Begründung und Dokumentation der Gesuche richten sich nach der vom Amt für Wirtschaft, Energie und Verkehr erstellten Wegleitung.
Die Einstellung oder starke Einschränkung des Betriebes gelten dann als unmittelbar drohend, wenn diese Massnahmen von der Unternehmensleitung und den kreditgebenden Banken als unvermeidlich bezeichnet und begründet werden.
Der Gesuchsteller hat durch geeignete Abklärungen nachzuweisen, dass die drohenden Entlassungen nicht durch andere Arbeitgeber aufgefangen werden können; er hat diese Abklärungen durch das kantonale Arbeitsamt bestätigen zu lassen.
Die Prüfung der längerfristigen Lebensfähigkeit der Unternehmung erfolgt aufgrund:
Zur Beurteilung der längerfristigen Lebensfähigkeit der Unternehmung wird mindestens ein neutrales Gutachten eingeholt.
Von den kreditgebenden Banken wird eine Beurteilung der Unternehmung, insbesondere ihrer Finanzlage, Kreditwürdigkeit und Zukunftsaussichten eingeholt.