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836.11

Familienzulagenverordnung *

(TG FamZV)

vom 11.11.2008 (Stand 01.01.2026)

Präambel

TG FamZV

Art. 1 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zuständige Familienausgleichskasse und das Bezugsverfahren Auskunft zu erteilen und der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszustellen.

Art. 2 Geltendmachung von Familienzulagen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragspflichtiger Arbeitgeber, die einen Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen geltend machen, haben sich beim Arbeitgeber zuhanden der Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden.

Die übrigen Personen haben die Anmeldung direkt der zuständigen Familienausgleichskasse einzureichen.

Macht eine berechtigte Person ihren Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend, kann die Anmeldung durch diejenige Person oder Institution erfolgen, die für das Kind sorgt.

Art. 3 Anerkennung von Familienausgleichskassen

Gesuche um Anerkennung sind beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. *

Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine Garantie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Art. 4 Verwendung von Liquidationsüberschüssen

Bei Auflösungen und Zusammenschlüssen von Familienausgleichskassen sind Liquidationsüberschüsse zur Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen zu verwenden.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist befinden die Trägerverbände im bundesrechtlichen Rahmen über die Verwendung der verbliebenen Überschüsse.

Die Verjährungsfrist muss nicht abgewartet werden, wenn eine ausreichende Sicherheit besteht, insbesondere wenn eine andere Familienausgleichskasse die Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen garantiert.

Art. 5 Revisionsbericht

Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der vom Departement bezeichneten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revisionsbericht zusammen mit dem Geschäftsbericht, der Jahresrechnung und allfälligen Änderungen des Kassenreglements einzureichen.

Art. 6 Statistik

Die kantonale Familienausgleichskasse ist für die Erhebung der statistischen Daten bei den zugelassenen Familienausgleichskassen sowie deren Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.

Art. 7 Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse betragen 1.4 % des AHV-pflichtigen Einkommens. *

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden einerseits und die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber andererseits sind separat auszuweisen. *

Die Verwaltungskosten sind im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen.

Art. 7a * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige leisten einen prozentualen Anteil ihrer AHV-Beiträge, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[1] übersteigen. *

Die Höhe des prozentualen Anteils wird jährlich für das Folgejahr berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. *

Er entspricht dem auf der Grundlage der vorangehenden acht Jahre ermittelten Verhältnis der durchschnittlich von der kantonalen Familienausgleichskasse geleisteten Aufwendungen für die Familienzulagen an Nichterwerbstätige und der durchschnittlichen Gesamtsumme der eingenommenen Beiträge der Nichterwerbstätigen aus der AHV. *

Art. 8 Vergütung

Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren Beiträge abgedeckt sind.

Egress

ABl. 47/2008

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.11.2008 01.01.2009 Erstfassung ABl. 47/2008
Erlasstitel 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
Erlasstitel 04.07.2023 01.01.2024 geändert 27/2023
§ 3 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 43/2021
§ 7 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 18/2011
§ 7 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 7 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
§ 7 Abs. 1 06.05.2025 01.01.2026 geändert 19/2025​
§ 7 Abs. 1bis 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt 51/2012
§ 7a 10.04.2018 01.01.2019 eingefügt 15/2018
§ 7a Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020
§ 7a Abs. 1 04.07.2023 01.01.2024 geändert 27/2023
§ 7a Abs. 2 04.07.2023 01.01.2024 eingefügt 27/2023
§ 7a Abs. 3 04.07.2023 01.01.2024 eingefügt 27/2023
§ 9 19.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 22/2020
§ 10 19.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 22/2020