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837.15

Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen im Sinne von § 15 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung[1]

vom 08.06.1993 (Stand 08.06.1993)

Präambel

Richtlinie Finanzierungshilfen

Erlassen vom Regierungsrat.

Art. 1 Voraussetzungen

Finanzierungshilfen werden gewährt, wenn:

1. die Arbeitslosigkeit im Kanton saison- und extremwertbereinigt drei Prozent und mehr erreicht;
2. durch die vollständige oder teilweise Schliessung der betreffenden Unternehmung unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs anderer Betriebe mindestens 70 Beschäftigte zusätzlich arbeitslos würden;
3. die Standortgemeinde durch eigene Beiträge, Forderungsverzichte oder andere Leistungen die Erhaltung der Unternehmung unterstützt. Diese Leistungen bemessen sich nach der Finanzkraft der Gemeinde und sollen mindestens einen Zehntel der kantonalen Finanzierungshilfen ausmachen.

Finanzierungshilfen können an natürliche Personen oder solidarisch haftende Gruppen natürlicher Personen gewährt werden, wenn die bedrohte Unternehmung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Finanzierungshilfen werden verweigert, wenn:

1. sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne objektiver Benachteiligungen thurgauischer Konkurrenzunternehmungen führen würden;
2. die betroffene Unternehmung die Mitwirkung bei der Behandlung des Gesuches verweigert, insbesondere wenn sie keine Einsicht in die notwendigen Akten und in den Betrieb selbst gewährt oder die kreditgebende Bank nicht vom Bankgeheimnis entbindet;
3. die betroffene Unternehmung ihren gesetzlichen Beitragsverpflichtungen nicht regelmässig nachkommt.

Art. 2 Gesuche und deren Prüfung

Begründung und Dokumentation der Gesuche richten sich nach der vom Amt für Wirtschaft, Energie und Verkehr erstellten Wegleitung.

Die Einstellung oder starke Einschränkung des Betriebes gelten dann als unmittelbar drohend, wenn diese Massnahmen von der Unternehmensleitung und den kreditgebenden Banken als unvermeidlich bezeichnet und begründet werden.

Der Gesuchsteller hat durch geeignete Abklärungen nachzuweisen, dass die drohenden Entlassungen nicht durch andere Arbeitgeber aufgefangen werden können; er hat diese Abklärungen durch das kantonale Arbeitsamt bestätigen zu lassen.

Die Prüfung der längerfristigen Lebensfähigkeit der Unternehmung erfolgt aufgrund:

1. der personellen Voraussetzungen für eine fachkundige und erfolgreiche Unternehmensführung;
2. der Unternehmensziele und -strategien;
3. der Produkt- und Marktanalyse;
4. der Bilanz und Erfolgsrechnung;
5. des Finanzierungsplanes für die nächsten drei Jahre;
6. der Risikobewertung.

Zur Beurteilung der längerfristigen Lebensfähigkeit der Unternehmung wird mindestens ein neutrales Gutachten eingeholt.

Von den kreditgebenden Banken wird eine Beurteilung der Unternehmung, insbesondere ihrer Finanzlage, Kreditwürdigkeit und Zukunftsaussichten eingeholt.

Art. 3 Arten der Finanzierungshilfen

Finanzierungshilfen werden in der Regel als Bürgschaften gewährt.

Zinskostenbeiträge werden gewährt, wenn die Unternehmung vor allem aufgrund der Zinsbelastung durch Fremdmittel bedroht ist. Die Voraussetzungen von § 22 VAlG[3] gelten sinngemäss.

Darlehen werden nur gewährt, wenn einzig mit dieser Finanzierungshilfe die vollständige oder teilweise Schliessung der Unternehmung verhindert werden kann.

Finanzierungshilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können sie von Bürgschaften beziehungsweise Rückbürgschaften der Eigentümer oder der leitenden Angestellten abhängig gemacht werden.

Egress

ABl. 23/1993

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.06.1993 08.06.1993 Erstfassung ABl. 23/1993