Lexipedia

819.11

Verordnung über das Veterinärwesen

(VetV)

vom 22.03.2022 (Stand 01.05.2025)

Präambel

VetV

1. Zuständigkeiten und Organisation

Art. 1 Departement

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.

Art. 2 Vollzugsbehörde

Das Veterinäramt als Vollzugsbehörde setzt die für den Vollzug erforderlichen Vollzugsorgane ein.

Es kann zugunsten anderer Behörden oder Dritter weitere Dienstleistungen erbringen.

2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Meldung von Verstössen

Der meldenden Person wird der Eingang der Meldung bestätigt mit dem Hinweis, dass das weitere Vorgehen Sache der Vollzugsbehörde ist. Auskünfte zur Sache werden der meldenden Person grundsätzlich nicht erteilt.

Die meldende Person kann bei der Vollzugsbehörde erklären, dass sie gegenüber der gemeldeten Person anonym bleiben will.

Art. 4 Vollzugsorgane

Als Vollzugsorgane gemäss § 4 VetG gelten:

1. die mit der Bearbeitung von veterinärrechtlichen Fällen betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des zuständigen Departementes
2. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin
3. die von der Vollzugsbehörde eingesetzten leitenden und ordentlichen amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, amtlichen Fachexperten und Fachexpertinnen, amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen sowie die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vollzugsbehörde
4. die Mitglieder der Kommission für Tierversuche
5. der Kantonale Bieneninspektor oder die Kantonale Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin
6. die übrigen Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen
7. die Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen
8. die von der Vollzugsbehörde für die Erfüllung von Vollzugsaufgaben beigezogenen oder mit der Erfüllung einzelner Vollzugsaufgaben betrauten Personen

Art. 5 Begriffe

Als Tierhalter oder Tierhalterin im Sinne der Gesetzgebung über das Veterinärwesen oder der in deren Geltungsbereich fallenden Bestimmungen des Bundes gilt, wer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Gewalt über ein Tier ausübt beziehungsweise über das Tier verfügen kann und ein dauerhaftes, wirtschaftliches oder affektives Interesse an der Haltung des Tieres hat. Wer im Besitz eines Tieres ist, gilt vermutungsweise als dessen Halter oder Halterin.

Als Betreuer oder Betreuerin im Sinne der Gesetzgebung über das Veterinärwesen oder der in deren Geltungsbereich fallenden Bestimmungen des Bundes gilt, wer nicht Tierhalter oder Tierhalterin ist, aber dennoch eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat.

Art. 6 Kontrollen

Die Vollzugsorgane werden mit Dienstausweisen ausgestattet und weisen sich bei Bedarf mit diesen aus. *

Wenn die Beteiligten nicht anwesend sind, ist mit der vorgesehenen Kontrolle fortzufahren, sofern die Umstände dies gebieten. Die Beteiligten sind in solchen Fällen so bald als möglich über das Kontrollergebnis zu informieren und ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern.

Wird das gesetzliche Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- oder Editionsrecht verweigert, können die Vollzugsorgane das Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht unmittelbar vor Ort zwangsweise durchsetzen oder durchsetzen lassen.

Die Vollzugsorgane sind berechtigt, zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Erhebung von Beweisen Ton-, Bild- und Videoaufnahmen anzufertigen und ihre Feststellungen auf andere Weise geeignet zu dokumentieren. *

Art. 7 Aufgaben der beigezogenen Polizei

Die von den Vollzugsorganen beigezogene Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Schutz der Vollzugsorgane
2. Sicherstellung und nötigenfalls zwangsweise Durchsetzung des Kontroll-, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrechtes gemäss § 4 VetG
3. Unterstützung der Vollzugsorgane bei der Durchsetzung von Massnahmen und Sanktionen gemäss § 11 und § 12 VetG
4. Zu- oder Vorführung von Personen
5. Zustellung von Entscheiden, verfahrensleitenden Anordnungen und Korrespondenzen, soweit keine ordentliche Zustellung möglich ist

Art. 8 Leistungsvereinbarung

Die Zusammenarbeit mit regelmässig beigezogenen Personen und Organisationen ist in einer schriftlichen Leistungsvereinbarung zu regeln.

In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere der Umfang der Leistungen und Aufgaben, die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die Befugnisse, die Haftung sowie eine allfällige Entschädigung für die erbrachten Leistungen festzulegen.

Eine Entschädigung kann als jährliche Grundpauschale, als Entschädigungspauschale, nach Zeitaufwand oder als Kombination davon ausgerichtet werden. Der Stundenansatz für die Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt Fr. 60. Zusätzliche Spesenentschädigungen werden keine ausgerichtet. Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende Stundenansätze oder zusätzliche Spesenentschädigungen vorsehen.

Die Leistungsvereinbarung kann vorsehen, dass sich der Kanton an Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten beteiligt oder diese ganz übernimmt, sofern hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

Mit Personen und Organisationen, die für Begleitgruppen beigezogen werden, ist hierfür keine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

Mit Personen und Organisationen, die nur gelegentlich oder nur für einzelne amtliche Aufgaben beigezogen werden, kann auf eine Leistungsvereinbarung verzichtet werden. In solchen Fällen wird eine allfällige Entschädigung gemäss den Vorgaben von Abs. 3 ausgerichtet.

Art. 9 Entschädigung der für amtliche Aufgaben beigezogenen Tierärzte und Tierärztinnen

Die für amtliche Aufgaben beigezogenen Tierärzte und Tierärztinnen werden grundsätzlich nach Zeitaufwand entschädigt.

