Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständiges Departement. *
831.10
Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
Präambel
RRV Einführungsgesetz AHV/IV
Art. 1 Zuständiges Departement
Art. 2 Aufgaben der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau
Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau vertritt die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, erlässt die für die Durchführung der Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle erforderlichen Anordnungen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Sie oder er legt dem Departement einen Organisationsplan vor und erstattet ihm periodisch Bericht über die Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse umfassen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere:
| 1. | Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen; | ||
| 2. | Kontrolle der Gemeindezweigstellen und Erteilung der erforderlichen Weisungen; | ||
| 3. | Anordnung der erforderlichen Arbeitgeberkontrollen. | ||
Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der IV-Stelle umfassen insbesondere:
| 1. | Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen; | ||
| 2. | Unterzeichnung der Zielvereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen; | ||
| 3. | Unterbreitung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung zur Genehmigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen. | ||
Art. 3 Aufgaben der Gemeindezweigstellen
Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der AHV-Ausgleichskasse. Sie nehmen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:
| 1. | Erteilung von Auskünften im Rahmen der Durchführung der AHV/IV und der übertragenen Aufgaben; | ||
| 2. | Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen und bei der Abklärung von Sachverhalten; | ||
| 3. | Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen; | ||
| 4. | Mitwirkung beim Mutationswesen. | ||
Art. 4 Arbeitgeberkontrolle
Die Kontrollen bei den Arbeitgebern werden von der Kontrollstelle der AHV-Ausgleichskasse durchgeführt. Diese arbeitet innerhalb der Kassenverwaltung unter Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der AHV-Ausgleichskasse selbständig.
Die AHV-Ausgleichskasse kann für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle insbesondere die SUVA und die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beiziehen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung und das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 12. Juni 2013 treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft[1].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.12.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | 49/2013 |
| § 1 Abs. 1 | 29.04.2014 | 01.06.2014 | geändert | 19/2014 |