Die Prämienverbilligung wird für versicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nach Massgabe der einfachen Steuer zu 100 % zu folgenden Bruchteilen ausgerichtet: *
Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilligung entrichtet. *
Bemessungsgrundlage ist in der Regel die letzte rechtskräftige Einschätzung.
Für quellensteuerpflichtige Personen wird der Quellensteuerbetrag entsprechend umgerechnet.
Die Prämienverbilligung wird für versicherte Kinder nach Massgabe der einfachen Steuer zu 100 % der Eltern zu folgendem Prozentsatz der jährlich vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegten Durchschnittsprämie für Kinder ausgerichtet: *
Für Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilligung entrichtet. *
Für junge Erwachsene, die sich am Ende des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, in einer Ausbildung im Sinne des kantonalen Steuerrechts befunden haben, beträgt die Prämienverbilligung nach Massgabe der einfachen Steuer zu 100 % bis zu einem Steuerbetrag von Fr. 800 50 % der effektiven Prämie, maximal jedoch 50 % der vom EDI festgelegten Durchschnittsprämie für junge Erwachsene. *