Der pauschale Stundenansatz hierfür beträgt Fr. 170. Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und am Wochenende sowie an Feier- und Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von Fr. 70 pro Stunde entschädigt. *

Die Vollzugsbehörde kann abweichende Stundenansätze oder Entschädigungspauschalen vorsehen. *

Die Vollzugsbehörde entscheidet, ob zusätzliche Spesenentschädigungen ausgerichtet werden.

Art. 10 Entschädigungen für Mitglieder einer Begleitgruppe oder eines Fachstabs

Der Entscheid, ob ein Mitglied einer Begleitgruppe oder eines Fachstabs Anspruch auf eine Entschädigung hat, obliegt derjenigen Behörde, die der Begleitgruppe oder dem Fachstab vorsitzt, und wird von dieser ausgerichtet.

Wird eine Entschädigung zugesprochen, wird diese gemäss den Vorgaben von § 8 Abs. 3 ausgerichtet.

Für die Teilnahme an Begleitgruppensitzungen oder Sitzungen eines Fachstabs besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Liegt einer Begleitgruppe oder einem Fachstab ein Verfahren zugrunde, können Entschädigungen, die an Mitglieder der Begleitgruppe oder des Fachstabs ausgerichtet wurden, als Verfahrensgebühren der kostentragenden Person überbunden werden.

Art. 11 Strafanzeige

Ist die Vollzugsbehörde bei festgestellten Verstössen spezialgesetzlich verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, wird diese in der Regel nach erstinstanzlichem Abschluss des entsprechenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens erstattet.

Die Vollzugsbehörde bedient die angerufene Staatsanwaltschaft hierzu mit den für die Strafuntersuchung erforderlichen Unterlagen und Beweismitteln.

Art. 12 Veräusserung und Verwertung von beschlagnahmten oder eingezogenen Tieren

Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere veräussert, geht eine geeignete Unterbringung und Platzierung der Tiere dem Erzielen eines finanziellen Erlöses vor.

Beschlagnahmte oder eingezogene Tiere können auch ohne finanzielle Abgeltung veräussert werden, wenn eine geeignete Unterbringung und Platzierung gewährleistet ist.

Die Veräusserung von beschlagnahmten oder eingezogenen Tieren erfolgt freihändig oder durch Versteigerung.

Erfolgt sie durch Versteigerung, ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen flankierenden Massnahmen an, um eine geeignete Unterbringung und Platzierung der versteigerten Tiere zu gewährleisten. Sie kann insbesondere:

1. Personen von der Versteigerung ausschliessen oder Gebote für ungültig erklären
2. die Zulassung zur Versteigerung von der Leistung von Sicherheiten abhängig machen
3. Höchstgebote festlegen.

Gehen für ein Tier mehrere Höchstgebote ein, erfolgt der Zuschlag unter den Höchstbietenden freihändig.

Schlachtreife Nutztiere sind grundsätzlich der Schlachtung oder Tötung zuzuführen.

Die Veräusserung von beschlagnahmten oder eingezogenen Tieren kommt nur in Betracht, wenn diese nicht aus Tierschutzgründen oder aus tierseuchenpolizeilichen Gründen zu schlachten oder zu töten sind.

Art. 13 Direktes Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot, direkter Bewilligungsentzug

Die Vollzugsbehörde spricht direkt ein Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot oder einen Bewilligungsentzug aus, wenn Schwere oder Ausmass der Verfehlung oder die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person eine zeitnahe nachhaltige Verbesserung unwahrscheinlich erscheinen lassen, es an grundlegenden Voraussetzungen für ein inskünftig gesetzeskonformes Verhalten fehlt oder wenn wichtige öffentliche Interessen oder Güter gefährdet sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person. *

Art. 13a * Ausnahmebewilligungen

Die Vollzugsbehörde kann ausnahmsweise erlauben, von den veterinärrechtlichen Vorgaben abzuweichen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

1. Die Abweichungen sind geringfügig.
2. Die öffentliche Sicherheit und Gesundheit werden nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.
3. Das Tierwohl wird nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.

Art. 14 Öffentliches Interesse *

Von einem öffentlichen Interesse im Sinne von § 13 VetG ist insbesondere auszugehen, wenn anzunehmen ist, dass die amtliche Tätigkeit in einer Sache von generellem Interesse für die Bevölkerung ist oder für einzelne oder mehrere Bevölkerungsgruppen Auswirkungen zeitigt.

Ein solches öffentliches Interesse wird auch durch eine Medienanfrage begründet.

Art. 15 Kaution

Kautionen werden für private oder gewerbsmässige Bewilligungen einverlangt, die das Halten von oder den Handel mit Tieren zum Gegenstand haben und bei denen hinsichtlich der betroffenen Tierhaltung oder Handelstätigkeit bereits einmal schwere Missstände festgestellt oder verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 2 bis Ziff. 5 VetG ausgesprochen wurden. Für Viehhandelspatente wird in der Regel keine Kaution verlangt.

Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art und Anzahl der von der Bewilligung erfassten Tiere und demjenigen Aufwand, der für die externe Unterbringung dieser Tiere für die Dauer von rund einem Monat (30 Tage) und der damit verbundenen behördlichen Massnahmen und Administrativsanktionen mutmasslich anfällt.

Je exotischer eine Tierart ist oder je anspruchsvoller die gesetzlichen Haltungsanforderungen sind, desto höher ist grundsätzlich auch der Kautionsansatz pro Tier.

Die Mindestkautionshöhe beträgt Fr. 1'000.

Rechtfertigen es die Umstände, so etwa bei grösseren oder spezialisierten Tierhaltungen oder bei grösseren Handelsvolumen, kann die Kautionshöhe als Pauschale festgelegt werden.

