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850.11

Sozialhilfeverordnung * (SHV)

vom 15.10.1985 (Stand 01.01.2026)

Präambel

SHV

1. 1. Massnahmen

1.1. 1.1. Allgemeine Hilfeleistungen

Art. 1 Beratung und Betreuung

Die Gemeinde berät und betreut den Hilfsbedürftigen insbesondere durch:

  1. Spezialberatungen von Familien und Alleinstehenden
  2. Vermittlung von Familien-, Heimund Klinikplätzen
  3. Vermittlung von Lehrund Arbeitsstellen in Zusammenarbeit mit Berufsberatung und Arbeitsamt in Unterstützungsfällen
  4. Durchführung von Schuldensanierungen und freiwilligen Einkommensund Vermögensverwaltungen
  5. Besorgung von Unterkunft
  6. Geltendmachung finanzieller Ansprüche

Ist die Gemeinde an einem gemeinsamen Sozialdienst beteiligt oder arbeitet sie mit anerkannten sozialen Hilfswerken oder weiteren privaten Fachstellen zusammen, so kann sie den Hilfsbedürftigen dorthin verweisen.

Die Gemeinden können zum Vollzug der Sozialhilfe Zweckverbände bilden. *

Art. 2 Anerkennung, zuständiges Departement

Das Departement für Finanzen und Soziales anerkennt ein soziales Hilfswerk, wenn und solange

  1. öffentliches Interesse und Bedürfnis an ihm bestehen und es allgemein zugänglich ist,
  2. die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
  3. es über fachlich geeignetes Personal verfügt.

Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch des Hilfswerkes.

Der Kanton bescheinigt die Einsätze in der Freiwilligenarbeit. *

Art. 2a Bemessung der Unterstützung

Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Nachfolgende Konkretisierungen sind ergänzend für die Bemessung massgebend. *

Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen.

*

Art. 2b Materielle Grundsicherung

Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung, wobei Änderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten. Für Wohnungskosten gilt ergänzend Abs. 4 und für junge Erwachsene § 2k. *

Abweichungen sind zu begründen.

Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen (Austrittsschwelle). Bei Unterstützungsbeginn gelten die Vermögensfreibeträge gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei Personen, die sich durch Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe ablösen können, hat die Unterstützungseinheit Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenprämie für den Folgemonat. *

Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten. Die Gemeinden legen auf ihrem Gemeindegebiet nach Haushaltsgrösse abgestufte maximale ortsübliche Wohnungskosten fest. Ist günstigerer Wohnraum vorhanden, besteht kein Rechtsanspruch auf Geltendmachung der maximalen Wohnungskosten. *

Art. 2c Situationsbedingte Leistungen

Situationsbedingte Leistungen stehen in direktem Zusammenhang zu den besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der unterstützungsbedürftigen Person. Zahnarztkosten, welche nicht der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen oder schmerzstillend sind, werden nicht übernommen. *

Situationsbedingte Leistungen werden soweit ausgerichtet, als sie ausgewiesen und zwingend notwendig sind. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt ein Ansatz zwischen Fr. 6 und Fr. 10. *

Art. 2d Integrationszulagen für Nichterwerbstätige

Personen, die sich nachweislich besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen, kann eine finanzielle Anerkennung von Fr. 30 bis Fr. 300 pro Monat ausgerichtet werden. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhalten die Hälfte der Integrationszulagen gemäss § 2e Abs. 1. *

Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausrichtung von Integrationszulagen. *

Art. 2e Anerkannte Integrationsbemühungen

Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die ansprechende Person namentlich das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe. Die Integrationszulagen werden, abhängig vom Umfang der Integrationsbemühungen, wie folgt festgelegt: *

  1. Beschäftigungsumfang (10 % = 18 Stunden im Monat)

    Integrationszulage pro Monat und Person

    ab 10 %

    Fr. 30

    *

    ab 20 %

    Fr. 60

    *

    ab 30 %

    Fr. 90

    *

    ab 40 %

    Fr. 120

    *

    ab 50 %

    Fr. 150

    *

    ab 60 %

    Fr. 180

    *

    ab 70 %

    Fr. 210

    *

    ab 80 %

    Fr. 240

    *

    ab 90 %

    Fr. 270

    *

    100 %

    *

    Fr. 300

    *

*

Personen, denen Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird oder die zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Integrationszulage.

*

Art. 2f Einkommens-Freibetrag

Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt. *

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung.

Die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Einkommens-Freibeträgen.

