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822.11

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel[1]

vom 16.01.1984 (Stand 26.02.1991)

Präambel

RRV Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Art. 1 * Departement

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechtes.

Art. 2 Inspektorat

Das Industrie- und Gewerbeinspektorat (Inspektorat) vollzieht das Bundesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Inspektorat kann die Bezirksämter[2], die Kantonspolizei, die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden beim Vollzug zur Mitwirkung heranziehen. *

Sie zeigen insbesondere Verletzungen des Bundesrechtes, dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen dem Inspektorat an.

Art. 3 Bezirksämter[3]

Die Bezirksämter führen auf Grund der Mitteilungen des Inspektorates ein Verzeichnis der industriellen Betriebe.

Sie kontrollieren die Stundenpläne.

Art. 4 Munizipalgemeinden[4]

Die Munizipalgemeinden ermitteln laufend die dem Bundesrecht unterstehenden Betriebe.

Sie führen ein Verzeichnis und melden Neueinträge sowie Änderungen dem Inspektorat.

Art. 5 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die Eröffnung, Verlegung, Übergabe oder Schliessung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart der zuständigen Gemeindestelle zu melden.

Industrielle Betriebe erstellen die Stundenpläne auf den beim Bezirksamt[5] oder beim Inspektorat zu beziehenden Formularen und senden drei Exemplare dem Bezirksamt zu.

Art. 6 Zivilstandsämter

Die Zivilstandsämter geben an jugendliche Arbeitnehmer und schulpflichtige Jugendliche unentgeltlich die amtlichen Altersausweise ab.

2. Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren

Art. 7 Beschäftigung Jugendlicher

Die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher gemäss Art. 60 und Art. 60a der Verordnung 1 zum Bundesgesetz[6] bedarf einer Bewilligung. 

Art. 8 Nicht industrielle Bauvorhaben

Bei Betrieben, mit deren Unterstellung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes[7] in absehbarer Zeit gerechnet werden muss, ist das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen.

Bei den übrigen Betrieben sind die Baugesuche dem Inspektorat zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Es kann vorschreiben, dass besondere Massnahmen, die sich gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes aufdrängen, als Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden. 

Art. 9 Einreichung der Gesuche

Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens sind Gesuche um Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen beim Inspektorat einzureichen.

Bei Gesuchen um Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendlichen ist gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der Eltern oder deren Vertreter beizufügen.

Bei vorzeitiger Aufnahme der regelmässigen Beschäftigung eines schulentlassenen Jugendlichen ist zudem durch Beilage eines Arztzeugnisses zu bestätigen, dass der vorgesehenen Beschäftigung keinerlei Krankheit, Gebrechen oder Entwicklungsstörungen des Jugendlichen entgegenstehen.

Art. 10 Entscheid

Die gestützt auf das Plangenehmigungsverfahren getroffenen Entscheide sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.

3. Mitteilungen bei Strafverfahren

Art. 11 Mitteilungspflicht

Sämtliche Straf- und Einstellungsentscheide in Zusammenhang mit Art. 59 ff. des Bundesgesetzes[8] sind gleichzeitig mit der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten in zweifacher Ausfertigung dem Inspektorat mitzuteilen.

Das Inspektorat besorgt die Weiterleitung an die Bundesbehörde.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft[10].

Egress

5/1984

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.01.1984 04.02.1984 Erstfassung 5/1984
§ 1 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991
§ 2 Abs. 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991