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850.61

Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen

(IVSE-Verordnung)

vom 18.09.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

RRV IVSE

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) gilt im Kanton Thurgau für die Bereiche A, B und D und ist direkt anwendbar, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten.

2. Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste

Art. 2 Voraussetzungen

Thurgauische Einrichtungen, welche über eine Bewilligung gemäss § 6b beziehungsweise § 6c des Sozialhilfegesetzes[1] über eine Bewilligung gemäss Abschnitt 4 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption[2] oder gemäss Spezialbestimmungen für Sonderschulen verfügen, werden auf die IVSE-Liste aufgenommen, wenn sie

1. einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind;
2. fachgerecht und wirtschaftlich geführt werden;
3. eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.

Art. 3 Verfahren

Über Gesuche um Aufnahme thurgauischer Einrichtungen auf die IVSE-Liste entscheidet nach Zustimmung der Bewilligungsinstanz das kantonale Fürsorgeamt, unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 1 lit. f IVSE.

Das kantonale Fürsorgeamt meldet die aufzunehmenden Einrichtungen der zuständigen Stelle zur Ergänzung der IVSE-Liste.

Art. 4 Widerruf

Die Streichung von der IVSE-Liste ist einzuleiten, wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme nicht mehr erfüllt sind.

3. Aufsicht

Art. 5 Fachliche Aufsicht

Die fachliche Aufsicht über die Einrichtungen richtet sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Heimaufsicht[3] sowie weiteren spezialrechtlichen Bestimmungen. Die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 33 Abs. 2 IVSE[4] gelten als Mindeststandards.

Art. 6 Wirtschaftliche Aufsicht

Die wirtschaftliche Aufsicht obliegt den zuständigen Fachstellen und richtet sich nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und Leistungsabgeltung gemäss Art. 34 Abs. 2 IVSE. Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.

Den Fachstellen sind die Unterlagen gemäss spezialrechtlichen Bestimmungen einzureichen sowie:

1. Voranschlag und Jahresrechnung;
2. Berechnung der Leistungsabgeltung;
3. Investitionsvorhaben;
4. Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben;
5. auf Verlangen weitere Unterlagen.

Die Unterlagen sind jährlich jeweils bis Ende März einzureichen. Endet das jeweilige Geschäftsjahr nicht auf Ende Dezember, sind die Unterlagen jeweils innert dreier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Fachstellen einzureichen.

4. Kostenübernahmegarantie

Art. 7 Verbindungsstelle

Das kantonale Fürsorgeamt ist Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE und entscheidet über Gesuche um Kostenübernahmegarantien gemäss Art. 19 IVSE.

Wird die Zahlungspflicht einer kantonalen Stelle geltend gemacht, entscheidet diese Stelle über die Kostenübernahmegarantie, die Mitteilung der Kostenübernahmegarantie obliegt dem Fürsorgeamt.

Art. 8 Zahlungspflichtige Stelle

Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle gemäss Art. 19 IVSE:

1. im Bereich A gemäss IVSE (Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche):
  1.1. die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet worden ist;
  1.2. das Amt für Volksschule und Kindergarten, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist;
  1.3. * die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden oder erforderlich ist;
2. im Bereich B gemäss IVSE[5] (Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung) das kantonale Fürsorgeamt;
3. im Bereich D gemäss IVSE (Sonderschulen) das Amt für Volksschule und Kindergarten, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist.

Art. 9 Erteilen einer Kostenübernahmegarantie: a) Einleitung des Verfahrens

Die Verbindungsstelle prüft Gesuche um Kostenübernahmegarantie für Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau, welche in eine ausserkantonale Einrichtung eintreten wollen. Die gesuchstellenden Einrichtungen und die betroffenen Personen haben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Verbindungsstelle leitet die Gesuche innert angemessener Frist an die zahlungspflichtige Stelle weiter, soweit sie nicht selber zuständig ist.

Art. 10 b) Einsprache

Die zahlungspflichtige Stelle kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Gesuchs gegen die Erteilung der Kostenübernahmegarantie bei der Verbindungsstelle Einsprache erheben, unter Vorbehalt von § 7 Abs. 2.

Als Einsprachegründe sind nur Einreden in Übereinstimmung mit der IVSE zulässig. Es sind dies namentlich Einreden betreffend:

1. örtliche Zuständigkeit;
2. funktionelle Zuständigkeit;
3. Anwendbarkeit der IVSE;
4. Bedarfsnachweis;
5. Leistungsabgeltung.

