Die Vollzugsbehörde erhebt für ihre Aufwendungen, Dienstleistungen, Kontrollen, Bewilligungen und Entscheide Gebühren, die sich in ihrer Höhe nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV) richten. Sieht das Bundesrecht einen grösseren Gebührenrahmen vor, so gilt dieser.
Die Vollzugsbehörde kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslich anfallenden Gebühr verlangen.
Wird um eine Bewilligung ersucht, kann die Vollzugsbehörde zusätzlich eine Kaution zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten für den Aufwand verlangen, der bei einem allfälligen Bewilligungsentzug und den dazu anzuordnenden und zu vollstreckenden Massnahmen oder Administrativsanktionen entstehen könnte. Die Kaution ist durch Hinterlegung bei der Vollzugsbehörde oder durch Beibringung einer schweizerischen Bankgarantie zu leisten.
Werden der Kostenvorschuss oder die Kaution trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht fristgerecht geleistet, tritt die Vollzugsbehörde auf das Gesuch nicht ein oder entzieht eine bereits erteilte Bewilligung.
Wird die Bewilligung entzogen oder fällt sie dahin, wird die Kaution nach Abzug allfälliger Kosten gemäss Abs. 3 zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Verzinsung.
Entrichtete Bewilligungsgebühren werden, unabhängig vom Bestand der Bewilligung, nicht zurückerstattet.