Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, macht die Sozialhilfebehörde der observierten Person schriftlich Mitteilung über den Grund, die Art und die Dauer der Observation und weist auf das Einsichtsrecht hin, bevor sie einen Entscheid betreffend die Unterstützung erlässt. Die observierte Person kann innert 30 Tagen Stellung nehmen. *
Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, nicht, *
Die Sozialhilfebehörde kann das Material einer Observation verwenden, die von einer anderen Sozialhilfebehörde angeordnet wurde, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt waren. *
Zieht eine observierte Person während einer laufenden Observation aus einer Gemeinde weg, endet die Observation von Gesetzes wegen. In begründeten Fällen hat die Sozialhilfebehörde das Recht, die Sozialhilfebehörde der neuen Wohnsitzgemeinde innerhalb von 30 Tagen über diese Observation zu informieren. *