Art. 2g Obergrenze für Einkommens-Freibeträge und Integrationszulagen

Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und der Einkommens-Freibeträge beträgt pro Haushalt und Monat Fr. 850. *

Art. 2h Unterstützungskürzungen

Liegen qualifizierte Kürzungsgründe vor, kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um maximal 40 % für begrenzte Zeit beziehungsweise bis zur Erfüllung der Auflagen oder Bedingungen gekürzt werden. Der Abzug kann durch Kürzung oder Streichung von situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen sowie des Grundbetrags einzeln oder kumulativ erfolgen. Der Anspruch auf Nothilfe bleibt in jedem Fall gewahrt. *

Als qualifizierte Kürzungsgründe gelten namentlich ein unrechtmässiger Leistungsbezug, Arbeitsverweigerung sowie grobe Pflichtverletzung. *

Bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht, des Subsidiaritätsprinzips (zum Beispiel Arbeitsverweigerung) oder bei einer absichtlich herbeigeführter Notlage, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen, kann nach schriftlicher Verwarnung die Unterstützung eingestellt und nur noch Nothilfe ausgerichtet werden. *

*

Art. 2i Asylsuchende, Schutzbedürftige und Personen mit einem Entscheid gemäss Asylgesetzgebung

Für die Unterstützung oder die Notfallhilfe von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen mit einem Entscheid gestützt auf die Asylgesetzgebung erlässt das Departement Weisungen. *

Art. 2k Junge Erwachsene

Jungen alleinstehenden Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren ist zuzumuten, in einer günstigen Unterkunft (Wohngemeinschaft, Zimmer) zu wohnen. *

Junge Erwachsene erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf, höchstens jedoch den Pro-Kopf-Betrag eines Dreipersonenhaushaltes. In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch für Personen über 25 Jahren angeordnet werden. *

Diese Regelung gilt nicht für junge Erwachsene, welche infolge unverschuldeten Verlusts ihrer Arbeitsstelle ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren haben.

Art. 2l Touristen, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, ausländische Arbeitssuchende

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind folgende Personen von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen:

  1. Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland
  2. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
  3. Arbeitssuchende nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)

    [1]

    und Art. 2 Abs. 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)

    [2]

Die Sozialhilfebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung (BV)[3]. Sofern die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich ist, beschränkt sich die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohnsitz-, den Aufenthalts- oder den Heimatstaat. *

Sie meldet Unterstützungsfälle nach Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 der zuständigen Ausländerbehörde.

Art. 3 Arten der Unterstützung

Der Hilfsbedürftige kann mit Geld- und Sachleistungen, insbesondere Gutscheinen und Naturalien, oder durch eine vorgängige Kostengutsprache unterstützt werden. *

Bei vorübergehender Notlage kann ihm ein Darlehen gewährt werden.

Bei Dritten beantragte Leistungen können bevorschusst werden. Rückwirkend ausgerichtete Leistungen Dritter sind im Umfang der Bevorschussung umgehend zurückzuerstatten. Die Gemeinde kann die direkte Auszahlung dieser Leistungen verlangen. *

Art. 5 Subsidiäre Kostengutsprache

Für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen kann die Sozialhilfebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache erteilen. *

Bezahlt der Schuldner die Rechnung nicht innert 30 Tagen, so hat dies der Gläubiger der Sozialhilfebehörde umgehend zu melden. *

Die Sozialhilfebehörde ist zur Übernahme der ausstehenden Kosten verpflichtet, sobald der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht hat. Ist die Meldung über die Säumigkeit des Schuldners verspätet eingegangen, so bezahlt die Sozialhilfebehörde lediglich die seither entstandenen Kosten. *

Art. 6 Auflagen, Weisungen

Die Unterstützung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

Art. 6a Kürzung von Leistungen

Die Leistungen sind zu kürzen, wenn jemand durch eigenes Verschulden in der Anspruchsberechtigung für Taggelder gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz[4] eingestellt worden ist. Der Entscheid einer Arbeitslosenkasse oder der kantonalen Amtsstelle über die Einstellung gilt als Verwarnung gemäss § 25 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG)[5]. *

Art. 6b Beschäftigungsprogramme

Programmkosten und Unterstützungsleistungen für Teilnehmende von Beschäftigungsprogrammen gelten als Unterstützungsbeiträge im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG. Auf Unterstützungsleistungen werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. *

Erhalten Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen einen Lohn, wofür Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, muss dieser der effektiven Arbeitsleistung entsprechen. Der Lohn ist als Erwerbseinkommen dem Klientenkonto gut zu schreiben. *

Art. 6c Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen

Personen, die der Asylgesetzgebung[6] unterstehen, haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu gehören Geld- oder Naturalleistungen, die für ein menschenwürdiges Leben unabdingbar sind.

Das Departement bezeichnet Art und Höhe dieser Leistungen.

Art. 6d Zuständigkeiten

Der Kanton unterstützt und betreut Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, in der Regel vorerst in kantonalen Unterkünften. Er kann die Führung dieser Unterkünfte Dritten übertragen.

Die Betreuten können in der Folge den Gemeinden zugewiesen werden. Damit geht die Pflicht zur Betreuung an die Gemeinden über.

Der Regierungsrat legt den Verteilschlüssel fest.

1.2. 1.2. Besondere Massnahmen

1.2.1. 1.2.1. 1.2.1. … *

1.2.2. 1.2.2. 1.2.2. … *

1.2.3. 1.2.3. Observationen *

Art. 19a Observationsumfang

Abklärungen zur Feststellung der Bedürftigkeit oder dem Ausmass der Bedürftigkeit betreffen insbesondere:

  1. Einkommensund Vermögensverhältnisse
  2. Erwerbsund Arbeitsfähigkeit
  3. laufende und andere Ausgaben
  4. Wohnsitz
  5. Zivilstand und Haushaltszusammensetzung

Art. 19b Aktenführung und Einsichtsrecht bei Observationen

Die Sozialhilfebehörde führt ein vollständiges, chronologisch geordnetes Aktendossier. *

Die Akten müssen sicher und durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.

