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821.421

Verordnung des Regierungsrates betreffend Bestellung einer kantonalen Einigungsstelle

vom 19.04.1918 (Stand 18.11.1997)

Präambel

RRV Bestellung Einigungsstelle

Art. 1

Nach Inkrafttreten von Art. 30 bis Art. 35 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914[1] wird zur Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, sowie über die Auslegung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen eine kantonale Einigungsstelle errichtet.

Art. 2

Die Einigungsstelle besteht aus einem Präsidenten, dessen Stellvertreter und den Beisitzern.

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten der Einigungsstelle und einen oder mehrere Stellvertreter.

Er stellt nach Einholung von Vorschlägen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände eine Liste von Beisitzern aus dem Gewerbestand, dem Handelsstand und der Industrie auf.

Im einzelnen Fall beruft der Präsident aus der betreffenden Arbeitsbranche je einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzer ein.

Der Präsident ist überdies befugt, von sich aus oder auf Begehren einer Partei weitere Sachverständige beizuziehen.

Das nötige Kanzleipersonal wird vom Präsidenten der Einigungsstelle ernannt.

Art. 3

Gesuche um Vermittlung sind an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft zu richten, welches sie an den Präsidenten der Einigungsstelle weiterleitet. Dieser versucht zunächst, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, so ordnet er die Durchführung des weiteren Verfahrens an.

Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle werden mündlich geführt. Erscheinen nicht beide Parteien zur Verhandlung, so lässt sich die Einigungsstelle von der anwesenden Partei den Tatbestand vortragen und beruft sodann die Parteien zu einer zweiten Verhandlung ein unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen der Beschluss der Einigungsstelle auf Grund des Ergebnisses der bisherigen Verhandlungen gefasst werde.

Die Einigungsstelle hat die Ursachen des Streitfalles zu ermitteln, die einzelnen Streitpunkte festzustellen und ist berechtigt, zur Aufklärung des Tatbestandes Zeugen einzuvernehmen und Sachverständige zu befragen.

Art. 4

Der Präsident der Einigungsstelle kann deren Vermittlung auch von sich aus eintreten lassen.

Art. 5

Alle vom Präsidenten der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse von Fr. 5 bis Fr. 20 verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos.

Art. 6

Nach Schluss der Verhandlungen und Erhebungen macht die Einigungsstelle den Parteien einen Vergleichsvorschlag und setzt ihnen, wenn der Vorschlag nicht sofort angenommen oder abgelehnt wird, eine Frist von drei Tagen, um ihre Erklärungen abzugeben.

Wird der Vorschlag angenommen, so wird der Fall als erledigt betrachtet.

Wird der Vorschlag von einer oder von beiden Parteien abgelehnt, so veröffentlicht die Einigungsstelle ihren Vorschlag im Amtsblatt.

Art. 7

Reicht eine Streitigkeit über die Grenzen des Kantons hinaus, so ernennt der Bundesrat die Einigungsstelle.

Art. 8

Errichten mehrere Arbeitgeber derselben Branche und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der kantonalen in Tätigkeit.

Art. 9

Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedssprüche zu fällen.

Art. 11

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement in Kraft[2]. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

36/1918

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.04.1918 09.05.1918 Erstfassung 36/1918
§ 10 14.01.1931 01.01.1931 aufgehoben 5/1931