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837.1

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung *

(MASG)

vom 28.11.1988 (Stand 01.04.2026)

Präambel

MASG

1. Allgemeines

Art. 1 Inhalt

Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über:

1. den Vollzug des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz)[1];
2. * den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz)[2];
3. die Arbeitsplatzförderung;
3a. * die Standortförderung;
4. Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;
5. *
6. * den Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds.

Art. 2 Koordination

Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Zusammenarbeit der für die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung und die Sozialhilfe zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden. *

Er regelt die Zusammenarbeit der staatlichen Arbeitsmarktbehörden mit den privaten Arbeitsvermittlungsstellen.

2. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

Art. 3 * Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren

Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse und regionale Arbeitsvermittlungszentren im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Art. 4 Aufgaben der Gemeinden

Jede Politische Gemeinde führt ein Arbeitsamt. *

Das Gemeindearbeitsamt wirkt bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung mit.

… *

Art. 5 * Mitwirkung der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber melden dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum offene Stellen.

Art. 6 Bildungsmassnahmen

Der Kanton kann unter den Voraussetzungen von Art. 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[3] Beiträge an Bildungsmassnahmen leisten. *

Er kann als Kursträger auftreten oder Berufsschulen und Einrichtungen von Berufsverbänden oder Sozialpartnern mit der Durchführung von Kursen nach Art. 60 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beauftragen.

Er kann sich an Institutionen beteiligen, die sich mit der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung Arbeitsloser befassen.

Art. 7 * Massnahmen bei Kurzarbeit

Der Regierungsrat kann die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, durch Beiträge unterstützen.

3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung *

Art. 9 Beteiligung an Massnahmen des Bundes

Der Kanton beteiligt sich an beschäftigungspolitischen sowie an regionalpolitischen Massnahmen des Bundes, soweit dessen Leistungen oder Zusicherungen von kantonalen Beiträgen abhängen.

Art. 9a * Projekte von regionaler Bedeutung

Der Kanton kann sich an Projekten von regionaler Bedeutung beteiligen, sofern sie von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt werden und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entsprechen.

Art. 9b * Tourismusförderung

Der Kanton kann Massnahmen zur Tourismusförderung unterstützen, insbesondere durch Beiträge an touristische Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung.

Art. 9c * Marketing

Der Kanton kann die wirtschaftliche Entwicklung durch geeignete Marketingmassnahmen unterstützen.

Art. 10 * Unterstützung von Betrieben

Der Kanton kann die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Betriebe sowie deren tiefgreifende Anpassung an veränderte technologische Bedingungen unterstützen, sofern dadurch attraktive Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung geschaffen werden.

Solche Unterstützungsmassnahmen bestehen in:

1. Information, Vermittlung oder Beratung;
2.–3. *

Art. 11 Technologietransfer, Innovationsförderung *

Der Kanton kann den Technologietransfer und die Innovation fördern und in diesen Bereichen insbesondere Veranstaltungen, Betreuungen und Beratungen, Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte von im Kanton Thurgau steuerpflichtigen Unternehmen mit Beiträgen unterstützen. *

Förderbeiträge für Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte können nur an anerkannte Hochschul- und Forschungspartner geleistet werden und stehen unter der Voraussetzung, dass sich das Unternehmen an den Kosten der Studien und der Projekte beteiligt. *

Der Regierungsrat bestimmt oder errichtet eine verwaltungsexterne Stelle, die für die Tätigkeiten nach Abs. 1 zuständig ist. *

4. Arbeitsmarktliche Massnahmen *

Art. 12 * Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Der Kanton führt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen.

Die Logistikstelle sorgt für das notwendige Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Art. 14 * Beschäftigungsmassnahmen

Der Regierungsrat kann die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Massnahmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen durch Beiträge unterstützen, sofern dafür auch Mittel der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden können.

Der Kanton kann Beschäftigungsmassnahmen für Arbeitslose selber durchführen oder geeignete Organisationen damit beauftragen.