Der observierten Person ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Sie hat das Recht auf kostenlose Kopien der Akten, worauf sie im Falle einer Einsichtnahme hinzuweisen ist.

Art. 19c Bewilligungspflicht für Observationstätigkeit

Wer Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Departementes für Finanzen und Soziales.

Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. eine polizeiliche oder eine gleichwertige Observationsausbildung oder -weiterbildung erfolgreich absolviert hat,
  2. über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt, insbesondere im Sozialhilferecht, Datenschutzrecht und Verfahrensrecht, und
  3. vertrauenswürdig ist.

Die gesuchstellende Person reicht mit dem Gesuch namentlich folgende Unterlagen ein:

  1. Lebenslauf mit Angaben über bisherige berufliche Tätigkeiten
  2. Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
  3. Betreibungsregisterauszug
  4. Erklärung, dass gegen sie kein Strafverfahren und kein Zivilverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung hängig ist oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossen wurde

Sie hat wesentliche Änderungen der Bewilligungsinstanz, die für die Beurteilung der Bewilligungserteilung erforderlich sind, umgehend mitzuteilen.

Die Bewilligung wird in der Regel auf zehn Jahre befristet erteilt.

Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder die Pflicht zur Meldung wesentlicher Änderungen verletzt wird.

Sie darf nicht als Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen geschützten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

2. 2. Finanzierung

2.1. 2.1. Rückerstattungen von Kantonen, Bund oder ausländischen Staaten

Art. 20 Unterstützungsanzeige nach Bundesrecht

Wird Rückerstattung vom Bund, einem andern Kanton oder Staat verlangt, so ist die Anzeige innert 30 Tagen dem Sozialamt des Kantons Thurgau einzureichen. *

Art. 21 Rechtspflege nach Bundesrecht

Gesuche betreffend Einsprache, Abweisung, Beschwerde oder Richtigstellung gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)[7] sind dem Sozialamt des Kantons Thurgau innert 10 Tagen seit Empfang der Anzeige oder der Rechnung einzureichen. *

Das Sozialamt des Kantons Thurgau kann dem Gesetz nicht entsprechende Gesuche unter Fristansetzung zur Verbesserung zurückweisen. *

2.2. 2.2. Rückerstattungen von Gemeinden

Art. 24a Lastenausgleich *

Zur Berechnung des Lastenausgleichs gemäss § 20a SHG bestimmt das Sozialamt des Kantons Thurgau den Zeitpunkt für die Meldung der jährlichen, anrechenbaren Ausgaben für anerkannte Flüchtlinge mit Asylgewährung während fünf Jahren nach dem Ende der Kostenerstattung des Bundes mittels Globalpauschalen. *

Die Auszahlung erfolgt nach Meldung der notwendigen Angaben durch die jeweilige Gemeinde und nachdem diese auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Für Aufwendungen, die nicht fristgerecht gemeldet werden, entfällt der Anspruch auf Ausgleich.

Art. 25a Richtigstellung

Die Sozialhilfebehörde einer beteiligten Gemeinde kann gegenüber einer anderen Gemeinde eine Richtigstellung verlangen, wenn eine Unterstützung offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. *

Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.

Art. 26a Rechtspflege

Anerkennt eine Sozialhilfebehörde den Anspruch auf Rückerstattung oder die Abrechnung nicht, muss sie innert 20 Tagen bei der fordernden Behörde Einsprache erheben. *

Anerkennt die fordernde Sozialhilfebehörde die Einsprache nicht, so muss sie diese unter Angaben von Gründen abweisen. *

2.3. 2.3. Verwandtenunterstützung, Rückerstattungen Einzelner

Art. 27 Geltendmachung

Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen Einzelner sind von der kostenpflichtigen Gemeinde geltend zu machen.

Für Alimentenvorschüsse darf nur von Alimentenverpflichteten Rückerstattung verlangt werden. Ausgenommen ist der Tatbestand gemäss § 19 Abs. 3 SHG.

Für Sozialhilfeleistungen, die vorschussweise für Versicherungsleistungen ausgerichtet worden sind, ist die Zumutbarkeit zur Rückerstattung im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG in jedem Fall gegeben. Bevorschusst die Sozialhilfe Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten, so gehen die betreffenden Ansprüche der Sozialhilfebedürftigen im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf die Sozialhilfe über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt ausbezahlt werden. *

Art. 28 Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen durch:

  1. Anerkennung der Forderung des zur Rückerstattung Verpflichteten
  2. Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht sowie Eingabe im Konkurs

2.4. 2.4. Beiträge des Kantons

Art. 28a Stationäre Aufenthalte

Der Kanton gewährt Beiträge im Sinne von § 21a Abs. 1 Ziff. 1 SHG, sofern

  1. die Platzierung fachlich notwendig und durch einen Fachbericht ausgewiesen ist,
  2. durch die Platzierung in der gewählten Institution das vorgesehene Ziel erreicht werden kann,
  3. die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Angebot stehen.