3. Besondere Bestimmungen zur Tierschutzgesetzgebung

3.1. Organisation, spezielle Zuständigkeiten und Begriffe

Art. 16 Kommission für Tierversuche

Die Kommission für Tierversuche vollzieht die ihr durch Bundesrecht und durch die Gesetzgebung über das Veterinärwesen übertragenen Aufgaben.

Sie berät die übrigen Vollzugsorgane und kann von diesen beigezogen werden.

Bei der Besetzung der Kommission für Tierversuche ist auf eine angemessene Interessenvertretung von Tierschutz sowie Wirtschaft, Industrie und Landwirtschaft zu achten.

Art. 17 Fundstelle für herrenlose und entlaufene Tiere

Fundstelle für herrenlose und entlaufene Tiere gemäss Art. 720a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[1] ist die STMZ Schweizerische Tiermeldezentrale AG.

Die Vollzugsbehörde schliesst mit dieser Stelle eine entsprechende Leistungsvereinbarung ab. *

Art. 18 Prüfung von Baugesuchen

Die Vollzugsbehörde prüft die ihr unterbreiteten Baugesuche hinsichtlich der baulichen Tierschutzvorschriften. *

Art. 19 Jagd- und Fischereiverwaltung

Für den Vollzug von Art. 75 der Tierschutzverordnung (TSchV)[2] über die Ausbildung von Jagdhunden ist die Jagd- und Fischereiverwaltung zuständig.

Vor der Bewilligung von Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier ist die Vollzugsbehörde anzuhören. *

Art. 20 Strassenverkehrsamt

Das Strassenverkehrsamt überprüft Transportmittel und Transportbehälter, die für die Beförderung von Tieren verwendet werden, auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung.

3.2. Tierversuche

Art. 21 Tierversuchsbewilligungen

Die Kommission für Tierversuche kann für die Prüfung von Bewilligungsgesuchen andere kantonale Kommissionen für Tierversuche konsultieren.

Die Vollzugsbehörde stellt der Kommission für Tierversuche die Entscheide über Tierversuchsbewilligungen zu.

Art. 22 Überprüfung von Tierversuchseinrichtungen

Die Kommission für Tierversuche überprüft Betriebe, Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen, sowie Betriebe, die Versuchstiere züchten oder mit solchen handeln. Bei der Durchführung der Überprüfungen haben mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend zu sein.

Die Leiter und Leiterinnen der Betriebe, Institute und Laboratorien sind bei Beginn der Überprüfung zu orientieren.

Die Vollzugsbehörde kann bei den Betrieben, Instituten und Laboratorien gemäss Abs. 1 unabhängig von den Überprüfungen durch die Kommission für Tierversuche eigene Kontrollen durchführen.

Art. 23 Überprüfungskriterien

Bei Überprüfungen durch die Kommission für Tierversuche gemäss § 22 Abs. 1 ist insbesondere zu prüfen, ob:

1. die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden,
2. die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden,
3. die Tierversuche vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden und
4. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über die Tierversuche vorschriftsgemäss geführt werden.

Art. 24 Überprüfungsprotokoll

Über jede von der Kommission für Tierversuche durchgeführte Überprüfung ist zuhanden des geprüften Betriebs, Instituts oder Laboratoriums ein Protokoll zu erstellen, welches insbesondere das Überprüfungsergebnis gemäss den Kriterien von § 23 auszuweisen hat.

Die Kommission für Tierversuche bedient die Vollzugsbehörde mit einer Kopie des Überprüfungsprotokolls. Die Vollzugsbehörde unterrichtet die Kommission für Tierversuche ihrerseits über die Ergebnisse der gemäss § 22 Abs. 3 durchgeführten Kontrollen.

4. Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung

4.1. Aufsicht, Organisation und spezielle Zuständigkeiten

Art. 25 Tierseuchenpolizeilicher Dienst, tierseuchenrechtliche Aufsicht

Der tierseuchenpolizeiliche Dienst des Kantons obliegt der Vollzugsbehörde. Diese übt die direkte tierseuchenrechtliche Aufsicht aus.

Art. 26 Kantonspolizei

Die Kontrollen über die Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen obliegt der Kantonspolizei. Sie kann herfür die Vollzugsbehörde beiziehen.

Art. 27 Strassenverkehrsamt

Die gemäss Art. 74 der Verkehrsregelnverordnung (VRV)[3] vorgeschriebene Prüfung von Motorfahrzeugen und Anhängern für den regelmässigen Transport von Klauentieren wird durch das kantonale Strassenverkehrsamt vorgenommen. Es kann hierfür die Vollzugsbehörde beiziehen.

Art. 28 Tiergesundheitsdienste, koordinierter Veterinärdienst

Die Vollzugsbehörde wirkt in geeigneter Weise in den Tiergesundheitsdiensten sowie im koordinierten Veterinärdienst mit.

Bei Zoonosen zieht die Vollzugsbehörde soweit erforderlich das Amt für Gesundheit, das Kantonale Laboratorium oder die Jagd- und Fischereiverwaltung bei.

Art. 29 Bienengesundheit, bienenseuchenpolizeilicher Dienst

Der bienenseuchenpolizeiliche Dienst als Bestandteil des tierseuchenpolizeilichen Dienstes bezweckt die Erhaltung der kantonalen Bienengesundheit durch Prävention und Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

Der bienenseuchenpolizeiliche Dienst obliegt, unter der Leitung der Vollzugsbehörde, dem Kantonalen Bieneninspektor oder der Kantonalen Bieneninspektorin, bei Verhinderung deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Ihm gehören als weitere Organe die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen an.

