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837.31

Reglement des Regierungsrates über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau

(Kassenreglement)

vom 06.06.1989 (Stand 18.11.1997)

Präambel

R Arbeitslosenkasse

Art. 1 Träger, Aufgaben

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kasse) ist eine vom Kanton getragene öffentliche Kasse im Sinne der Art. 77 und Art. 79 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG)[1].

Mit Zustimmung des BIGA können der Kasse weitere Aufgaben übertragen werden. Über solche Aufgaben wird separat Rechnung geführt.

Art. 2 Departement, Unterstellung

Die Kasse steht unter der Leitung des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft und ist dem Arbeits- und Berufsbildungsamt unterstellt. *

Das Departement vertritt den Träger gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Es bestimmt die Zeichnungsberechtigten, welche im Geldverkehr mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnen.

Art. 3 Geschäftsführung

Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen und vor den Organen der Rechtsprechung.

Seine Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften.

Er bestimmt die Personen, welche befugt sind, Verfügungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a bis lit. c AVIG zu erlassen.

Art. 4 Betriebskapital

Das Betriebskapital wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet und verzinst.

Als Zinsfuss gilt gegenseitig der jeweils für das betreffende Jahr gültige Zinssatz, der für Vorschüsse und Verpflichtungen der Spezialfinanzierungen massgebend ist.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Kassenreglement tritt nach der Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft[3].

Egress

25/1989

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.06.1989 06.06.1989 Erstfassung 25/1989
§ 2 Abs. 1 18.11.1997 18.11.1997 geändert -