Art. 28b Anerkannte Aufenthaltskosten

Als Aufenthaltskosten werden anerkannt:

  1. die Taxe pro Tag
  2. die Aufenthaltskosten gemäss Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

    [8]

    beziehungsweise Anhang zu den IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung

  3. im Einzelfall angeordnete Therapien
  4. vom Heim durchgeführte Lagerund Ferienaktivitäten

Nicht anerkannt als Aufenthaltskosten werden:

  1. das Taschengeld
  2. die Kleideranschaffungen
  3. weitere individuelle Leistungen

Art. 28c Anrechenbare Beiträge

Als eigene Mittel und Leistungen Dritter werden insbesondere angerechnet:

  1. eigenes Einkommen
  2. eigenes Vermögen über dem Vermögensfreibetrag
  3. Unterhaltsbeiträge
  4. Unterstützungsbeiträge
  5. Versicherungsleistungen
  6. Stipendien
  7. Zuwendungen

Art. 28d Höhe der Beiträge

Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sind durch gerichtliche oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden festzulegen. Sie werden in dem Masse berücksichtigt, wie sie effektiv geltend gemacht werden können.

Art. 28e Zuständigkeit

Über die Finanzierung eines Heimaufenthaltes und die Leistung einer Kostengutsprache entscheidet die Sozialhilfebehörde. *

Kostengutsprachen für ausserkantonale Hospitalisationen erteilt der Kantonsarzt. Verfahren und Voraussetzungen richten sich nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. *

Art. 28f Kantonsbeiträge

Macht die Sozialhilfebehörde für die Heimplatzierung Kantonsbeiträge geltend, hat sie vor dem Beschluss über die Heimplatzierung oder die Zusprechung einer Kostengutsprache beim Sozialamt des Kantons Thurgau ein Gesuch zur Genehmigung einzureichen. *

Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen wie Fachbericht, Beschreibung der Institution, Tageskosten, voraussichtliche Aufenthaltsdauer und der Beschluss der Sozialhilfebehörde über die anrechenbaren Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie die eigenen Mittel und Leistungen Dritter beizulegen. *

Können die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden, kann das Sozialamt des Kantons Thurgau die Kantonsbeiträge provisorisch zusichern. *

Art. 28g Abrechnung

Die Sozialhilfebehörde hat dem Sozialamt des Kantons Thurgau für die Kantonsbeiträge quartalsweise Rechnung zu stellen. Die Rechnung muss innert 60 Tagen nach Quartalsende eingereicht werden. *

Die Sozialhilfebehörde hat dem Sozialamt des Kantons Thurgau wesentliche Änderungen der Beitragsvoraussetzungen unaufgefordert laufend mitzuteilen. *

Das Sozialamt des Kantons Thurgau hat die Beitragszusicherungen jährlich mindestens einmal zu überprüfen. *

Art. 28h Nicht versicherte Ausländer

Bei nicht versicherten Ausländern ohne festen Wohnsitz in der Schweiz werden jene Kosten anerkannt, die entstehen, wenn die krankheits- oder unfallbedingte Behandlung unaufschiebbar und die Übernahme der Kosten im Gesetz vorgesehen sind.

Die Taxen werden im Rahmen des ZUG anerkannt.

Die Sozialhilfebehörde hat das Gesuch um Kantonsbeiträge so rasch wie möglich, spätestens aber innert 10 Tagen nach Kenntnis der Kostenpflicht, dem Sozialamt des Kantons Thurgau zur Genehmigung einzureichen. *

Ist die Kostenpflicht ungewiss, hat die Sozialhilfebehörde vorsorglich ein Gesuch zu stellen. *

Art. 29 Einrichtungen für Hilfsbedürftige, Voraussetzungen

Der Kanton kann Beiträge an Erwerb, Bau und Betrieb von Einrichtungen für Hilfsbedürftige gewähren, wenn

  1. öffentliches Interesse und Bedürfnis für Betrieb und Weiterbestand bestehen,
  2. die Trägerschaft eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder des privaten Rechtes mit klarer gemeinnütziger Zweckbestimmung ist,
  3. die Trägerschaft Gewähr für fachkundige Leitung des Betriebes bietet,
  4. genügend geeignetes Personal vorhanden und eine fachgerechte Betreuung gewährleistet ist,
  5. die Organisation des Betriebes sowie Betreuung und Unterbringung der Hilfsbedürftigen dem vorgesehenen Zweck der Einrichtung entsprechen und insbesondere die notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorhanden sind,
  6. die Trägerschaft angemessene Eigenleistungen erbracht sowie alle zumutbaren Finanzquellen ausgeschöpft hat, die Finanzierungsmittel aber dennoch nicht ausreichen,
  7. mit der Beitragsgewährung die finanzielle Grundlage der Einrichtung langfristig gesichert erscheint.

Art. 29a Einrichtungen mit Leistungsvertrag

Der Kanton leistet an Einrichtungen mit Leistungsvertrag für erwachsene Menschen mit Behinderung finanzielle Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten.

