Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Es ist insbesondere die zuständige Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[1] sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.