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832.12

Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(VEZL)

vom 19.01.2026 (Stand 01.02.2026)

Präambel

VEZL

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung bestimmt für den ambulanten Bereich, in welchen medizinischen Fachgebieten Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) für ärztliche Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gelten.

Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen werden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, sofern in einem beschränkten Fachgebiet die Höchstzahl nicht erreicht wird.

Von der Beschränkung ausgenommen sind Ärzte und Ärztinnen, die sich in Weiterbildung in einem beschränkten Fachgebiet befinden.

Art. 2 Warteliste

Das Amt für Gesundheit führt eine Warteliste je beschränktes Fachgebiet, in der die Zulassungsgesuche nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums erfasst werden.

Wird die Höchstzahl unterschritten, erfolgt die Zulassungserteilung in der Reihenfolge gemäss der Warteliste.

Art. 3 Bestandesschutz und Übertragung

Zugelassene Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Stellen neu besetzen, sofern das Total ihrer Stellenprozente im beschränkten Fachgebiet nicht überschritten wird.

Bestehende Zulassungen können zum Zwecke eines Stellenwechsels eines zugelassenen Leistungserbringers oder einer zugelassenen Leistungserbringerin oder einer Praxisübergabe auf einen anderen Leistungserbringer oder eine andere Leistungserbringerin gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a, lit. h und lit. n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)[1] übertragen werden.

Nicht beanspruchte Stellenprozente gemäss Abs. 1 und Abs. 2 verfallen in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Das Departement für Finanzen und Soziales kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen um maximal sechs Monate verlängern.

Der Nachweis darüber, dass im Falle einer Neubesetzung oder einer Übertragung keine zusätzlichen Stellenprozente geschaffen werden oder die bestehenden Stellenprozente innerhalb von sechs Monaten genutzt werden, obliegt den Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen.

Art. 4 Meldepflicht

Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen mit Zulassung in einem beschränkten Fachgebiet melden dem Amt für Gesundheit unverzüglich den Verzicht auf eine Zulassung oder anhaltende Reduktionen von Stellenprozenten.

Art. 5 Medizinische Fachgebiete mit Höchstzahlen

Für diese Fachgebiete gilt folgende Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten:

1. Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie 115 Stellenprozente

Egress

4/2026

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.01.2026 01.02.2026 Erstfassung 4/2026