Damit der Kanton mit einer Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung einen Leistungsvertrag abschliesst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Einrichtung verfügt über eine Betriebsbewilligung des Kantons
  2. Angebot und Konzept der Einrichtung entsprechen einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons und stimmen mit seiner Angebotsplanung überein
  3. die Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und bietet Gewähr für die zweckentsprechende und effiziente Verwendung der finanziellen Beiträge
  4. die Einrichtung führt eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben des Sozialamtes des Kantons Thurgau

Art. 29b Angebotsplanung

Der Kanton ermittelt periodisch den angemessenen qualitativen und quantitativen Bedarf an Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung. Methode und Vorgehen bei der Bedarfsermittlung stimmt der Kanton namentlich mit den Kantonen der Ostschweiz ab. *

Gestützt auf den ermittelten Bedarf sichert das Departement die erforderlichen Leistungsangebote.

Art. 29c Leistungsvertrag und Leistungsabgeltung

Das Departement regelt die Form der Leistungsabgeltung für die Dauer der Planperiode in Leistungsverträgen.

Das Departement legt jährlich die Höhe der Leistungsabgeltung gegenüber den einzelnen Einrichtungen fest.

Das Sozialamt des Kantons Thurgau überprüft die vereinbarten Leistungen anhand der jährlichen Berichterstattung der Einrichtungen und über periodische Audits vor Ort. *

Art. 29d Leistungsangebote: Wohnen und Tagesstruktur *

Der Kanton gilt den Einrichtungen namentlich die Angebote «Wohnen», «Tagesstruktur mit Lohn» und «Tagesstruktur ohne Lohn» nach leistungsorientierten Kriterien ab. Zusätzliche Angebote sind im Leistungsvertrag zu regeln. *

Das Departement erlässt Weisungen betreffend Inhalt und Definition der erwähnten Leistungsangebote. *

*

Art. 29e Leistungsabgeltung *

Die Leistungsabgeltung des Kantons erfolgt in der Regel über pauschalierte Beiträge. *

Die finanzielle Abgeltung des Kantons basiert auf einem objekt- und einem subjektorientierten Teil. *

Der objektorientierte Teil umfasst im Wesentlichen die anrechenbaren Sach- und Anlagekosten unter Einbezug der anrechenbaren Erlöse sowie die Personal- ohne Betreuungskosten. *

Der subjektorientierte Teil beinhaltet im Wesentlichen die Abgeltung der Betreuungsleistungen anhand der Einstufung des in Punkten berechneten individuellen Betreuungsbedarfs (IBB). *

Art. 29ebis Bemessung der Leistungsabgeltung

Die Bemessung der Leistungsabgeltung erfolgt gesondert nach Leistungsangeboten und Finanzierungseinheit.

Es werden folgende Bemessungskategorien unterschieden:

  1. Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung
  2. Wohnen und Tagesstruktur ohne Lohn für Menschen mit psychischer oder Suchtbehinderung
  3. Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung sowie
  4. Tagesstruktur mit Lohn für Menschen mit psychischer oder Suchtbehinderung

Art. 29f Berechnung der Leistungsabgeltung

Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Leistungsangebot, Finanzierungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt. *

Das Departement legt eine Bandbreite fur den objektorientierten Teil ohne Anlagekosten der pauschalierten Beitrage pro Finanzierungseinheit und Leistungsangebot fest. *

Das Departement erlässt Weisungen zum Verfahren der IBB-Einstufung und die finanzielle Abgeltung der Einrichtungen mit Leistungsvertrag. *

Art. 29g Leistungsbeteiligung Betreute

Betreute, die das Angebot einer Einrichtung in Anspruch nehmen, haben sich an den Kosten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bis hin zur Abgeltung der Vollkosten zu beteiligen.

In der Regel beteiligen sich die Betreuten an den Kosten für «Wohnen» mit ihrer Rente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung.

Personen ohne Anspruch auf maximale Ergänzungsleistungen beteiligen sich im gleichen Umfang an den Kosten wie Personen mit maximalen Ergänzungsleistungen.

An den Kosten für «Tagesstruktur ohne Lohn» haben sich die externen Betreuten im Rahmen ihres EL-Anspruchs für die Tagesbetreuung zu beteiligen, wenn sie Hilfe benötigen (z.B. Einnahme des Mittagessens und weitere intensive Betreuung). *

Art. 29h Schwankungsfonds *

Die Einrichtung führt einen in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital ausgewiesenen Schwankungsfonds. *

Der Schwankungsfonds ist nach oben und unten plafoniert. *

Die Einrichtung weist die vom Kanton geprüften Überschüsse, die sie in stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, zu 95 % dem Schwankungsfonds zu, bis der obere Plafond erreicht ist. 5 % der Überschüsse sind dem Eigenkapital zuzuweisen. *

Die Einrichtung deckt die vom Kanton geprüften Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, zu 95 % durch Mittel des Schwankungsfonds, bis der untere Plafond erreicht ist. 5 % der Defizite sind aus dem Eigenkapital oder aus frei erwirtschafteten Mitteln beziehungsweise Spenden zu decken. *

Die Zuschüsse und Entnahmen aus dem Schwankungsfonds sind nach Leistungsangebot und Finanzierungseinheit differenziert auszuweisen. *

Art. 29hbis Regelung bei Erreichen des Plafonds

Ist der obere Plafond erreicht, sind zusätzliche Überschüsse zu 50 % dem Kanton zurück zu erstatten. 50 % des zusätzlichen Überschusses sind dem Eigenkapital zuzuweisen.

