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832.20

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung[1]

vom 13.12.1983 (Stand 18.11.1997)

Präambel

RRV zum BG Unfallversicherung

1. Zuständigkeit

Art. 1 Departement

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen. *

Art. 2 Kontrolle

Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversicherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.

Art. 3 Unfallverhütung

Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.

Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.

Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbetrieben.

2. Gerichtsbarkeit

Art. 4 Schiedsgericht

Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verordnung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965[2] Anwendung.

Art. 5 Versicherungsgericht

Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.

Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes. *

3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft[5].

Egress

unbekannt

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.12.1983 01.01.1984 Erstfassung unbekannt
§ 1 Abs. 1 18.11.1997 18.11.1997 geändert -
§ 5 Abs. 2 30.10.1984 03.11.1984 eingefügt 44/1984