Art. 15 Finanzierungshilfen

Der Regierungsrat kann zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Gewährung von Darlehen an Unternehmungen von arbeitsmarktlicher Bedeutung beschliessen, sofern diese danach längerfristig selbständig lebensfähig sind und ohne staatliche Finanzierungshilfen ihren Betrieb einstellen oder stark einschränken müssten. *

5. Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds *

Art. 19 * Errichtung, Zweck

Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds. *

Dieser dient zur Finanzierung der Leistungen des Kantons aus den Verpflichtungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und den Massnahmen nach § 6, § 7, § 9, § 9a, § 10 bis § 12 sowie § 14 und § 15. *

Art. 20 Finanzierung

Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird geäufnet durch: *

1. das Vermögen des bisherigen Krisenfonds;
2. Fonds- und Darlehenszinsen;
3. allgemeine Staatsmittel.

Art. 21 Darlehen

Der Gesamtbetrag der Darlehen gemäss § 15 wird auf acht Millionen Franken begrenzt.

Der Grosse Rat kann diesen Betrag erhöhen.

Art. 22 Fondszinsen

Der Kanton verzinst das Fondsvermögen zu den Ansätzen für erste Hypotheken der Thurgauer Kantonalbank.

Art. 23 * Kantonsbeiträge

Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird bis zu einem Bestand von 20 Millionen Franken durch jährliche Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln von einem halben Prozent des jeweiligen Staatssteuerertrages gespiesen. Darlehen gemäss § 15 gehören zum Fondsbestand. *

Der Grosse Rat kann diesen Ansatz erhöhen, wenn der Fondsbestand 10 Millionen Franken unterschreitet oder zu erwartende Belastungen eine Erhöhung erfordern.

6. Schlussbestimmungen

Art. 25 * Tripartite Kommission

Der Regierungsrat wählt eine tripartite Kommission im Sinn von Art. 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[4]*

Er kann zusätzlich Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen.

Egress

3/1989

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.11.1988 01.07.1990 Erstfassung 3/1989
Erlasstitel 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005
Erlasstitel 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 1 Abs. 1, 2. 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 1 Abs. 1, 3a. 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005
§ 1 Abs. 1, 5. 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996
§ 1 Abs. 1, 6. 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 2 Abs. 1 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 3 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 4 Abs. 1 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003
§ 4 Abs. 3 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996
§ 4 Abs. 4 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996
§ 5 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 6 Abs. 1 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003
§ 7 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 8 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996
Titel 3. 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005
§ 9a 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005
§ 9b 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005
§ 9c 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005
§ 10 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005
§ 10 Abs. 2, 2. 07.05.2025 01.04.2026 aufgehoben 20/2025
§ 10 Abs. 2, 3. 07.05.2025 01.04.2026 aufgehoben 20/2025
§ 11 07.05.2025 01.04.2026 Titel geändert 20/2025
§ 11 Abs. 1 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 11 Abs. 2 07.05.2025 01.04.2026 eingefügt 20/2025
§ 11 Abs. 3 07.05.2025 01.04.2026 eingefügt 20/2025
Titel 4. 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 12 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 12 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003
§ 13 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996
§ 14 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003
§ 15 Abs. 1 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 16 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996
§ 17 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996
§ 18 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 18 19.11.2003 01.07.2004 aufgehoben 47/2003
Titel 5. 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 19 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005
§ 19 Abs. 1 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 19 Abs. 2 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 20 Abs. 1 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 23 24.04.1996 01.01.1997 geändert 18/1996
§ 23 Abs. 1 07.05.2025 01.04.2026 geändert 20/2025
§ 24 21.03.2007 01.01.2008 geändert 13/2007
§ 24 Abs. 1 20.11.1996 01.04.1997 geändert 48/1996
§ 25 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996
§ 25 Abs. 1 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003
§ 26 07.05.2025 01.04.2026 aufgehoben 20/2025
§ 27 07.05.2025 01.04.2026 aufgehoben 20/2025