Ist der untere Plafond erreicht, sind Defizite mit Einnahmen aus anderen Leistungsbereichen oder frei erwirtschafteten Mitteln auszugleichen.

Das Departement erlässt Weisungen, in denen die Plafonierung des Schwankungsfonds sowie weitere Bestimmungen zum Schwankungsfonds definiert sind.

Art. 29i Investitionsbeiträge an Einrichtungen mit Leistungsvertrag

Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Baukosten einer Einrichtung im Umfang von 55 %.

Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Betriebseinrichtungen einer Einrichtung im Umfang von 33⅓ %.

Der Regierungsrat erlässt Weisungen bezüglich Vorgaben für Bauten (Richtraumprogramm) sowie für die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen an Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. *

Art. 29k Betreuung und Finanzierung im Einzelfall

Eine Betreuung ausserhalb einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, die einer Person mit Behinderung auf Grund ihrer besonderen Situation besser gerecht wird und nicht teurer als in einer Einrichtung mit Leistungsvertrag zu stehen kommt, kann der Kanton im Einzelfall mitfinanzieren.

Die betreffende Person hat sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen.

Das Sozialamt des Kantons Thurgau entscheidet im Einzelfall. *

Art. 29l Mitwirkung, Sanktionen

Die Einrichtungen haben die Anordnungen der kantonalen Stellen zu befolgen, ihnen die gewünschten Unterlagen zuzustellen und ihnen uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Dies gilt für alle physischen und elektronischen Belege, die der Leistungsüberprüfung in qualitativer und quantitativer Hinsicht dienen.

Den Controlling- und Aufsichtsorganen des Kantons ist vor Ort zwecks Revision der finanziellen Beiträge beziehungsweise zwecks Aufsicht Zugang zu den Unterlagen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Die gewünschten Auskünfte sind zu erteilen.

Werden Anordnungen nicht befolgt, Leistungen nicht oder in ungenügender Weise erbracht oder die Mitwirkung verweigert, kann das Sozialamt beziehungsweise das Departement namentlich: *

  1. fehlende und unzureichende Datengrundlagen von Einrichtungen nach einmaliger Mahnung basierend auf den verfügbaren Informationen selber festlegen
  2. Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen
  3. die Auszahlung von finanziellen Beiträgen ganz oder teilweise verweigern
  4. urteilsfähige betreute Personen oder deren gesetzliche Vertretung informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint
  5. den Entzug der Betriebsbewilligung anordnen
  6. die Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr in Verzug ist

Art. 29n Rechnungswesen

Das Departement erlässt Weisungen mit Vorgaben für die Rechnungslegung und Kostenrechnung.

Art. 30 Bedingungen, Auflagen

Der Bezug eines Kantonsbeitrages verpflichtet zur Aufnahme von hilfsbedürftigen Kantonseinwohnern nach Massgabe der Kostenbeteiligung des Kantons und der verfügbaren Plätze der Einrichtung.

Die Zusicherung von Kantonsbeiträgen kann an weitere Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.

Art. 32 Rückerstattung

Der Kanton kann Beiträge zurückverlangen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt worden sind, wenn Vorschriften dieser Verordnung, Bedingungen, Auflagen, Weisungen missachtet und Beiträge zweckentfremdet verwendet werden oder der Betrieb der Einrichtung eingestellt wird.

Der Rückerstattungsanspruch erlischt nach fünf Jahren seit Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, jedenfalls aber nach Ablauf von 30 Jahren seit Auszahlung des Beitrages.

Art. 33 Ausserkantonale Platzierungen

Das Sozialamt des Kantons Thurgau kann Aufenthalte in ausserkantonalen Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung bewilligen. *

Beiträge an den Aufenthalt in einer ausserkantonalen Einrichtung richten sich nach den Bestimmungen der IVSE[9]. Der Kanton leistet Kostenübernahmegarantie, sofern

  1. im Kanton kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung steht und
  2. individuelle Leistungsansprüche, namentlich von Versicherungen, vollumfänglich ausgeschöpft sind.

Art. 34 Betreuungsund Pflegeangebote zur Bewilligung der Politischen Gemeinde

Die für die Betreuung und Pflege hauptverantwortliche Person muss einen anerkannten Abschluss im Erziehungs-, Gesundheits- oder Sozialbereich auf Sekundarstufe II und in diesen Bereichen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.

Das Departement umschreibt in den Weisungen die konkret in Frage kommenden Ausbildungen. *

Art. 35 Zuständigkeit, Verfahren

Gesuche um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen sind beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen.

Dieses regelt das Verfahren.

Art. 35b Datenschutz

Das Sozialamt des Kantons Thurgau kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die notwendigen Personendaten einfordern, bearbeiten und dafür geeignete Informatiksysteme betreiben. *

3. 3. Verfahrensbestimmungen

Art. 36 Aktenführung, Rechnungsführung

Das Sozialamt des Kantons Thurgau erlässt für die Akten- und Rechnungsführung der Gemeinden die erforderlichen Weisungen. *

Art. 37 Meldepflicht

Bezieht der Hilfsbedürftige Unterstützungen, so hat er der Sozialhilfebehörde Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse unverzüglich zu melden. *

Art. 37a Verwarnung

Die Verwarnung gemäss § 25 Abs. 3 SHG muss in der Regel schriftlich erfolgen.

