Der Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965[1] samt den dazugehörigen Verordnungen und des kantonalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. November 1966[2] obliegt dem Amt für Raumplanung[3].
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Überwachen der Zweckerhaltung; | ||
| 2. | Überprüfen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse; | ||
| 3. | Genehmigen von Mietzinserhöhungen; | ||
| 4. | Festlegen von Massnahmen bei Zweckentfremdung; | ||
| 5. | Weiterleiten der Beiträge an die Berechtigten. | ||