Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Tätigkeit der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.
Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.
Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche, die ab seinem Beitritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entstanden sind.