Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Anspruchsvoraussetzungen für die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten.
836.4
Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten
(AliG)
Präambel
AliG
1. Allgemeines
Art. 1 Inhalt
Art. 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Inkassohilfe und die Bevorschussung ist die Politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers oder der Unterhaltsgläubigerin.
Für die Durchführung können auch private Organisationen beigezogen werden.
Art. 3 Geltendmachung
Inkassohilfe oder Bevorschussung können der Unterhaltsgläubiger oder die Unterhaltsgläubigerin sowie der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin geltend machen.
Art. 4 Mitwirkungspflicht
Inkassohilfe oder Bevorschussung sind ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Mitwirkungspflicht trotz Mahnung verletzt.
2. Inkassohilfe
Art. 5 Anspruch
Personen, denen gerichtlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe.
3. Bevorschussung
Art. 6 Voraussetzungen
Gehen elterliche Unterhaltsbeiträge für Kinder, die bis zum 25. Altersjahr keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, nicht rechtzeitig ein, kann bei der zuständigen Gemeinde ein Vorschuss verlangt werden. Der Unterhaltsbeitrag muss in einem rechtskräftigen Urteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgesetzt sein. *
Der Vorschuss wird ausgerichtet, soweit die anrechenbaren Einnahmen
| 1. | des nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Elternteils, bei dem das Kind wohnt, und | ||
| 2. | des Kindes, sowie | ||
| 3. | des Stiefelternteils, oder | ||
| 4. | des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin die anerkannten Ausgaben nicht decken oder nicht gute Vermögensverhältnisse vorliegen. Die anrechenbaren Einnahmen sowie die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[1], wobei die Erwerbseinkünfte zu 100 Prozent abzüglich eines monatlichen Freibetrags von Fr. 400 pro Haushalt angerechnet werden. | ||
Lebt der nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil länger als ein Jahr mit einem Partner oder einer Partnerin in Wohngemeinschaft, gelten diese als dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin.
Art. 7 Höhe
Aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen ergibt sich der bevorschussungsberechtigte Betrag.
Als Vorschuss wird höchstens der gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsbeitrag ausgerichtet. Der Vorschuss darf den Höchstbetrag der Waisenrente gemäss der Gesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.
Art. 8 Ausschluss
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
| 1. | das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; | ||
| 2. | das Kind seinen Unterhalt selbst bestreiten kann; | ||
| 3. | der Unterhalt des Kindes rechtsverbindlich anderweitig gesichert ist; | ||
| 4. * | das minderjährige Kind dauernd bei keinem der beiden Elternteile wohnt; | ||
| 5. | die Eltern des Kindes zusammen wohnen. | ||
Art. 9 Rückerstattung
Bezahlt der Schuldner oder die Schuldnerin bevorschusste Unterhaltsbeiträge oder beerbt ihn oder sie der Alimentengläubiger oder die Alimentengläubigerin, sind die Vorschüsse im Rahmen der Begünstigung zurückzuerstatten.
Zu Unrecht bezogene Bevorschussungen sind samt Zins zurückzuerstatten.
Die Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche beträgt fünf Jahre. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die zuständige Behörde Kenntnis vom unrechtmässigen Bezug oder der Erbschaft erhalten hat.
4. Rechtsschutz
Art. 10 Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Gemeinden über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge oder Bevorschussung von Kinderalimenten kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Laufende Bevorschussungen
Laufende Bevorschussungen werden nach neuem Recht beurteilt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.03.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | ABl. 11/2007 |
| § 6 Abs. 1 | 29.02.2012 | 01.01.2013 | geändert | 10/2012 |
| § 6 Abs. 1 | 05.05.2021 | 01.01.2022 | geändert | 19/2021 |
| § 8 Abs. 1, 4. | 05.05.2021 | 01.01.2022 | geändert | 19/2021 |
| § 11 | 05.05.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | 19/2021 |
| § 13 | 05.05.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | 19/2021 |