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818.12

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

vom 29.03.2016 (Stand 01.05.2016)

Präambel

RRV Krankheitsbekämpfung

1. Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)[1] gemäss § 42 des Gesetzes über das Gesundheitswesen[2]. Sie berücksichtigt die im Gesetz[3] und der Verordnung über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen[4] vorgesehenen Massnahmen und Zuständigkeiten.

Art. 2 Zuständige Stellen

Unter der Aufsicht des Departementes für Finanzen und Soziales vollziehen der Kantonsärztliche Dienst, die Amtsärzte und Amtsärztinnen, der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin, der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin sowie die Schulärzte und Schulärztinnen den kantonalen Aufgabenbereich des Epidemiengesetzes. Für Entscheide gemäss Art. 22 des Epidemiengesetzes ist der Regierungsrat zuständig.

Der Kantonsärztliche Dienst koordiniert die Tätigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen. Er stellt bei Epidemien, die durch Tierkrankheiten verursacht werden können, die Zusammenarbeit mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin und dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin sicher.

Art. 3 Meldewesen

Der Kantonsärztliche Dienst überwacht die im Epidemiengesetz und den dazu erlassenen Verordnungen geregelten Meldepflichten.

Er nimmt die Meldungen der Ärzteschaft, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten entgegen und leitet sie innert der vom Bund festgesetzten Meldefrist an das Bundesamt für Gesundheit weiter. Er kontrolliert, ob die Meldungen vollständig sind und fordert bei Bedarf die nötigen Angaben ein.

Stellt der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch fest, so informiert er oder sie umgehend den Kantonsärztlichen Dienst. Werden bei Patienten oder Patientinnen gehäufte Nachweise von Erregern festgestellt, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet der Kantonsärztliche Dienst das kantonale Laboratorium umgehend über den entsprechenden Sachverhalt. Über Anordnungen im Sinne von § 12 sind unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und allenfalls der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zu orientieren.

Die für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlichen Stellen sind berechtigt, Personendaten, wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, gegebenenfalls berufliche Tätigkeit, Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen, medizinische Befunde sowie Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, auszutauschen.

Der Kantonsärztliche Dienst meldet dem Bundesamt für Gesundheit Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.

Der Kantonsärztliche Dienst erstellt zuhanden des Regierungsrates und des Bundesrates jährlich einen Bericht über den Vollzug des Epidemiengesetzes[5].

Art. 4 Bearbeitung der Meldedaten

Der Kantonsärztliche Dienst kann die Meldedaten zu den im Epidemiengesetz vorgeschriebenen Zwecken bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Er kann die Bearbeitung Dritten übertragen.

Art. 5 Aufbewahrung von Dokumenten und Daten

Der Kantonsärztliche Dienst anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinne des Epidemiengesetzes benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren.

Art. 6 Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit

Der Kantonsärztliche Dienst ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen, die das Bundesamt für Gesundheit in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems festlegt, vollzogen werden. Er trifft organisatorische und technische Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten und Entwenden der Daten.

Art. 7 Leichenpass

Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen stellt den Leichenpass aus, wenn der im Todesfall herbeigerufene Arzt oder die Ärztin bestätigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beförderung des Leichnams bestehen und die Bestatterin oder der Bestatter zudem bestätigt, dass die Einsargung nach den Bestimmungen des anwendbaren internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung[6] erfolgt ist.

2. Massnahmen

Art. 8 Informationspflicht über den nationalen Impfplan

Der Kantonsärztliche Dienst informiert die in der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung)[7] genannten Personen und Institutionen in der Regel jährlich über den nationalen Impfplan.

Art. 9 Erhebungen zur Feststellung des Impfstatus

Der Kantonsärztliche Dienst stellt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit den Anteil geimpfter Personen fest.

Die Schulärzte und Schulärztinnen oder an deren Stelle die ärztlichen Grundversorger und Grundversorgerinnen überprüfen den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen mindestens zweimal, in der Regel zu Beginn und gegen Ende der obligatorischen Schulzeit.

Art. 10 Verteilung und Abgabe der Heilmittel

Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten Heilmittel.

Art. 11 Pandemie

Der Kantonsärztliche Dienst erstellt den Pandemieplan Thurgau. Dieser regelt die übergeordnete Strategie der Einsatzbewältigung.

Bei einer besonderen pandemischen Lage wird der unter der Leitung des Kantonsärztlichen Dienstes stehende Fachstab Pandemie eingesetzt. Dieser trifft und koordiniert die erforderlichen Massnahmen und nimmt Lagebeurteilungen vor.

Bei einer ausserordentlichen pandemischen Lage erarbeitet der kantonale Führungsstab Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden.

Art. 12 Anordnung der Massnahmen

Der Kantonsärztliche Dienst ordnet die im Epidemiengesetz[8] vorgesehenen Massnahmen gegenüber einzelnen Personen, bestimmten Personengruppen und der Bevölkerung in Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit an.

Art. 13 Durchsetzung der Massnahmen

Der Kantonsärztliche Dienst kann die von ihm angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen. Er erlässt hierzu einen rechtsmittelfähigen Entscheid.

Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden. Sie sind regelmässig zu überprüfen.

Art. 14 Epidemiologische Abklärungen

Der Kantonsärztliche Dienst sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen. Er kann das Bundesamt für Gesundheit beiziehen und informiert dieses über die Ergebnisse.

Er koordiniert seine Abklärungen bei Bedarf mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin, dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin, dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, mit anderen betroffenen kantonalen Behörden oder Institutionen sowie mit anderen Kantonen.

Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin führt bei vermuteten lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind.

3. Desinfektion und Entwesung

Art. 15 Anordnung und Kontrolle

Desinfektion und Entwesung sind Aufgabe der Gemeinden.

Der Amtsarzt oder die Amtsärztin ordnet nach Rücksprache mit dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nicht bereits vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin veranlasst worden sind.

Die Desinfektions- und Entwesungsverfahren werden vom Kantonsapotheker oder von der Kantonsapothekerin überwacht.

Egress

Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2016 in Kraft.

13/2016

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.03.2016 01.05.2016 Erstfassung 13/2016