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837.11

Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung *

(MASV)

vom 03.12.1996 (Stand 01.04.2026)

Präambel

MASV

1. Allgemeines

Art. 1 Departement

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet und beaufsichtigt den Vollzug.

Es erlässt Weisungen für die tripartite Kommission.

Art. 2 * Vollzug

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). *

Das AWA übt ferner die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih aus, entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs und setzt die Kautionen fest. *

2. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

Art. 3 * Kantonale Amtsstelle

Das AWA erfüllt die Aufgaben einer kantonalen Amtsstelle gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)[1].

Es überträgt im Rahmen von Art. 85b AVIG einzelne Aufgaben an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum.

Es regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)[2] und erstattet dem Staatssekretariat für Migration jährlich Bericht über die Meldungen gemäss Art. 10a Abs. 3 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern[3]*

Art. 4 * Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum führt Zweigstellen in Amriswil, Frauenfeld und Kreuzlingen.

Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Zweigstellen errichten oder bestehende schliessen.

Das Departement legt die Einzugsgebiete der Zweigstellen fest.

Art. 5 * Aufgabenbereich

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum nimmt die Anmeldungen der in den Gemeinden seiner Region wohnhaften Stellensuchenden entgegen. *

Es vermittelt, berät und betreut die Stellensuchenden im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes. *

Art. 5a * Kontrolle der Stellenmeldepflicht

Das AWA kontrolliert die Einhaltung der Stellenmeldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Art. 21a Abs. 3 bis Abs. 6 AuG und gemäss Art. 53a bis Art. 53d der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih[4].

Art. 7 * Zusammenarbeit mit privater Arbeitsvermittlung

Das AWA und das regionale Arbeitsvermittlungszentrum können mit anerkannten Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs zusammenarbeiten.

Das AWA kann die Zusammenarbeit mittels Verträgen regeln.

Art. 8 Besondere Massnahmen

Der Regierungsrat entscheidet über Massnahmen gemäss § 6 und § 7 des Gesetzes[5].

Die Kantonsbeiträge an die Weiterbildung während der Kurzarbeit gemäss § 7 des Gesetzes richten sich in der Regel nach den in der Berufsbildung geltenden Ansätzen.

Art. 9 * Vertrauensärztliche Untersuchungen

Das AWA ordnet vertrauensärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit an.

Diese werden in der Regel durch die Bezirksärzte und Bezirksärztinnen vorgenommen.

3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung *

3.1. Massnahmen des Bundes

Art. 10 * Zuständigkeiten

Der Regierungsrat entscheidet über die Beteiligung des Kantons an beschäftigungspolitischen oder regionalpolitischen Massnahmen des Bundes.

Art. 11 * Gesuche

Gesuche zur Beteiligung des Kantons an beschäftigungspolitischen oder regionalpolitischen Massnahmen des Bundes sind beim AWA einzureichen.

Art. 12 Investitionshilfegesetz

Reichen die übrigen anrechenbaren Leistungen des Kantons für das höchstmögliche Darlehen aus dem Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete[6] nicht aus, so kann das Departement Beiträge für Projekte von besonders hohem regionalem Entwicklungswert gewähren.

3.2. Massnahmen des Kantons

Art. 12a * Projekte von regionaler Bedeutung

Das Departement entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung.

Gesuche sind beim AWA einzureichen.

Das AWA holt eine Stellungnahme des Amtes für Raumplanung ein.

Art. 12b * Voraussetzungen

Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung setzt voraus, dass das Projekt von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt wird und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entspricht.

Es können Projekte organisatorischer, konzeptioneller oder institutioneller Natur unterstützt werden, die

1. in der Region Erwerbsmöglichkeiten schaffen oder sichern,
2. für die Region bezüglich Ziel oder Vorgehensweise Modellcharakter haben und
3. zur besseren Ausschöpfung der lokalen oder regionalen Potenziale beitragen.

Bauvorhaben oder Infrastrukturinvestitionen werden nicht unterstützt.

Art. 12c * Beschränkungen

Die Beteiligung des Kantons ist beschränkt auf den Betrag, mit dem sich die Gemeinden im Projektgebiet insgesamt beteiligen.

Ein Vorhaben wird längstens während fünf Jahren unterstützt.

Art. 12d * Auflagen, Beitragskürzungen

Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Beteiligung kann gekürzt oder ganz verweigert werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn andere gesetzliche Unterstützungsmöglichkeiten für das Projekt bestehen.

Art. 12e * Tourismusförderung

Das Departement entscheidet über die kantonale Unterstützung von Massnahmen zur Tourismusförderung.

Es kann mit touristischen Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

Gesuche sind beim Departement, Abteilung öffentlicher Verkehr/Tourismus, einzureichen.

