Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes[1] ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.
822.31
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)
vom 27.12.1983 (Stand 01.01.1984)
Präambel
RRV zum BG über die Heimarbeit
Art. 1 Kantonale Vollzugsbehörde
Art. 2 Aufgaben
Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes; | ||
| 2. | Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers; | ||
| 3. | Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters; | ||
| 4. | Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit; | ||
| 5. | Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften; | ||
| 6. | jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. | ||
Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.
Art. 3 Strafverfolgung
Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung[2].
Art. 5 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
Egress
keine Angabe
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.12.1983 | 01.01.1984 | Erstfassung | keine Angabe |