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831.1

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

(EG AHVG/IVG)

vom 12.06.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

EG AHVG/IVG

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Name

Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichskasse) und die IV-Stelle des Kantons Thurgau (IV-Stelle) sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Frauenfeld.

Sie sind in einem Amt mit dem Namen "Sozialversicherungszentrum Thurgau" zusammengefasst.

Art. 2 Aufgaben

Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen bundesrechtliche Aufgaben wahr, insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[1] sowie auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)[2].

Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind bei der Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben von der kantonalen Verwaltung unabhängig.

Der Kanton kann ihnen mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 3 Aufsicht

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen.

Dem Departement obliegen insbesondere die personellen Belange und die Genehmigung der internen Organisation.

Art. 4 Organe

Organe der AHV-Ausgleichskasse sind:

1. die Leiterin oder der Leiter der AHV-Ausgleichskasse;
2. die Gemeindezweigstellen;
3. die externe Revisionsstelle.

Organe der IV-Stelle sind:

1. die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle;
2. die externe Revisionsstelle.

Art. 5 Leitung, Personal

Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau ist Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.

Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau, sofern sie nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

Die Anstellung des Personals richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.

Art. 6 Gemeindezweigstellen

Jede Gemeinde führt eine Zweigstelle der AHV-Ausgleichskasse, welche die vom Regierungsrat festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

Das Departement kann eine gemeinsame Zweigstelle für mehrere Gemeinden bewilligen.

Die Zweigstellen unterliegen der direkten fachlichen Aufsicht und Weisungsbefugnis der AHV-Ausgleichskasse.

Art. 7 Revisionsstelle

Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der vom Bund erlassenen Vorschriften zu erfüllen hat.

Art. 8 Arbeitgeberkontrolle

Die Arbeitgeberkontrolle obliegt der AHV-Ausgleichskasse. Diese kann geeignete Dritte beiziehen.

2. Finanzierung

Art. 9 Kosten der AHV-Ausgleichskasse

Die Kosten der AHV-Ausgleichskasse werden durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.

Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 10 Verwaltungskostenbeiträge

Die Mitglieder der AHV-Ausgleichskasse bezahlen unter Berücksichtigung des Aufwandes und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge an die Verwaltungskosten.

Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der vom Bund erlassenen Vorschriften die Verwaltungskostenbeiträge fest.

Die Gemeinden erhalten einen angemessenen Beitrag an die Kosten ihrer Zweigstellen.

Art. 11 Erlass von Beiträgen

Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet über Gesuche um Herabsetzung oder Erlass von Beiträgen. Anzuhörende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG ist das Departement.

Der Kanton bezahlt die erlassenen Versicherungsbeiträge.

Art. 12 Kosten der IV-Stelle

Die Kosten der IV-Stelle werden durch Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.

Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3. Haftung und Rückgriff

Art. 13 Haftung

Die Haftung für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen sowie der IV-Stelle richtet sich nach Bundesrecht.

Die Haftung des Kantons für Schäden aus der Erfüllung von Aufgaben, die vom Kanton an die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle übertragen wurden, richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz)[3].

Art. 14 Rückgriff

Der Rückgriff auf Gemeinden oder fehlbare Personen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.

4. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Thurgau vom 6. Dezember 1947 wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[4].

Egress

25/2013

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 25/2013