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836.41

Alimentenhilfeverordnung *

(AliV)

vom 18.09.2007 (Stand 01.01.2022)

Präambel

AliV

1. Allgemeines

Art. 1 Organisation

Die Politischen Gemeinden weisen die Zuständigkeit für die Alimentenhilfe in einem Gemeindeerlass einer Fachstelle zu. *

Sie können private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheidkompetenz bleibt bei der Gemeinde. *

Art. 2 Mitwirkung

Wer für sich oder als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin Alimentenhilfe beantragt, hat die erforderlichen Unterlagen und Ermächtigungen gemäss § 4 beziehungsweise § 7 dieser Verordnung oder nach Anweisung der Behörde beizubringen und zu erteilen.

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat gegenüber der Behörde wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und die notwendige Akteneinsicht zu gewähren.

Anweisungen der Behörde haben schriftlich zu erfolgen und zusätzlich zur Fristansetzung den Hinweis zu enthalten, dass bei Nichtbefolgen keine Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung erfolgt beziehungsweise diese eingestellt wird.

Art. 3 Unentgeltlichkeit

Die Dienstleistungen des Gemeinwesens für die Alimentenhilfe sind unentgeltlich. Auslagen und Gebühren für betreibungsrechtliche oder anwaltliche Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

2. Inkassohilfe

Art. 4 Inkassohilfe *

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist bei der Wohnsitzgemeinde ein Gesuch einzureichen. *

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ist von der zuständigen Gemeinde das bei ihr eingegangene, vollständige Gesuch beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. *

Es finden die Bestimmungen der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)[1] Anwendung. *

3. Alimentenbevorschussung

Art. 7 Gesuch um Bevorschussung

Dem Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten sind beizulegen:

1. * die Personalien der berechtigten Person
2. * der Unterhaltstitel
3. * eine Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
4. * die Personalien der verpflichteten Person
5. * die Adresse der verpflichteten Person und ihres Arbeitgebers
6. * Ausweis über Einkommen und Vermögen des anspruchsberechtigten Kindes, des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, sowie des Stiefelternteils oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in Wohngemeinschaft
7. * Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, wonach er oder sie den Anspruch auf Kinderalimente in Höhe der ausgerichteten Vorschüsse an die zuständige Behörde abtritt
* Ermächtigung, richterliche Massnahmen nach Art. 291 und Art. 292 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[2] zu beantragen
* Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse umgehend zu melden
10 * Datum und Unterschrift

Art. 8 Anrechenbare Einnahmen

Massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.

Als Einnahmen sind anzurechnen:

1. * Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien abzüglich eines Freibetrages von monatlich Fr. 400 pro Haushalt;
2. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;
3. * 1/15 des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000, bei Ehepaaren Fr. 40'000 und bei Kindern Fr. 15'000 übersteigt. Gehört dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in die Berechnung der Bevorschussung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen.
4. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV;
5. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
6. Familienzulagen;
7. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
8. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
9. Eigenmietwert.

Art. 9 Anerkannte Ausgaben

Massgebend für die Berechnung der anerkannten Ausgaben ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Enthält diese Verordnung oder das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[3] sowie dessen Ausführungsbestimmungen keine Regelung betreffend Höhe der anerkannten Ausgaben, so gelten die Richtwerte gemäss Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Thurgau.

Als Ausgaben werden anerkannt:

1. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr gemäss den Ansätzen, wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gelten;
2. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zur Obergrenze, wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gelten;
3. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
4. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft;
5. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung;
6. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung (IPV). Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen;
7. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Art. 10 Bewertung des Vermögens

Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens hat nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen.

Dienen Grundstücke dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in der Bevorschussungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.

Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, massgebend.

Art. 11 Partnerschaft in Wohngemeinschaft

Lebt der nicht finanziell unterhaltsverpflichtete Elternteil länger als ein Jahr mit einem Partner oder einer Partnerin in Wohngemeinschaft, wird eine Lebensgemeinschaft vermutet und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners oder der Partnerin werden bei der Anspruchsberechnung mitberücksichtigt.

Die Vermutung gemäss Abs. 1 fällt weg, wenn geeignete Nachweise für das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft beigebracht werden können.

Art. 12 Auszahlung

Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuchs fällig werdenden Unterhaltsbeiträge, sobald die erforderlichen Unterlagen und Informationen einen Entscheid über das Gesuch zulassen.

Der Vorschuss ist monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin oder, soweit angezeigt, direkt an das Kind oder an Dritte auszuzahlen.

Art. 13 Wohnsitzwechsel

Erfolgt der Wohnsitzwechsel nach dem 15. des Monats, so bevorschusst die bisher zuständige Gemeinde den Unterhaltsbeitrag für den nächsten Monat.

4. 4. … *

Egress

ABl. 38/2007

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.09.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 38/2007
Erlasstitel 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 1 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 1 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 4 09.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 45/2021
§ 4 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 4 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 4 Abs. 2, 1. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 2, 2. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 2, 3. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 2, 4. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 4 Abs. 3 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 5 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 6 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 6 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 7 Abs. 1, 1. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 2. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 3. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 4. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 5. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 6. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 7. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 7 Abs. 1, 8 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 7 Abs. 1, 9 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 7 Abs. 1, 10 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 8 Abs. 2, 1. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 8 Abs. 2, 3. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 14 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 15 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
Titel 4. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 16 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021
§ 17 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021