Art. 12f * Marketing

Das Departement erstellt ein Marketingkonzept für jeweils vier Jahre und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

Das Konzept legt die Ziele fest und regelt insbesondere die Organisation, die Mittel und Massnahmen sowie das Controlling.

Art. 18 Finanzierungshilfen

Gesuche um Finanzierungshilfen gemäss § 15 des Gesetzes[7] sind über die kreditgebenden Banken an das Amt zu richten.

3.3. Technologietransfer und Innovationsförderung *

Art. 20a * Unterstützungsbeiträge

Vorhaben in den Bereichen des Technologietransfers und der Innovation gemäss § 11 Abs. 1 MASG können mit Beiträgen aus dem kantonalen Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds im Rahmen des dafür bewilligten Kredits unterstützt werden.

Art. 20b * Zuständigkeit

Die zu gründende Stiftung Innovation Thurgau (SIT) ist die verwaltungsexterne Stelle gemäss § 11 Abs. 3 MASG.

Das Departement schliesst mit der SIT eine Leistungsvereinbarung ab, die mindestens die zu erbringenden Leistungen und ihre Abgeltung, die Modalitäten des Berichtswesens und das Controlling regelt.

Abschluss und Änderungen der Leistungsvereinbarung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 20c * Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Für Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte gemäss § 11 Abs. 2 MASG können Förderbeiträge zugesprochen werden, wenn das Vorhaben nicht durch andere Instrumente gefördert werden kann und sich die gesuchstellenden anspruchsberechtigten Unternehmen finanziell wie folgt an den Kosten beteiligen:

1. für Machbarkeitsstudien im Umfang von mindestens 10 %
2. für Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Umfang von mindestens einem Drittel

Zugesprochene Förderbeiträge werden dem an der Studie oder am Projekt beteiligten anerkannten Hochschul- oder Forschungspartner ausgerichtet.

Als anerkannte Hochschul- und Forschungspartner gelten:

1. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)[8] akkreditiert sind
2. Leistungserbringer nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)[9], die auf der von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) geführten Liste stehen
3. die Universität Konstanz und die Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG)

Art. 20d * Verfahren und Berichterstattung

Gesuche gemäss § 11 MASG sind bei der SIT einzureichen. Diese entscheidet über die Gesuche.

Die SIT erstattet dem Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

4. Arbeitsmarktliche Massnahmen

Art. 21 Angebot

Das AWA koordiniert das Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen und legt es im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes fest. *

Es kann arbeitsmarktliche Massnahmen selbst veranlassen oder Dritte beauftragen.

5. Schlussbestimmungen

Egress

ABl. 51/1996

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.1996 01.01.1997 Erstfassung ABl. 51/1996
Erlasstitel 20.12.2005 01.01.2006 geändert 51/2005
Erlasstitel 11.09.2018 15.09.2018 geändert 37/2018
Erlasstitel 24.03.2026 01.04.2026 geändert 13/2026
§ 2 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 2 Abs. 1 11.09.2018 15.09.2018 geändert 37/2018
§ 2 Abs. 2 11.09.2018 15.09.2018 geändert 37/2018
§ 3 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 3 Abs. 3 11.09.2018 15.09.2018 eingefügt 37/2018
§ 4 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 5 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 5 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 5 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 eingefügt 48/2016
§ 5a 11.09.2018 15.09.2018 eingefügt 37/2018
§ 6 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 6 29.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 48/2016
§ 7 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 9 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
Titel 3. 20.12.2005 01.01.2006 geändert 51/2005
§ 10 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004
§ 11 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004
§ 12a 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005
§ 12b 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005
§ 12c 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005
§ 12d 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005
§ 12e 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005
§ 12f 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt 51/2005
§ 13 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
§ 13 Abs. 2 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 14 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
§ 15 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
§ 15 Abs. 1 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004
§ 16 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
§ 17 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
Titel 3.3. 24.03.2026 01.04.2026 geändert 13/2026
§ 19 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
§ 19 Abs. 1 16.03.2004 01.05.2004 geändert 11/2004
§ 20 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
§ 20a 24.03.2026 01.04.2026 eingefügt 13/2026
§ 20b 24.03.2026 01.04.2026 eingefügt 13/2026
§ 20c 24.03.2026 01.04.2026 eingefügt 13/2026
§ 20d 24.03.2026 01.04.2026 eingefügt 13/2026
§ 21 Abs. 1 27.03.2001 28.04.2001 geändert 17/2001
§ 22 16.03.2004 01.05.2004 aufgehoben 11/2004
§ 23 27.03.2001 28.04.2001 aufgehoben 17/2001
§ 24 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026
§ 25 24.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 13/2026