Art. 37b Amtshilfe

Sozialhilfebehörden sind untereinander und gegenüber den Amtsstellen des Kantons zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. *

4. 4. Übergangsund Schlussbestimmungen

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

15.10.1985

01.01.1986

Erstfassung

keine Angabe

Erlasstitel

28.06.2022

01.07.2022

geändert

ABl. 26/2022

§ 1 Abs. 3

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

§ 2

26.02.1991

01.01.1991

geändert

ABl. 9/1991

§ 2 Abs. 3

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

§ 2a

06.09.2005

01.01.2006

geändert

ABl. 36/2005

§ 2a Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2a Abs. 3

26.01.2016

01.04.2016

aufgehoben

ABl. 4/2016

§ 2b

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2b Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2b Abs. 1

01.11.2016

01.01.2017

geändert

ABl. 44/2016

§ 2b Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 2b Abs. 3

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2b Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 2b Abs. 4

01.11.2016

01.01.2017

eingefügt

ABl. 44/2016

§ 2c

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2c Abs. 1

01.11.2016

01.01.2017

geändert

ABl. 44/2016

§ 2c Abs. 2

01.11.2016

01.01.2017

geändert

ABl. 44/2016

§ 2d

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2d Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2d Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 2d Abs. 2

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2e Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 10 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 20 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 30 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 40 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 50 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 60 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 70 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 80 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "ab 90 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "100 %"

26.01.2016

01.04.2016

umbenannt

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 1, Tabelle, "100 %" / "Integrationszulage pro Monat und Person"

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 2

26.01.2016

01.04.2016

aufgehoben

ABl. 4/2016

§ 2e Abs. 4

26.01.2016

01.04.2016

aufgehoben

ABl. 4/2016

§ 2f

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2f Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2f Abs. 1

01.11.2016

01.01.2017

geändert

ABl. 44/2016

§ 2g

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2g Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2h

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2h Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2h Abs. 2

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2h Abs. 3

26.01.2016

01.04.2016

eingefügt

ABl. 4/2016

§ 2h Abs. 4

26.01.2016

01.04.2016

eingefügt

ABl. 4/2016

§ 2h Abs. 4

25.11.2025

01.01.2026

aufgehoben

ABl. 48/2025

§ 2i

06.09.2005

01.01.2006

eingefügt

ABl. 36/2005

§ 2i Abs. 1

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 2k

02.10.2012

01.11.2012

eingefügt

ABl. 40/2012

§ 2k Abs. 1

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2k Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 2k Abs. 2

26.01.2016

01.04.2016

geändert

ABl. 4/2016

§ 2k Abs. 2

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 2l

10.12.2013

01.01.2014

eingefügt

ABl. 50/2013

§ 2l Abs. 2

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 3 Abs. 1

28.06.2022

01.07.2022

geändert

ABl. 26/2022

§ 3 Abs. 3

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

§ 4

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 5 Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 5 Abs. 2

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 5 Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 6a

17.12.1996

01.01.1997

eingefügt

ABl. 1/1997

§ 6a Abs. 1

01.11.2016

01.01.2017

geändert

ABl. 44/2016

§ 6b

21.12.2010

01.01.2011

geändert

ABl. 52/2010

§ 6b Abs. 1

28.06.2022

01.07.2022

geändert

ABl. 26/2022

§ 6b Abs. 2

06.09.2005

01.01.2006

geändert

ABl. 36/2005

§ 6c

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

§ 6d

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

Titel 1.2.1.

03.12.1991

01.06.1992

aufgehoben

ABl. 6/1992

§ 7

18.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

ABl. 38/2007

§ 8

03.12.1991

01.06.1992

aufgehoben

ABl. 6/1992

§ 9

03.12.1991

01.06.1992

aufgehoben

ABl. 6/1992

§ 10

03.12.1991

01.06.1992

aufgehoben

ABl. 6/1992

§ 11

03.12.1991

01.06.1992

aufgehoben

ABl. 6/1992

§ 12

03.12.1991

01.06.1992

aufgehoben

ABl. 6/1992

§ 13

03.12.1991

01.06.1992

aufgehoben

ABl. 6/1992

Titel 1.2.2.

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 14

18.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

ABl. 38/2007

§ 15

18.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

ABl. 38/2007

§ 16

18.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

ABl. 38/2007

§ 17

18.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

ABl. 38/2007

§ 18

18.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

ABl. 38/2007

§ 19

18.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

ABl. 38/2007

Titel 1.2.3.

