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Ostschweizer Spitalvereinbarung

vom 17.08.2011 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Ostschweizer Spitalvereinbarung

von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK–Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen[1]

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung bezweckt:

  1. die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskantone) zu koordinieren;
  2. die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Vereinbarungskantone auf die Spitalliste zu regeln;
  3. den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalem Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung zu leisten;
  4. das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausserkantonale Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG[2] zu regeln.

Art. 2 Koordination der Spitalplanung

Die Vereinbarungskantone erarbeiten ihre Spitalplanungen auf der Basis einheitlicher medizinischer Leistungsgruppen.

Sie beziehen die ausserkantonalen Hospitalisationen von KV-, UV-, IV- und MV-Patientinnen und -Patienten in ihre Planungen mit ein.

Art. 3 Koordination der Spitallisten

Die Vereinbarungskantone erteilen bis spätestens 31. Dezember 2014 für jede Leistungsgruppe wenigstens einen Leistungsauftrag an ein inner- oder ausserkantonales Spital.

Sofern sich ein ausserkantonales Spital im Bereich der Akutsomatik für einen Leistungsauftrag bewirbt, erteilt der Wohnkanton den Leistungsauftrag an dieses Spital, wenn dieses in der Leistungsgruppe:

  1. einen Anteil von mindestens 10 Prozent an ausserkantonalen Patientinnen und Patienten aus GDK-Ost-Kantonen aufweist und
  2. mindestens 10 Prozent der Behandlungen der Patientinnen und Patienten des Wohnkantons erbringt.

In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen Schwellenwerten abgewichen werden.

Die in der kantonalen Gesetzgebung festgeschriebenen Anforderungen für die Erteilung von Leistungsaufträgen bleiben vorbehalten.

Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der Anzahl Leistungsaufträge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung, insbesondere für mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsbereiche, nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Recht zur Neuevaluation der Leistungserbringer, welche auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.

Innerhalb der nach Art. 3 Abs. 2 zu erteilenden Leistungsaufträge können mengenmässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Einzelleistungen innerhalb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Absprache mit dem ausserkantonalen Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen werden.

Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 erteilt wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leistungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbarte Fälle erteilen, wenn diese Fälle wegen deren Komplexität innerkantonal nicht behandelt werden können.

Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Art. 3 Abs. 5, wenn er eine Kostengutsprache gemäss Art. 5 erteilt hat.

Art. 5 Kostengutspracheverfahren

Die anteilmässige Abgeltung einer stationären Behandlung durch den Wohnkanton nach dem für das betreffende Spital geltenden Tarif in einem ausserkantonalen Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe aufgeführt ist, setzt eine Kostengutsprache voraus.

Die Kostengutsprache des Wohnkantons wird erteilt, wenn:

  1. die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführten Spital mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe nicht verfügbar ist;
  2. der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Listenspital des Wohnkantons zu transportieren (Notfall). Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Listenspital des Wohnkantons aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll oder mit den KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit nicht vereinbar ist.

Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkantons muss bei planbaren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt eingeholt werden. Bei einem Notfall ist das Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen nach Spitaleintritt dem Wohnkanton einzureichen.

Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kostengutsprache.

Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.

Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Referenztarif des Wohnkantons für die betreffende Behandlung.

Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengutsprachegesuche den Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kostengutsprache) einzureichen.

Art. 7 Inkrafttreten / Dauer

Die Vereinbarung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft sofern ihr alle Kantone der GDK–Ost beigetreten sind. Sie ersetzt die Ostschweizer Krankenhausvereinbarung vom 20. November 1995 beziehungsweise 8. November 1999.

Art. 4 und Art. 6 sind bis am 31. Dezember 2012 befristet[3]. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im ersten Quartal 2012 Verhandlungen über eine Anschlussregelung aufzunehmen. *

Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden, jedoch frühestens auf den 31. Dezember 2014. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so können die übrigen Vereinbarungskantone innert 60 Tagen eine Anschlusskündigung einreichen.

Egress

43/2011

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.08.2011 13.09.2011 Erstfassung 43/2011
Art. 4 14.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018 (2)
Art. 6 14.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018 (2)
Art. 7 Abs. 2 14.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018 (2)