Art. 11 c) Entscheid

Erfolgt innert Frist keine Einsprache oder anerkennt die zahlungspflichtige Stelle ihre Pflicht zur Kostenübernahme, kann die Verbindungsstelle die Kostenübernahmegarantie für die betroffene Person direkt abgeben. Die Abgabe der Kostenübernahmegarantie verpflichtet die zahlungspflichtige Stelle.

Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahmegarantie nicht gegeben oder erhebt die zahlungspflichtige Stelle Einsprache, erlässt die Verbindungsstelle einen anfechtbaren Entscheid.

Vorbehalten bleiben Entscheide nach § 7 Abs. 2.

Art. 12 Einholen einer Kostenübernahmegarantie

Einrichtungen, für die der Kanton Thurgau Standortkanton gemäss Art. 4 lit. e IVSE[6] ist, haben der Verbindungsstelle vor Aufnahme einer Person mit ausserkantonalem Wohnsitz ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie einzureichen. Das Gesuch hat alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu enthalten. *

Die Verbindungsstelle prüft Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und leitet es an die Verbindungsstelle des Wohnsitzkantons weiter.

Die Aufnahme der betroffenen Person darf erst nach Erteilen der Kostenübernahmegarantie erfolgen, ansonsten trägt die Einrichtung das Inkassorisiko. Vorbehalten bleibt Art. 26 Abs. 2 IVSE.

5. Bedarfsnachweis für den Aufenthalt in einer Einrichtung

Art. 13 Allgemeine Voraussetzungen

Die Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE setzt voraus, dass der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung genügend ausgewiesen ist und kein anderer kostengünstigerer Platz zur Verfügung steht, welcher den Bedürfnissen der betroffenen Person gleichfalls entspricht. Vorbehalten bleiben Platzierungen der kantonalen Stellen.

Art. 14 * Kinder und Jugendliche

Der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung im Kinder- und Jugendbereich wird vermutet, wenn der Heimeintritt von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, einem Fürsorgeorgan, vom Amt für Volksschule und Kindergarten oder von der Jugendanwaltschaft angeordnet oder bewilligt worden ist.

Art. 15 Erwachsene Personen mit Behinderung

Der Bedarf für den Aufenthalt in einer Einrichtung im Behindertenbereich wird vermutet, wenn die betroffene Person Anspruch auf eine IV-Rente hat.

6. Leistungsabgeltung und Kostenbeteiligung

Art. 16 Grundsatz

Die Leistungsabgeltung richtet sich nach den Richtlinien zur Kostenrechnung und Leistungsabgeltung gemäss Art. 34 Abs. 2 IVSE[7]. Diese wird von der zahlungspflichtigen Stelle unter Abzug der Kostenbeteiligung der betroffenen Person, des Unterhaltspflichtigen oder der Sozialhilfe geschuldet.

Art. 17 Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen: a) Höhe

Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an der Leistungsabgeltung gemäss Art. 22 IVSE beträgt Fr. 25 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grund eines Unterhaltsvertrages oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt.

Art. 18 b) Weiterverrechnung

Die von der Sozialhilfe übernommenen Beiträge der Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 22 Abs. 2 IVSE gelten als Fürsorgeleistungen und können nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger[8] weiterverrechnet werden.

Art. 19 Kostenbeteiligung erwachsener Personen

Die Kostenbeteiligung nach Art. 28 IVSE umfasst:

1. anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung;
2. Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten bestimmt sind.

7. Rückzahlung

Art. 20 Voraussetzung

Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins zu 4 % zurückzuerstatten.

Art. 21 Verjährung

Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnisnahme, in jedem Fall aber mit Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Leistung.

8. Rechtsschutz

Art. 22 Rechtsmittel

Rekurse gegen Entscheide gemäss dieser Verordnung sind an das in der Sache zuständige Departement zu richten.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Intertemporales Recht

Gegenüber Kantonen, welche der Heimvereinbarung[9], jedoch noch nicht der IVSE beigetreten sind, gelten dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber Vereinbarungskantonen der IVSE.

Art. 24 Laufende Kostengutsprachen

Laufende Kostengutsprachen nach der Heimvereinbarung oder gemäss anderen interkantonalen Vereinbarungen werden als Kostenübernahmegarantien nach neuem Recht weitergeführt. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind sie durch eine formelle Kostenübernahmegarantie zu ersetzen.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechtes

§ 7 der Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 15. Oktober 1985 wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

ABl. 38/2007

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.09.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 38/2007
§ 8 Abs. 1, 1., 1.3. 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 12 Abs. 1 15.04.2008 19.04.2008 geändert 16/2008
§ 14 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012