Art. 30 Kantonaler Bieneninspektor, Kantonale Bieneninspektorin

Die Vollzugsbehörde ernennt einen Kantonalen Bieneninspektor oder eine Kantonale Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Die Ernennung bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Der Kantonale Bieneninspektor oder die Kantonale Bieneninspektorin:

1. erfüllt die ihm oder ihr von Gesetzes wegen zufallenden Aufgaben
2. sorgt für eine zweckmässige Organisation des bienenseuchenpolizeilichen Dienstes
3. sorgt für einen zweckmässigen Einsatz der Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen und kann gleichzeitig auch die Funktion eines Bieneninspektors oder einer Bieneninspektorin ausüben
4. sorgt dafür, dass die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen die erforderlichen Aus- und Weiterbildungen absolvieren
5. wirkt in geeigneter Weise im Bienengesundheitsdienst und bei Bedarf im koordinierten Veterinärdienst mit
6. erlässt in Rücksprache mit der Vollzugsbehörde die für die Bekämpfung und Prävention der Bienenkrankheiten notwendigen generellen Anordnungen und Weisungen und besorgt den administrativen Verkehr mit der Vollzugsbehörde
7. erstattet der Vollzugsbehörde jährlich Bericht über seine oder ihre Tätigkeit sowie Bericht zur kantonalen Bienengesundheit

Die Vollzugsbehörde regelt die weiteren Rechte und Pflichten des Kantonalen Bieneninspektors oder der Kantonalen Bieneninspektorin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin in einem Pflichtenheft.

Art. 31 Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen

Die Vollzugsbehörde ernennt auf Vorschlag des Kantonalen Bieneninspektors oder der Kantonalen Bieneninspektorin die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen.

In der Regel werden pro Bezirk ein Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin und ein bis zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ernannt. Bei Bedarf können zusätzliche Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen oder Stellvertreter und Stellvertreterinnen ernannt werden.

Die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen:

1. erfüllen die ihnen von Gesetzes wegen zufallenden Aufgaben
2. sorgen für eine zweckmässige Organisation des bienenseuchenpolizeilichen Dienstes im ihnen zugeteilten Gebiet
3. sorgen für einen zweckmässigen Einsatz ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen im ihnen zugeteilten Gebiet

Der Kantonale Bieneninspektor oder die Kantonale Bieneninspektorin regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen in einem Pflichtenheft. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsbehörde.

4.2. Verhütung und Bekämpfung

Art. 32 Verhütungs- und Bekämpfungskosten

Als Verhütungs- und Bekämpfungskosten werden vom Kanton übernommen:

1. die Kosten von Laboruntersuchungen entsprechend den Anordnungen der Vollzugsbehörde
2. die Kosten der von der Vollzugsbehörde angeordneten Untersuchungen und Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschliesslich Umgebungs- und Übersichtsuntersuchungen und -arbeiten
3. die Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die bei den von der Vollzugsbehörde angeordneten Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen notwendig sind
4. die Kosten für die aus tierseuchenpolizeilichen Gründen angeordneten Transporte zu den dafür bestimmten Schlachtbetrieben und Anlagen
5. die Kosten der tierseuchenpolizeilich notwendigen Schlachtungen und Tötungen
6. die Kosten gemäss § 30 Abs. 4 VetG.

Die Vollzugsbehörde kann die Kosten ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin überbinden, wenn:

1. das Privatinteresse überwiegt
2. ein Selbstverschulden des Tierhalters oder der Tierhalterin oder ein Verstoss gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen vorliegt
3. der Tierhalter oder die Tierhalterin keine Beiträge in den Tierseuchenfonds leistet
4. die Tiere ins Ausland verbracht werden, aus dem Ausland eingeführt wurden und unter amtstierärztlicher Überwachung oder Quarantäne stehen, aus dem Ausland eingeführt wurden, ohne dass die gesetzlichen Einfuhrbedingungen eingehalten wurden, oder sich im Ausland befinden

Art. 33 Leistungen der Politischen Gemeinden

Die von den Politischen Gemeinden gemäss Art. 295 Abs. 4 der Tierseuchenverordnung (TSV)[4] zu erbringenden Leistungen werden nicht entschädigt.

Art. 34 Vorkehren der Tierärzte und Tierärztinnen

Die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, die Mittel zur persönlichen Desinfektion sowie eine zweckmässige Ausrüstung zur Seuchenbekämpfung unentgeltlich bereitzuhalten.

Art. 35 Tierseuchenpolizeiliche Tötungen und Schlachtungen

Die Vollzugsbehörde bestimmt, wo die aus tierseuchenpolizeilichen Gründen vorzunehmende Tötung oder Schlachtung zu erfolgen hat.

Die bewilligten Schlachtbetriebe haben ihre Schlachtanlagen für die tierseuchenpolizeiliche Tötung oder Schlachtung zur Verfügung zu stellen.

4.3. Entschädigung von Tierverlusten

Art. 36 Entschädigungshöhe

Die Entschädigungen für Tierverluste, zu denen der Kanton durch Bundesrecht verpflichtet ist, betragen 90 Prozent des Schatzungswertes.

Bei Bienenkrankheiten umfasst die Entschädigung neben den auf amtliche Anordnung hin getöteten Völkern auch das dabei vernichtete Wabenmaterial.

Art. 37 Zusätzliche Entschädigungen

Im Weiteren werden Entschädigungen von bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes ausgerichtet bei Verlusten von Zuchtschweinen, Tieren aus Geflügelzucht- und Legehennenbetrieben sowie über sechs Monate alten Tieren der Rindergattung, die wegen Salmonellose umstehen oder abgetan werden müssen.

Art. 38 Ausschluss, Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung

Keine Entschädigung wird geleistet für den Minderwert von Tieren und für Ertragsausfälle sowie für den Verlust von Tieren, die aus dem Ausland eingeführt wurden und unter amtstierärztlicher Überwachung oder Quarantäne stehen oder aus dem Ausland eingeführt wurden, ohne dass die gesetzlichen Einfuhrbedingungen eingehalten wurden.

