Dieses Gesetz regelt die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung.
850.2
Gesetz über die Finanzierung von Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
(FLEMBG)
Präambel
FLEMBG
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Betreuungsformen
Der Kanton unterstützt die bedarfsgerechte Leistungserbringung für erwachsene Menschen mit Behinderung in ambulanten Betreuungsformen und stationären Einrichtungen mit Beiträgen im Rahmen der Angebotsplanung.
Er fördert den Grundsatz «ambulant vor stationär».
Als ambulante Leistungen gelten insbesondere Leistungen, die im Rahmen des Assistenzbudgets, des begleiteten Wohnens, der Wohnbegleitung und der Arbeitsbegleitung erbracht werden.
Als stationäre Leistungen gelten insbesondere Leistungen, die in Wohnheimen, der betreuten Tagesgestaltung und der begleiteten Arbeit erbracht werden.
Art. 3 Aufsicht
Die Aufsicht gemäss diesem Gesetz obliegt dem Departement für Finanzen und Soziales.
2. Angebotsplanung und Beitragssystematik
Art. 4 Angebotsplanung
Der Kanton ermittelt periodisch den qualitativen und quantitativen Bedarf an Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung. Er führt vorgängig eine Konsultation insbesondere bei den Interessenvertretungen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie den erwachsenen Menschen mit Behinderung durch.
Gestützt auf die Angebotsplanung sichert der Kanton die erforderlichen Leistungsangebote.
Art. 5 Beitragssystematik
Es werden Leistungen abgegolten, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden.
Für ambulante Betreuungsangebote gewährt der Kanton Pauschalbeiträge pro betreutem erwachsenen Mensch mit Behinderung, abgestuft nach dem Grad des Betreuungsbedarfs.
Für stationäre Angebote gewährt der Kanton Pauschalbeiträge pro betreutem erwachsenen Mensch mit Behinderung, abgestuft nach dem Grad des Betreuungsbedarfs. Diese beinhalten sämtliche Kosten für den Betrieb und die betriebsnotwendige Infrastruktur für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (subjektorientierte Leistungsfinanzierung).
Haben Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer stationärer oder ambulanter Leistungen aufgrund ausserordentlicher Umstände erhebliche Ertragsausfälle oder Kosten, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin ausnahmsweise und befristet zusätzliche Beiträge gewähren.
Der Kanton kann Pauschalbeiträge für weitere Betreuungsleistungen gewähren, sofern dafür keine anderweitige Finanzierung besteht, insbesondere für die Arbeitsplatzintegration, für Transportkosten oder für die Betreuung von Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Art. 6 Erhebungssystem
Für ambulant erbrachte Leistungen kommt ein standardisiertes Erhebungssystem zum Einsatz, das den individuellen Betreuungsbedarf pro erwachsenem Mensch mit Behinderung ermittelt.
Für stationär erbrachte Leistungen kommt ein standardisiertes Erhebungssystem zum Einsatz, das den individuellen Betreuungsbedarf pro erwachsenem Mensch mit Behinderung ermittelt.
Art. 7 Überprüfung Betreuungsbedarf
Der Betreuungsbedarf gemäss § 6 wird durch eine kantonale Fachstelle überprüft.
3. Anspruchsberechtigung
Art. 8 Anspruchsberechtigte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Anspruchsberechtigt sind Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die über eine Betriebsbewilligung verfügen und mit dem Kanton einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben.
Ein Leistungsvertrag wird abgeschlossen, sofern
| 1. | die Leistungen innerhalb der Angebotsplanung liegen, | ||
| 2. | Gewährleistung für die vereinbarten Leistungen und Plätze besteht und | ||
| 3. | eine auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierende einheitliche Rechnungslegung gemäss den kantonalen Vorgaben vorhanden ist. | ||
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Kanton Thurgau sind zur Aufnahme von erwachsenen Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Thurgau im Rahmen ihres Leistungsvertrags verpflichtet.
Der Kanton kann ausnahmsweise Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ohne Leistungsvertrag Beiträge gewähren.
Art. 9 Ausserkantonale Leistungen
Der Kanton kann für erwachsene Menschen mit Behinderung nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge an Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen gewähren.
Er leistet eine Kostenübernahmegarantie, sofern im Kanton kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung steht und individuelle Ansprüche des zu betreuenden erwachsenen Menschen mit Behinderung, namentlich gegenüber Versicherungen, ausgeschöpft sind.
Art. 10 Kostenbeteiligung
Der betreute erwachsene Mensch mit Behinderung beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten.
Die maximale Kostenbeteiligung entspricht der höchsten Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung für Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung.
4. Mitwirkungspflicht und Rückerstattung
Art. 11 Mitwirkungspflicht
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer haben den für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen der kantonalen Stellen und der von diesen Beauftragten Folge zu leisten.
Sie stellen die erforderlichen Unterlagen und Daten kostenlos zur Verfügung und gewähren Akteneinsicht.
Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann das Departement:
| 1. | einen Aufnahmestopp verhängen | ||
| 2. | das Leistungsangebot einschränken | ||
| 3. | die Verlegung von betreuten erwachsenen Menschen mit Behinderung verfügen | ||
| 4. | die Beiträge kürzen, sistieren, streichen | ||
| 5. | den Leistungsvertrag kündigen | ||
Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Beiträgen für Assistenzbudgets und für Pauschalbeiträge nach § 5 Abs. 5.
Art. 12 Rückerstattung
Beiträge können zurückgefordert werden, sofern
| 1. | sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt worden sind, | ||
| 2. | sie zweckentfremdet verwendet worden sind, | ||
| 3. | die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer den Betrieb eingestellt hat oder | ||
| 4. | die Betriebsbewilligung entzogen worden ist. | ||
Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber zehn Jahre seit der letzten Leistung.
5. Rechtsmittel
Art. 13 Einsprache
Gegen Beitragsentscheide oder Entscheide betreffend die Überprüfung des Betreuungsbedarfs kann innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der entscheidenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos.
6. Übergangsbestimmungen
Art. 14 Bestehende Leistungsverträge
Bestehende Leistungsverträge verlieren zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
Art. 15 Einführung des Finanzierungssystems
Die Einführung des Finanzierungssystems erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und ist nach einer Übergangsphase von höchstens zehn Jahren abzuschliessen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.08.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | 34/2024 |