Zugelassene Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Stellen neu besetzen, sofern das Total ihrer Stellenprozente im beschränkten Fachgebiet nicht überschritten wird.
Bestehende Zulassungen können zum Zwecke eines Stellenwechsels eines zugelassenen Leistungserbringers oder einer zugelassenen Leistungserbringerin oder einer Praxisübergabe auf einen anderen Leistungserbringer oder eine andere Leistungserbringerin gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a, lit. h und lit. n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übertragen werden.
Nicht beanspruchte Stellenprozente gemäss Abs. 1 und Abs. 2 verfallen in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Das Departement für Finanzen und Soziales kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen um maximal sechs Monate verlängern.
Der Nachweis darüber, dass im Falle einer Neubesetzung oder einer Übertragung keine zusätzlichen Stellenprozente geschaffen werden oder die bestehenden Stellenprozente innerhalb von sechs Monaten genutzt werden, obliegt den Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen.