Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen. *
832.20
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung[1]
Präambel
RRV zum BG Unfallversicherung
1. Zuständigkeit
Art. 1 Departement
Art. 2 Kontrolle
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversicherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.
Art. 3 Unfallverhütung
Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.
Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbetrieben.
2. Gerichtsbarkeit
Art. 4 Schiedsgericht
Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verordnung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965[2] Anwendung.
Art. 5 Versicherungsgericht
Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.
Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes. *
3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft[5].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.1983 | 01.01.1984 | Erstfassung | unbekannt |
| § 1 Abs. 1 | 18.11.1997 | 18.11.1997 | geändert | - |
| § 5 Abs. 2 | 30.10.1984 | 03.11.1984 | eingefügt | 44/1984 |