Die Munizipalgemeinden[1] werden verpflichtet, an ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen vierteljährliche Teilzahlungen, die sich nach der Höhe der Vorjahres-Belastung richten, zu leisten. Die 4. Zahlung enthält die Schlussabrechnung.
831.19
Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/IV und EL
vom 23.12.1971 (Stand 23.12.1971)
Präambel
Art. 1
Art. 2
Die Rechnungsstellung an die Gemeinden erfolgt je auf Quartalsende durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Die Zahlungsfrist ab Datum der Rechnungsstellung beträgt 30 Tage.
Egress
52/1971
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.12.1971 | 23.12.1971 | Erstfassung | 52/1971 |