Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen[1].
836.1
Gesetz über die Familienzulagen
(Familienzulagengesetz, TG FamZG)
Präambel
TG FamZG
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Art. 1a * Höhe der Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 280 pro Monat.
Art. 2 Anerkennung von Familienausgleichskassen
Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen werden anerkannt, wenn ihnen mindestens fünf Arbeitgeber angehören, welche insgesamt mindestens 1'000 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
Das Departement für Finanzen und Soziales ist für die Anerkennung zuständig. *
Art. 3 Widerruf der Anerkennung
Das Departement kann die Anerkennung aus wichtigen Gründen widerrufen, namentlich wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind oder eine Familienausgleichskasse ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Art. 4 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen
Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, welche im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden.
Art. 5 Kantonale Familienausgleichskasse
Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
Ihr haben beizutreten:
| 1. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; | ||
| 2. * | Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen sind; | ||
| 3. | die kantonale Verwaltung; | ||
| 4. | die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden. | ||
Art. 6 Aufsicht
Die kantonale Familienausgleichskasse untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
Das Departement beaufsichtigt die übrigen Familienausgleichskassen.
Art. 7 Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse
Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse bedarf der Bewilligung des Departementes.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung für die in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist. Die Familienzulagen sind mindestens nach thurgauischem Recht auszurichten.
Art. 8 Auflösungen, Zusammenschlüsse, Kassenwechsel
Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Familienausgleichskassen bedürfen der Genehmigung des Departementes.
Für den Kassenwechsel sind die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Revision
Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.
Art. 10 Kontrolle der Arbeitgeber
Jede Familienausgleichskasse kontrolliert periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden.
2. Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *
Art. 11 * Finanzierung
Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber finanziert.
Art. 12 Abrechnung
Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mindestens auf das Ende eines Kalenderjahres mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.
Art. 13 Auszahlung
Werden Familienzulagen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.
3. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Art. 14 Vollzug
Die kantonale Familienausgleichskasse vollzieht die Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern diese nicht bereits von einer Familienausgleichskasse erfasst sind, welche von einer AHV-Ausgleichskasse geführt wird.
Die Familienausgleichskassen sind insbesondere für die Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Rückforderung der Zulagen sowie für die Beitragserhebung zuständig.
Art. 14a * Zusätzliche Unterstellungen
Den Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind zusätzlich unterstellt:
| 1. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes[2] keinen Anspruch auf Familienzulagen haben; | ||
| 2. | nichterwerbstätige Versicherte, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres keine Beiträge an die AHV schulden. | ||
Art. 15 Finanzierung
Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 50 Prozent ihrer AHV-Beiträge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[3] übersteigen. *
Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest. *
Der Kanton trägt allfällige weitere Kosten. *
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmung
Die Anerkennung bestehender beruflicher oder zwischenberuflicher Familienausgleichskassen wird widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
Das Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[4].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.09.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | ABl. 38/2008 |
| § 1a | 11.09.2019 | 01.01.2021 | eingefügt | 38/2019 |
| § 2 Abs. 2 | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | 50/2017 |
| § 5 Abs. 2, 2. | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | 36/2012 |
| Titel 2. | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | 36/2012 |
| § 11 | 29.06.2012 | 01.01.2013 | geändert | 36/2012 |
| § 14a | 29.06.2011 | 01.07.2011 | eingefügt | 27/2011 |
| § 15 Abs. 1 | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | 50/2017 |
| § 15 Abs. 2 | 29.06.2011 | 01.07.2011 | geändert | 27/2011 |
| § 15 Abs. 2 | 06.12.2017 | 01.01.2019 | geändert | 50/2017 |
| § 15 Abs. 3 | 29.06.2011 | 01.07.2011 | geändert | 27/2011 |