Dieser Erlass gilt für:
- Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau;
- Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St.Gallen und Thurgau.
Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen[4].