Die Entschädigung wird insbesondere gekürzt oder verweigert, wenn:

1. die Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind,
2. ein Betrieb mit mehr als 50 Zuchttieren oder Legehennen nicht gegen Betriebsausfälle jeder Art versichert ist,
3. wesentliche tierseuchenrechtliche Pflichten verletzt wurden,
4. wesentliche Hygienegrundsätze verletzt wurden oder
5. fällige Beiträge in den Tierseuchenfonds ausstehend sind.

Art. 39 Schatzung

Die Schatzung hat gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu erfolgen. Sie wird grundsätzlich im Beisein des Tiereigentümers oder der Tiereigentümerin durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorgenommen. An deren Stelle kann ein anderes Vollzugsorgan treten.

Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch ein Organ des bienenseuchenpolizeilichen Dienstes abgeschätzt.

Ist eine Schatzung am lebenden Tier aus tierseuchenpolizeilichen oder anderen Gründen nicht mehr möglich, kann sie aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorgenommen werden.

Die Schatzung bei Bienenkrankheiten erfolgt in der Regel mittels pauschalen Ansätzen. Diese werden in Rücksprache mit der Vollzugsbehörde vom Kantonalen Bieneninspektor oder von der Kantonalen Bieneninspektorin festgelegt.

Art. 40 Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen

Die Vollzugsbehörde ernennt die erforderlichen Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen.

Diese erfüllen die ihnen von Gesetzes wegen zufallenden sowie die ihnen von der Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben.

Die Vollzugsbehörde kann die Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen zum Besuch von Aus-, Fort- oder Weiterbildungen verpflichten.

Art. 41 Schatzungsentscheid

Das zuständige Schatzungsorgan legt seinen Entscheid entsprechend den Weisungen der Vollzugsbehörde in einem Protokoll fest und eröffnet dieses den Beteiligten.

Art. 42 Einsprache gegen Schatzungsentscheid

Gegen Schatzungsentscheide kann innert fünf Tagen nach Eröffnung bei der Vollzugsbehörde Einsprache erhoben werden. Die Schlachtung, Tötung oder Entsorgung der Tiere und Tierkadaver darf durch die Einsprache nicht verzögert werden.

Art. 43 Überprüfung der Schatzung

Erscheint aufgrund der Umstände eine Schatzung als unzutreffend, hat die Vollzugsbehörde von sich aus deren Überprüfung anzuordnen und den Schatzungsentscheid gegebenenfalls zu korrigieren.

4.4. Beiträge in den Tierseuchenfonds

Art. 44 Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen und Sonderbeiträge

Die Beiträge für die einzelnen Kategorien betragen pro Tier:

1. Jungvieh unter vier Monaten Fr. 0.50
2. Jungvieh von vier bis zwölf Monaten Fr. 1
3. Jungvieh ein- bis zweijährig Fr. 3
4. Kälber von Mutter- oder Ammenkühen Fr. 1
5. Rindvieh über zwei Jahre Fr. 6
6. Mutterschweine und Eber Fr. 1.50
7. übrige Schweine (ohne Saugferkel) Fr. 0.50
8. Schafe und Ziegen Fr. 0.50
9. Geflügel (Bestände ab 100 Tiere) Fr. 0.03
10. Bienen (pro Volk) Fr. 2

Der Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalter und Tierhalterinnen beträgt Fr. 20.

Die Sonderbeiträge werden aufgrund der im Rahmen der Versicherungslösung gemäss § 22 VetG tatsächlich erbrachten Leistungen des Vorjahres berechnet und den davon erfassten Tierhaltern und Tierhalterinnen anteilig überbunden. Stichtag für die Berechnung ist der 1. November.

Art. 45 Ermittlung und Einzug

Das Landwirtschaftsamt ermittelt die Tierbestände im Rahmen der jährlichen Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebsdaten.

Es besorgt den Einzug der Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Sonderbeiträge.

4.5. Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Art. 46 Grundsatz der Entsorgung

Tierische Nebenprodukte sind ohne Verzug in den hierfür bezeichneten Anlagen und Einrichtungen zu entsorgen.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über eine anderweitige Verwertung oder Beseitigung.

Tierische Nebenprodukte dürfen nicht an freilebende Wildtiere verfüttert werden. Zum Zweck der Bejagung von Raubwild ist das gelegentliche Beschicken von Luderplätzen mit tierischen Nebenprodukten der Risikokategorien 2 und 3 zulässig.

Die direkte Abholung von Tierkörpern gemäss § 28 VetG erfolgt nur bei Mengen von über 200 kg. *

Art. 47 Entsorgungsbeiträge

Die Entsorgungsbeiträge gemäss § 30 Abs. 2 VetG werden je Schlachttier zu nachfolgenden Ansätzen erhoben:

1. Rindvieh älter als acht Monate Fr. 21
2. Rindvieh jünger als acht Monate Fr. 8.80
3. Schaf Fr. 2
4. Ziege Fr. 1.10
5. Schwein Fr. 2.20
6. Pferd Fr. 17.50
7. Lama Fr. 3.60
8. Alpaka Fr. 2.70
9. Strauss Fr. 6.20
10. Hausgeflügel, Hauskaninchen Fr. 0.05
11. Gehegewild Fr. 1.50
12. Federwild, Hasen Fr. 0.05
13. anderes Wild Fr. 1.50

Die Entsorgungsbeiträge werden den gewerbsmässigen Verursachern und Verursacherinnen in der Regel zusammen mit den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt.

