von den Kontrollorganen während der Badesaison periodisch zu kontrollieren.

Die Badewasserqualität von öffentlichen Badestellen wird gemäss den Vorgaben in Anhang 3 beurteilt. Die Bevölkerung ist über die Kontrollergebnisse in geeigneter Weise zu orientieren.

Bei einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Badewasser haben die Betreiber und Betreiberinnen unverzüglich und gut sichtbar die in Anhang 3 festgelegte Empfehlung anzubringen.

Art. 6 Gebühren und Kosten

Die Gebühren werden im Rahmen der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung[4] nach dem Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle erhoben. Das Kantonale Laboratorium publiziert den Gebührentarif auf seiner Homepage.

Der Aufwand für die Bearbeitung abgewiesener Einsprachen wird in Rechnung gestellt.

Für amtliche Kontrollen von öffentlichen Badestellen werden keine Gebühren erhoben.

Art. 7 Datenaustausch

Die am Vollzug beteiligten Ämter sorgen für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 8 Information

Bei Beanstandungen, die Gastgewerbebetriebe, öffentliche Trinkwasserversorgungen und öffentliche Badestellen betreffen, stellt das Kantonale Laboratorium den Gemeinden die Inspektions- und Untersuchungsberichte zu.

Art. 9 Mitteilung von Entscheiden der Strafbehörden

Die Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung[5] haben Endentscheide, die gestützt auf die Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden, dem Kantonalen Laboratorium mitzuteilen.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Untersuchungen von Trinkwasser gemäss § 3 dieser Verordnung dürfen bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.

Egress

12/2018

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.03.2018 01.04.2018 Erstfassung 12/2018