Die Sozialversicherungsanstalt Thurgau ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Name ist «SVA Thurgau». Sie hat ihren Sitz in Frauenfeld.
831.2
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
(EG AHVG/IVG)
Präambel
EG AHVG/IVG
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz
2. Organe
Art. 6 Organe
Organe der SVA Thurgau sind:
| 1. | die Verwaltungskommission | ||
2.1. Verwaltungskommission
Art. 7 Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der SVA Thurgau.
Die Verwaltungskommission besteht aus:
| 1. | der Präsidentin oder dem Präsidenten | ||
| 2. | vier weiteren Kommissionsmitgliedern | ||
Die Summe der jährlichen Entschädigung sämtlicher Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt maximal 40 % der Jahresbesoldung eines Mitglieds des Regierungsrats.
Art. 8 Wahl der Verwaltungskommission
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die vier weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Die Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats, der kantonalen Gerichte und Bezirksgerichte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des Kantons Thurgau, der SVA Thurgau und der AHV-Gemeindezweigstellen dürfen nicht der Verwaltungskommission angehören.
Bestehende Mitglieder scheiden spätestens fünf Jahre nach Überschreitung des AHV-Referenzalters aus der Verwaltungskommission aus.
Die Mitglieder der Verwaltungskommission
| 1. | verfügen über einen guten Ruf, | ||
| 2. | legen ihre Interessenbindungen jederzeit vollständig offen und | ||
| 3. | bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. | ||
Der Regierungsrat erlässt hierzu Vorschriften.
Die Finanzkontrolle prüft die Interessenbindung jährlich und die Einhaltung der Vorschriften für die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit mindestens alle vier Jahre.
Sie teilt ihre Prüfungsergebnisse dem Regierungsrat mit.
Art. 9 Aufgaben der Verwaltungskommission
Der Verwaltungskommission obliegen folgende Aufgaben:
| 1 | Ernennung der Direktorin oder des Direktors der SVA Thurgau | ||
| 8. | Erlass eines Geschäftsreglements, eines privatrechtlichen Personalreglements und eines Reglements über die Entschädigung der Verwaltungskommission | ||
4. Schlussbestimmungen
Art. 15 Arbeitsverhältnisse, die auf die SVA Thurgau übergehen
Die Arbeitsverhältnisse der beim Sozialversicherungszentrum Thurgau tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die SVA Thurgau über.
Gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes enden, gehen ebenfalls auf die SVA Thurgau über. Die Kündigungsfristen laufen unverändert weiter.
Befinden sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Kündigungsschutz, gehen ihre Arbeitsverhältnisse ebenfalls auf die SVA Thurgau über. Die entsprechenden Fristen laufen unverändert weiter.
Wer nicht einverstanden ist, dass sein Arbeitsverhältnis auf die SVA Thurgau übergeht, hat dies vorgängig schriftlich anzuzeigen.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der bisherigen Anstalten wird beim Übertritt ins Arbeitsverhältnis mit der SVA Thurgau die bei der Verwaltung des Kantons Thurgau geleistete Dienstzeit angerechnet.
Art. 16 Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die SVA Thurgau übergehen
Folgende Arbeitsverhältnisse gehen nicht auf die SVA Thurgau über:
| 1. | befristete Arbeitsverhältnisse, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enden | ||
| 2. | vom Sozialversicherungszentrum Thurgau auf den Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigte Arbeitsverhältnisse | ||
| 3. | Arbeitsverhältnisse, die mit Ablauf der maximalen Lohnfortzahlung infolge Unfall oder Krankheit am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enden | ||
| 4. | Arbeitsverhältnisse, die mit der Vollendung des 65. Altersjahres am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enden | ||
Art. 17 Austausch zwischen dem Personalamt und der SVA Thurgau
Die SVA Thurgau meldet dem Personalamt des Kantons Thurgau sämtliche Arbeitsverhältnisse, die nicht übernommen werden und die nicht unter § 16 fallen.
Sie übernimmt vom Personalamt des Kantons Thurgau die Personaldossiers derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf sie übergehen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.10.2025 | 01.05.2026 | Erstfassung | 44/2025 |