Die Kosten für die direkte Abholung gemäss § 28 Abs. 2 VetG sind den Verursachern und Verursacherinnen zu überbinden, wenn diese für die entsprechende Tierart keine Beiträge in den Tierseuchenfonds geleistet haben.

Die Meldung gemäss § 30 Abs. 3 VetG ist nur auf Verlangen der Vollzugsbehörde zu erstatten.

4.6. Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, Entschädigung der Organe des bienenseuchenpolizeilichen Dienstes sowie der Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen

Art. 48 Kosten für gesetzliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen

Der Kanton trägt die Kosten der gesetzlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen der Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen sowie der Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen und entschädigt diese hierfür.

Die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungen wird pro Halbtag mit einer Pauschale von Fr. 150 entschädigt.

Art. 49 Entschädigung der Organe des bienenseuchenpolizeilichen Dienstes sowie der Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen

Die Organe des bienenseuchenpolizeilichen Dienstes sowie die Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen werden je mit einer jährlichen Grundpauschale sowie einer zusätzlichen Aufwandentschädigung für die durchgeführten amtlichen Aufgaben entschädigt.

Die jährlichen Grundpauschalen betragen:

1. für den Kantonalen Bieneninspektor oder die Kantonale Bieneninspektorin Fr. 1'500
2. für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Kantonalen Bieneninspektors oder der Kantonalen Bieneninspektorin Fr. 1'000
3. für die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen Fr. 750
4. für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen Fr. 500
5. für die Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen Fr. 500

Die Aufwandentschädigung wird nach Zeitaufwand und gemäss den Vorgaben von § 8 Abs. 3 ausgerichtet.

5. Besondere Bestimmungen zur Heilmittelgesetzgebung im Bereich der Tierarzneimittel

Art. 50 Anwendungsberechtigung

Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss § 35 VetG ausüben und über eine hierfür gültige Bewilligung verfügen, kann die Anwendung der für die bewilligungspflichtige Tätigkeit erforderlichen Tierarzneimittel gestattet werden.

Die Vollzugsbehörde bezeichnet in der Bewilligung die im Einzelfall zur Anwendung zugelassenen Tierarzneimittel und legt die hierzu erforderlichen Auflagen und Bedingungen fest.

Tierärzten und Tierärztinnen, die über eine gültige Bewilligung zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung verfügen, ist die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln im Rahmen ihrer Berufsausübung ohne eigene zusätzliche Bewilligung gestattet, sofern diese Tierarzneimittel über eine bewilligte tierärztliche Privatapotheke bezogen werden.

Art. 51 Betrieb von tierärztlichen Privatapotheken

Die Abgabe von Tierarzneimitteln hat durch den verantwortlichen Tierarzt oder die verantwortliche Tierärztin selbst oder unter seiner oder ihrer Aufsicht zu erfolgen.

Es dürfen nur die von den Tierärzten und Tierärztinnen betreuten Tiere und Tierbestände mit Tierarzneimitteln versorgt werden.

Die Herstellung von Arzneimitteln ist nicht gestattet.

Die Tierarzneimittel dürfen nicht frei zugänglich sein und müssen abgeschlossen oder unter unmittelbarer Aufsicht aufbewahrt werden.

Die Bestandes- und Verfalldatenkontrolle muss gewährleistet sein.

Art. 52 Detailhandel mit Tierarzneimitteln

Die Abgabe der Tierarzneimittel hat ausschliesslich in den Geschäftsräumlichkeiten des Zoofach- oder Imkereigeschäftes zu erfolgen.

Die Herstellung von Arzneimitteln ist nicht gestattet.

Die Tierarzneimittel dürfen nicht frei zugänglich sein und müssen abgeschlossen oder unter unmittelbarer Aufsicht aufbewahrt werden.

Die Bestandes- und Verfalldatenkontrolle muss gewährleistet sein.

6. Besondere Bestimmungen zur Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der tierischen Primärproduktion sowie der Schlachtung und Fleischkontrolle

Art. 53 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung setzen sich aus einer Grundgebühr gemäss Abs. 2 und einer Gebühr zusammen, die mit einem Beitrag pro Schlachttier, nach Zeitaufwand oder pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung abgerechnet wird. Die Vollzugsbehörde legt die Abrechnungsart fest. Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung betragen pro Schlachttier: *

1. Tier der Rindergattung, das acht Monate alt oder älter ist Fr. 12
2. Tier der Rindergattung, das jünger ist als acht Monate Fr. 10
3. Schaf Fr. 8
4. Ziege Fr. 8
5. Schwein Fr. 8
6. Pferd Fr. 12
7. anderes Schlachtvieh Fr. 8
8. Hausgeflügel, Hauskaninchen Fr. 0.20
9. Gehegewild Fr. 8
10. Federwild, Hasen Fr. 0.20
11. anderes Wild Fr. 8

Die Grundgebühr beträgt: *

1. * pro Besuch im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb Fr. 20
2. * pro Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand Fr. 30

Wird die Gebühr nach Zeitaufwand abgerechnet, beträgt sie, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall, unabhängig von der Tierart: *

1. * Fr. 160 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen oder der beauftragten nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen
2. * Fr. 100 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen

Wird die Gebühr pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung abgerechnet, beträgt sie, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall, unabhängig von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm. *

Für die Überwachung einer Hof- oder Weidetötung zur Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen oder die hiermit beauftragten nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen ist eine Gebühr zu entrichten, die unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall Fr. 160 pro Stunde beträgt. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. *

Für Tätigkeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr) kann auf den Gebühren nach Abs. 1 bis Abs. 4 ein Zuschlag von 50 % erhoben werden. *