28.06.2022

01.07.2022

eingefügt

ABl. 26/2022

§ 19a

28.06.2022

01.07.2022

eingefügt

ABl. 26/2022

§ 19b

28.06.2022

01.07.2022

eingefügt

ABl. 26/2022

§ 19b Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 19c

28.06.2022

01.07.2022

eingefügt

ABl. 26/2022

§ 20 Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 21

29.08.1995

01.10.1995

geändert

ABl. 35/1995

§ 21 Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 21 Abs. 2

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 22

06.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

ABl. 36/2011

§ 23

06.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

ABl. 36/2011

§ 24

06.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

ABl. 36/2011

§ 24a

13.11.2007

01.01.2008

geändert

ABl. 46/2007

§ 24a

28.06.2022

01.07.2022

Titel geändert

ABl. 26/2022

§ 24a Abs. 1

28.06.2022

01.07.2022

geändert

ABl. 26/2022

§ 24a Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 25

06.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

ABl. 36/2011

§ 25a

10.12.2013

01.01.2014

eingefügt

ABl. 50/2013

§ 25a Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 26

06.09.2011

01.01.2012

aufgehoben

ABl. 36/2011

§ 26a

10.12.2013

01.01.2014

eingefügt

ABl. 50/2013

§ 26a Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 26a Abs. 2

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 27 Abs. 3

12.03.2002

01.04.2002

geändert

ABl. 11/2002

§ 27 Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28 Abs. 1, 2.

28.06.2022

01.07.2022

geändert

ABl. 26/2022

§ 28a

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28b

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28b

06.09.2011

01.01.2012

geändert

ABl. 36/2011

§ 28c

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28c Abs. 1, 2.

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28d

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28d

04.12.2012

01.01.2013

geändert

ABl. 49/2012

§ 28e

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28e Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28e Abs. 2

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

§ 28f

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28f Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28f Abs. 2

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28f Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28g

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28g Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28g Abs. 2

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28g Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28h

29.08.1995

01.10.1995

eingefügt

ABl. 35/1995

§ 28h Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 28h Abs. 4

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 29a

30.11.2010

01.01.2011

geändert

ABl. 48/2010

§ 29a

06.09.2011

01.01.2012

geändert

ABl. 36/2011

§ 29a Abs. 2, 4.

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 29b

13.11.2007

01.01.2008

eingefügt

ABl. 46/2007

§ 29b

06.09.2011

01.01.2012

geändert

ABl. 36/2011

§ 29b Abs. 1

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29c

13.11.2007

01.01.2008

eingefügt

ABl. 46/2007

§ 29c

06.09.2011

01.01.2012

geändert

ABl. 36/2011

§ 29c Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 29d

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29d

10.12.2013

01.01.2014

Titel geändert

ABl. 50/2013

§ 29d

12.12.2017

01.01.2018

Titel geändert

ABl. 50/2017

§ 29d Abs. 1

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29d Abs. 1

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29d Abs. 2

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29d Abs. 3

10.12.2013

01.01.2014

aufgehoben

ABl. 50/2013

§ 29e

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29e

12.12.2017

01.01.2018

Titel geändert

ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 1

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 2

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29e Abs. 2

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 3

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29e Abs. 4

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29e

bis

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29f

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29f Abs. 1

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29f Abs. 2

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29f Abs. 2

12.12.2017

01.01.2020

geändert

ABl. 50/2017

§ 29f Abs. 3

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29g

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29g Abs. 4

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29g Abs. 4

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29h

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29h

10.12.2013

01.01.2014

Titel geändert

ABl. 50/2013

§ 29h

12.12.2017

01.01.2018

Titel geändert

ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 1

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 1

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 2

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 2

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 3

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 3

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 4

10.12.2013

01.01.2014

eingefügt

ABl. 50/2013

§ 29h Abs. 4

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29h Abs. 5

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29h

bis

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29i

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29i Abs. 3

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29k

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29k Abs. 3

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 29l

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29l Abs. 3

12.12.2017

01.01.2018

geändert

ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 1.

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 2.

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 3.

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 4.

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 5.

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29l Abs. 3, 6.

12.12.2017

01.01.2018

eingefügt

ABl. 50/2017

§ 29m

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 29m

10.12.2013

01.01.2014

Titel geändert

ABl. 50/2013

§ 29m Abs. 1

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 29m Abs. 1

12.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

ABl. 50/2017

§ 29n

10.12.2013

01.01.2014

eingefügt

ABl. 50/2013

§ 31

29.08.1995

01.10.1995

aufgehoben

ABl. 35/1995

§ 33

06.09.2011

01.01.2012

geändert

ABl. 36/2011

§ 33 Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 34

06.09.2011

01.01.2012

geändert

ABl. 36/2011

§ 34 Abs. 2

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 35a

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 35a

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 35b

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 35b Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 36 Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 37 Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 37a

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

§ 37b

02.11.1999

01.01.2000

eingefügt

ABl. 44/1999

§ 37b Abs. 1

25.11.2025

01.01.2026

geändert

ABl. 48/2025

§ 38

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 39

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 40

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 41

02.11.1999

01.01.2000

aufgehoben

ABl. 44/1999

§ 42

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 43

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 43a

06.09.2005

01.01.2006

geändert

ABl. 36/2005

§ 43a

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 43b

06.08.2007

11.08.2007

eingefügt

ABl. 32/2007

§ 43b

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 43c

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 43c

10.12.2013

01.01.2014

Titel geändert

ABl. 50/2013

§ 43c

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 43c Abs. 1

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013

§ 43d

06.09.2011

01.01.2012

eingefügt

ABl. 36/2011

§ 43d

10.12.2013

01.01.2014

Titel geändert

ABl. 50/2013

§ 43d

28.06.2022

01.07.2022

aufgehoben

ABl. 26/2022

§ 43d Abs. 1

10.12.2013

01.01.2014

geändert

ABl. 50/2013