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836.3

Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

vom 21.03.1964 (Stand 01.04.1964)

Präambel

Vereinbarung SG/TG - Anschluss Familienausgleichskasse

Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Thurgau

vereinbaren:

Art. 1

Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des Standortes der Filialen und Betriebsstätten ausgerichtet werden.

Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.

Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichskasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.

Art. 2

Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St. Gallen dem Departement des Innern und im Kanton Thurgau dem Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 3

Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.

Art. 4

Diese Vereinbarung gelangt ab 1. April 1964 zur Anwendung.

Egress

16/1964

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.03.1964 01.04.1964 Erstfassung 16/1964