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831.10

Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

vom 03.12.2013 (Stand 01.06.2014)

Präambel

RRV Einführungsgesetz AHV/IV

Art. 1 Zuständiges Departement

Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständiges Departement. *

Art. 2 Aufgaben der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau

Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau vertritt die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, erlässt die für die Durchführung der Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle erforderlichen Anordnungen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Sie oder er legt dem Departement einen Organisationsplan vor und erstattet ihm periodisch Bericht über die Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.

Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse umfassen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere:

1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Kontrolle der Gemeindezweigstellen und Erteilung der erforderlichen Weisungen;
3. Anordnung der erforderlichen Arbeitgeberkontrollen.

Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der IV-Stelle umfassen insbesondere:

1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Unterzeichnung der Zielvereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen;
3. Unterbreitung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung zur Genehmigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Art. 3 Aufgaben der Gemeindezweigstellen

Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der AHV-Ausgleichskasse. Sie nehmen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Erteilung von Auskünften im Rahmen der Durchführung der AHV/IV und der übertragenen Aufgaben;
2. Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen und bei der Abklärung von Sachverhalten;
3. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen;
4. Mitwirkung beim Mutationswesen.

Art. 4 Arbeitgeberkontrolle

Die Kontrollen bei den Arbeitgebern werden von der Kontrollstelle der AHV-Ausgleichskasse durchgeführt. Diese arbeitet innerhalb der Kassenverwaltung unter Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der AHV-Ausgleichskasse selbständig.

Die AHV-Ausgleichskasse kann für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle insbesondere die SUVA und die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beiziehen.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung und das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 12. Juni 2013 treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft[1].

Egress

49/2013

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung 49/2013
§ 1 Abs. 1 29.04.2014 01.06.2014 geändert 19/2014