Art. 54 Einsprache gegen Schlachttier- und Fleischuntersuchungsentscheide

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert 10 Tagen ab Eröffnung bei der Vollzugsbehörde Einsprache erhoben werden. *

Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

7. Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die Veterinärberufe

Art. 55 Weitere bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Nebst den in § 35 Abs. 1 VetG bezeichneten Tätigkeiten bedarf einer veterinärrechtlichen Berufs- oder Geschäftsausübungsbewilligung, wer in eigener fachlicher Verantwortung eine der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben will:

1. Tierheilpraktiker oder Tierheilpraktikerin
2. Tierphysiotherapeut oder Tierphysiotherapeutin
3. Tierosteopath oder Tierosteopathin
4. Tierchiropraktiker oder Tierchiropraktikerin
5. Tierhomöopath oder Tierhomöopathin
6. Tierakupunkteur oder Tierakupunkteurin sowie andere Anwendungen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM)
7. Tierphytotherapeut oder Tierphytotherapeutin
8. * Tierdentalpraktiker oder Tierdentalpraktikerin

Für diese Tätigkeiten gelten die Bewilligungsvoraussetzungen von § 36 VetG sinngemäss.

Art. 56 Bewilligungsvoraussetzungen

Falls für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit spezialgesetzlich keine besonderen Kenntnisse im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziff. 1 VetG verlangt werden, kann von ausreichenden Kenntnissen ausgegangen werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie über eine für die Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit geeignete theoretische und praktische Ausbildung verfügt.

Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziff. 2 VetG bietet und vertrauenswürdig im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 VetG ist insbesondere:

1. wer im Privatauszug aus dem Strafregister keine Einträge wegen Verbrechen oder Vergehen aufweist, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit stehen
2. wer nicht mit einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[5] belegt ist
3. wer unter keinen psychischen oder physischen Einschränkungen leidet, die einer einwandfreien Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit entgegenstehen
4. wem nicht in einem anderen Kanton die Berufsausübungsbewilligung entzogen oder verweigert oder die fragliche Tätigkeit untersagt wurde

Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 57 Bewilligungsvoraussetzungen für Praktikanten- oder Assistenzbewilligungen, Bewilligungsgebühren

Für eine Praktikanten- oder Assistenzbewilligung gemäss § 35 Abs. 2 VetG reicht in der Regel der Nachweis, dass sich der Praktikant oder die Praktikantin oder der Assistent oder die Assistentin in Ausbildung zu einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit befindet und eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, sowie die Bezeichnung einer fachlich verantwortlichen Person und deren Bestätigung.

Für eine Praktikanten- oder Assistenzbewilligung wird grundsätzlich keine Bewilligungsgebühr erhoben.

Art. 58 Bewilligungsgesuche

Bewilligungsgesuche sind mittels dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.

Die Vollzugsbehörde stellt dieses Formular zur Verfügung und bezeichnet darin die mit dem Gesuch einzureichenden Nachweise, Erklärungen und Unterlagen.

Art. 59 Bewilligung für tierärztliche Privatapotheken

Jede tierärztliche Einrichtung, die Tierarzneimittel lagert, abgibt oder sonst wie in Verkehr bringt, bedarf nur einer Bewilligung zum Führen einer tierärztlichen Privatapotheke.

Diese Bewilligung wird einem Tierarzt oder einer Tierärztin erteilt, der oder die in der Einrichtung tätig und als fachlich verantwortliche Person bezeichnet ist.

Die weiteren in derselben Einrichtung tätigen Tierärzte und Tierärztinnen sind von dieser Bewilligung gemäss § 50 Abs. 3 erfasst.

Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen für tierärztliche Privatapotheken

Die Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke wird erteilt, wenn die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine gültige Bewilligung zur tierärztlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügt.

Die betrieblichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Vorgaben von § 51 Abs. 4 eingehalten sind.

Ein geeignetes Qualitätssicherungssystem ist vorhanden, wenn die Vorgaben von § 51 Abs. 5 eingehalten sind.

Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen von § 39 und § 40 VetG sinngemäss.

Art. 61 Bewilligungsvoraussetzungen für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln

Die Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln wird erteilt, wenn die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn eine geeignete fachlich verantwortliche Person bezeichnet ist.

Die betrieblichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Vorgaben von § 52 Abs. 3 eingehalten sind.

Ein geeignetes Qualitätssicherungssystem ist vorhanden, wenn die Vorgaben von § 52 Abs. 4 eingehalten sind.

Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen von § 39 und § 40 VetG sinngemäss.

Art. 62 Tierärztlicher Notfalldienst

Mit der Organisation, Koordination und Kontrolle eines zweckmässigen tierärztlichen Notfalldienstes im Sinne von § 43 Abs. 1 VetG wird die Gesellschaft Thurgauer Tierärzte (GTT) beauftragt.

Sie kann hierzu mit anderen Standesorganisationen zusammenarbeiten.

Art. 63 Notfalldienstpflicht, Ausnahmen

Nicht unter die Notfalldienstpflicht gemäss § 43 Abs. 2 VetG fallen Tierärzte und Tierärztinnen, die ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Thurgau lediglich an maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr nachgehen und über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügen.

Dies gilt auch für Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung, die in Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit einer Tätigkeit gemäss Abs. 1 nachgehen.

Ebenfalls nicht unter die Notfalldienstpflicht fallen Personen, die über eine Praktikanten- oder Assistenzbewilligung verfügen. Diese können aber auf eigenen Wunsch, unter Aufsicht einer fachlich verantwortlichen Person, in geeigneter Weise im tierärztlichen Notfalldienst mitwirken.

