Die kantonale Familienausgleichskasse gemäss § 9 des Gesetzes über die Ausrichtung von Kinderzulagen vom 12. März 1960 erhält die Bezeichnung «Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau».
836.21
Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau
Präambel
R Familienausgleichskasse
Art. 1 Bezeichnung der Kasse
Art. 2 Geschäftsführung
Die Geschäftsordnung der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau (im folgenden «Kasse» genannt) wird auf Grund von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[1] der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Thurgau übertragen.
Die Kasse nimmt ihre Tätigkeit am 1. Juli 1961 auf. Sie hat ihre Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskasse zu vergüten.
Sie kann zwecks Vereinfachung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den AHV-Verbandsausgleichskassen Vereinbarungen treffen. *
Art. 3 Aufsicht
Das Departement für Finanzen und Soziales führt die unmittelbare Aufsicht über die Organisation und Geschäftsführung der Kasse. Es unterbreitet dem Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde Antrag über: *
| 1. | die Festsetzung der Beiträge der Arbeitgeber; | ||
| 2. | die Festsetzung der Höhe der Zulagen; | ||
| 3. | die Höhe der Vergütung an die AHV-Ausgleichskasse für die entstandenen Verwaltungskosten; | ||
| 4. | die Vergütung an die Munizipalgemeinden[2] für die Führung der Zweigstellen; | ||
| 5. | die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung. | ||
Art. 4 Kassenorgane
Organe der Kasse sind:
| 1. | der Kassenleiter und sein Stellvertreter; | ||
| 2. | die Gemeindezweigstellen. | ||
Art. 4a * Rechtliche Stellung des Personals
Die Anstellungsverhältnisse des Kassenleiters und des übrigen Personals richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.
Für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindezweigstellen ist das Recht der entsprechenden Gemeinde massgebend.
Art. 5 Kassenleiter
Der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ der Kasse. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Vertretung der Kasse nach aussen; | ||
| 2. | Organisation und Verantwortung für eine rationelle, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Verwaltung; | ||
| 3. | Erlass und Vollzug der erforderlichen Verfügungen; | ||
| 4. | Bezeichnung der zu kontrollierenden Kassenmitglieder; | ||
| 5. | Berichterstattung an den Regierungsrat über jedes Geschäftsjahr und Vorlage der auf den 31. Januar abzuschliessenden Jahresrechnung; | ||
| 6. | Erlass der notwendigen Weisungen an die Gemeindezweigstellen und Überwachung ihrer Tätigkeit; | ||
| 7. | Anzeige strafbarer Handlungen gemäss § 17 des Gesetzes über die Ausrichtung von Kinderzulagen; | ||
| 8. * | Führung des Sekretariats der Aufsichtskommission. | ||
Art. 6 Zweigstellen
Als Gemeindezweigstellen der Kasse werden die AHV-Gemeindezweigstellen bezeichnet.
Die Gemeindezweigstellen haben nach den Weisungen der Kassenleitung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kasse mitzuwirken. Insbesondere obliegt ihnen:
| 1. | die Erfassung aller Arbeitgeber in der Gemeinde, Führung des Mitgliederregisters und laufende Meldung aller Mutationen; | ||
| 2. | die Auskunfterteilung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf das Abrechnungswesen und die Zulagenberechtigung; | ||
| 3. | die Besorgung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den Mitgliedern nach den Weisungen der Kassenverwaltung; | ||
| 4. | die periodische Abrechnung mit der Kassenleitung nach deren Weisungen; | ||
| 5. | die Abgabe von Formularen an die Kassenmitglieder und Mitwirkung bei deren Ausfüllung; | ||
| 6. | die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der für die Anmeldung nötigen Formulare; | ||
| 7. | die Entgegennahme und Prüfung von Eingaben und Mitteilungen sowie deren Weiterleitung an die Kasse samt einer Stellungnahme. | ||
Art. 7 Kosten der Zweigstellen
Die Kosten der Gemeindezweigstellen sind von den Munizipalgemeinden[3] zu tragen. Die Kasse leistet ihnen einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
Art. 8 Revision
Die Revision der Kasse und der Zweigstellen erfolgt durch die AHV-Revisionsorgane.
Art. 9 Geltendmachung der Zulage
Der Anspruch auf Kinderzulagen ist mit einem ausgefüllten Meldeformular beim Arbeitgeber zuhanden der zuständigen Gemeindezweigstelle geltend zu machen.
Art. 10 Verfügung
Über die Zusprechung oder Aberkennung der Kinderzulagen erlässt der Kassenleiter eine schriftliche Verfügung, die dem Gesuchsteller, dem Arbeitgeber und der Gemeindezweigstelle zugestellt wird.
Art. 11 Auszahlung
Die Auszahlung der Kinderzulagen direkt an den Zulagenberechtigten gemäss § 8 Abs. 3 der Vollzugsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Ausrichtung von Kinderzulagen vom 5. April 1961 erfolgt nur auf Grund einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung selber zu beschaffen und der Kasse einzureichen.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1961 in Kraft[4]
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.06.1961 | 01.07.1961 | Erstfassung | ABl. 23/1961 |
| § 2 Abs. 3 | 16.12.1986 | 01.01.1987 | eingefügt | 50/1986 |
| § 3 Abs. 1 | 29.04.2014 | 01.06.2014 | geändert | 19/2014 |
| § 4a | 09.12.2003 | 01.06.2004 | eingefügt | 50/2003 |
| § 5 Abs. 1, 8. | 16.12.1986 | 01.01.1987 | eingefügt | 50/1986 |