Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)[1] sowie dessen Ausführungsbestimmungen.
Die Kontrollen der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche der Bundesgesetzgebung unterstehen, werden vom Kantonalen Laboratorium nach der Bundesgesetzgebung durchgeführt. Davon ausgenommen sind die Bereiche Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Über die Abgrenzung setzen sich das Kantonale Laboratorium und das Veterinäramt ins Einvernehmen.
Die Kontrollen umfassen auch:
| 1. | öffentlich zugängliche Bäder mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder); | ||
| 2. | öffentlich zugängliche Duschanlagen. | ||
Das Kantonale Laboratorium kontrolliert öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen (natürliche Oberflächengewässer).
Die Organe der Lebensmittelkontrolle sind befugt, den Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung[2] die erforderlichen Informationen zu erteilen und die notwendigen Unterlagen herauszugeben.