Tierärzte und Tierärztinnen, die unter eine vergleichbare Notfalldienstpflicht eines anderen Kantons fallen, können auf Gesuch hin von der hiesigen Notfalldienstpflicht befreit werden. Auf das Erheben einer Ersatzabgabe kann in solchen Fällen verzichtet werden.

Art. 64 Ausschluss aus dem Notfalldienst

Wer wiederholt gegen notfalldienstliche Pflichten verstösst, kann für befristete oder unbefristete Zeit vom Notfalldienst ausgeschlossen und zum Bezahlen der Ersatzabgabe verpflichtet werden.

Die Bestimmungen von § 43 Abs. 3 VetG gelten sinngemäss.

Art. 65 Notfalldienstreglement

Das Notfalldienstreglement regelt die Organisation, Koordination und Kontrolle des tierärztlichen Notfalldienstes. Es ist auf eine möglichst zweckmässige, regional und fachlich gut abgestützte notfalldienstliche Abdeckung des Kantonsgebietes zu achten.

Das Notfalldienstreglement regelt zudem die Höhe, den Bezug und die konkrete Verwendung der Ersatzabgaben sowie die weiteren Rechte und Pflichten der Notfalldienstleistenden.

Es regelt auch, in welchen weiteren Fällen eine Befreiung vom Notfalldienst erfolgen kann.

8. Besondere Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Halten von Hunden

Art. 66 Zuständigkeiten

Bei bewilligungspflichtigen Hunden ist die Vollzugsbehörde für das Anordnen von Massnahmen und Sanktionen gemäss Gesetzgebung über das Halten von Hunden zuständig. Bei den anderen Hunden ist die Politische Gemeinde zuständig.

Art. 67 Bewilligungsgesuche

Bewilligungsgesuche für das Halten von potentiell gefährlichen Hunden sind mit dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.

Die Vollzugsbehörde stellt dieses Formular zur Verfügung und bezeichnet darin die mit dem Gesuch einzureichenden Nachweise, Erklärungen und Unterlagen.

Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 3b des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)[6] erfüllt sind.

Art. 68 Kollektivbewilligung *

Eine Kollektivbewilligung benötigen Betriebe und Einrichtungen wie Tierheime, Tierschutzorganisationen oder Spazierdienste, die bewilligungspflichtige Hunde im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit betreuen oder aufnehmen. *

Bei Kollektivbewilligungen gelten die Bewilligungsvoraussetzungen von § 3b Hundegesetz sinngemäss.

… *

Art. 69 Besondere Fälle

Personen, die einen bewilligungspflichtigen Hund halten und neu im Kanton Wohnsitz genommen haben, müssen innert 10 Tagen nach erfolgter Wohnsitznahme bei der Vollzugsbehörde ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einreichen.

Solange über das Bewilligungsgesuch nicht entschieden worden ist, dürfen sie den Hund im öffentlichen Raum nur ausführen, wenn er an einer festen Leine von maximal 2.5 m Länge geführt wird und mit einem passenden Maulkorb versehen ist. *

Personen ohne Wohnsitz im Kanton, die sich mit einem bewilligungspflichtigen Hund, der nicht im Kanton gehalten wird, im Kanton aufhalten, benötigen hierfür keine Bewilligung. Der Hund darf im öffentlichen Raum jedoch nur ausgeführt werden, wenn er an einer festen Leine von maximal 2.5 m Länge geführt wird und mit einem passenden Maulkorb versehen ist. *

Art. 70 * Notfallmässige Unterbringung

Die notfallmässige Unterbringung potentiell gefährlicher Hunde ist auch bei Personen möglich, die nicht über eine Bewilligung für das Halten, Betreuen oder Ausführen eines solchen Hundes verfügen. Eine solche notfallmässige Unterbringung darf höchstens 10 Tage dauern.

Die notfallmässige Unterbringung ist auch in Betrieben und Einrichtungen gemäss § 68 Abs. 1 gestattet, selbst wenn diese nicht über die hierfür erforderliche Kollektivbewilligung verfügen. Eine solche notfallmässige Unterbringung ist der Vollzugsbehörde innert 10 Tagen nach erfolgter Aufnahme zu melden. Sie darf höchstens 30 Tage dauern.

Notfallmässig untergebrachte Hunde dürfen im öffentlichen Raum nur ausgeführt werden, wenn sie an einer festen Leine von maximal 2.5 m Länge geführt werden und mit einem passenden Maulkorb versehen sind.

Egress

12/2022

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.03.2022 01.04.2022 Erstfassung 12/2022
§ 6 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 6 Abs. 4 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 51/2023
§ 9 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 9 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 13 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 13a 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 51/2023
§ 14 19.12.2023 01.01.2024 Titel geändert 51/2023
§ 17 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 18 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 19 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 51/2023
§ 46 Abs. 4 22.04.2025 01.05.2025 eingefügt 17/2025
§ 53 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 2, 1. 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 2, 2. 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 3, 1. 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 3, 2. 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 3bis 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 51/2023
§ 53 Abs. 4 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 53 Abs. 5 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 54 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert 51/2023
§ 55 Abs. 1, 8. 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 51/2023
§ 68 22.04.2025 01.05.2025 Titel geändert 17/2025
§ 68 Abs. 1 22.04.2025 01.05.2025 geändert 17/2025
§ 68 Abs. 1, 1. 22.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 17/2025
§ 68 Abs. 1, 2. 22.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 17/2025
§ 68 Abs. 3 22.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 17/2025
§ 68 Abs. 4 22.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 17/2025
§ 69 Abs. 2 22.04.2025 01.05.2025 geändert 17/2025
§ 69 Abs. 3 22.04.2025 01.05.2025 geändert 17/2025
§ 70 22.04.2025 01.05.2025 eingefügt 17/2025