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850.71

Heimaufsichtsverordnung

(HAV)

vom 16.02.2021 (Stand 01.06.2023)

Präambel

HAV

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Heime im Kanton Thurgau.

Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche in der Regel gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren. Das zuständige Departement kann Tagesangebote der Bewilligungspflicht unterstellen.

Errichtung und Betrieb von Betreuungs- und Pflegeangeboten, in denen bis zu vier volljährige Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt werden, bedürfen einer Bewilligung der Standortgemeinde und unterstehen deren Aufsicht.

Die Betreuung und Pflege von bis zu zwei volljährigen Personen durch Angehörige, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie enge Bezugspersonen ist von der Heimaufsicht durch Kanton und Gemeinden ausgenommen.

Art. 2 Oberaufsicht

Die Oberaufsicht über das Heimwesen obliegt dem Regierungsrat.

Art. 3 Zuständigkeit betreffend direkte Aufsicht

Die direkte Aufsicht obliegt:

1. dem Departement für Erziehung und Kultur für Sonderschulheime
2. * dem Departement für Justiz und Sicherheit für Kinder- und Jugendheime sowie für Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs
3. dem Departement für Finanzen und Soziales für Heime für erwachsene Menschen mit und ohne Behinderung sowie für Heime für Betagte und Pflegebedürftige

Sind bezüglich der Aufsichtstätigkeit mehrere Bereiche betroffen, wird dem Heim die Zuständigkeit nach Absprache mit den Beteiligten per Departementsentscheid mitgeteilt.

Die Departemente können kantonale Fachstellen und kantonale Ämter mit der Durchführung der direkten Aufsicht beauftragen.

Art. 4 Heimkommission

Für die Beratung der Aufsichtsbehörden insbesondere in Fragen der Aufsichtstätigkeit, Koordination und Schulung setzt der Regierungsrat eine Heimkommission ein. Diese ist administrativ dem Departement für Finanzen und Soziales unterstellt.

Die Heimkommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente. Sie kann mit externen Fachleuten ergänzt werden.

2. Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 5 Gesuch und Bewilligung

Gesuche um eine kantonale Bewilligung für den Betrieb eines Heims sind beim zuständigen Departement einzureichen.

Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:

1. Ausweis über die berufliche Aus- und Weiterbildung und die bisherige Tätigkeit der Mitglieder des operativen Führungsorgans und des leitenden Personals sowie Referenzen der Mitglieder des operativen Führungsorgans
2. Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Zentralstrafregister der Mitglieder des operativen Führungsorgans und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie eine Selbstdeklaration zum Gesundheitszustand und zu laufenden Strafverfahren
3. Nachweis über Personal in genügender Anzahl und einer mit Bezug auf Funktion und Art des Heims angemessenen Ausbildung
4. Planunterlagen über die Räumlichkeiten und Einrichtungen
5. Betriebskonzept inklusive Nennung der Organe
6. Betreuungskonzept
7. Nachweis der gesicherten Finanzierung
8. Muster der Aufenthaltsvereinbarung

Das zuständige Departement kann zusätzliche Unterlagen verlangen.

Änderungen der für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Tatsachen sind dem zuständigen Departement umgehend zu melden.

Die Bewilligung kann befristet oder unbefristet erteilt und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Art. 6 Einschränkung oder Widerruf der Betriebsbewilligung

Sind die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt, schränkt das zuständige Departement diese ein, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind oder widerruft diese.

3. Organisation und Qualitätssicherung

Art. 7 Organe

Ein Heim verfügt über ein personell getrenntes strategisches und operatives Führungsorgan. Das strategische Führungsorgan regelt die interne Aufsicht.

Die Organe sind entsprechend dem Betriebskonzept für die Gewährleistung der Qualität der Pflege und Betreuung, die Einhaltung der Rechte der betreuten Personen und die Verhinderung von Missbräuchen verantwortlich.

Die Organisationsstruktur sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Führungsorgane werden im Betriebskonzept definiert.

Die operative Führung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht eignen und über einen einwandfreien Leumund verfügen.

Art. 8 Anforderungen an die Heime

Betreuung, Pflege, Therapie, Unterkunft und Verpflegung in den Heimen haben dem Bedarf der betreuten Personen zu entsprechen.

Das zuständige Departement regelt die Anforderungen für das Personal.

Die Bauten und Räumlichkeiten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie haben die hygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben für Sonderbauten zu erfüllen.

Das zuständige Departement erlässt die erforderlichen Weisungen. Es hört die Branchenverbände an.

Art. 9 Qualitätsmanagement

Die Heime sichern die Qualität aufgrund eines Qualitätsmanagements, das

1. Aufgaben, Verantwortung und Prozesse der Qualitätssteuerung beschreibt,
2. Qualitätskonzepte und -standards und die dazugehörenden Qualitätsindikatoren sowie deren Mess- und Überprüfungsinstrumente für die Kernleistungen festlegt,
3. die Qualität der erbrachten Dienstleistungen periodisch beurteilt und
4. die Ergebnisse der Qualitätsprüfung und Massnahmen bei Zielabweichungen dokumentiert.

Die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung sind den betreuten sowie den vertretungsberechtigten Personen in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Die Qualitätsmanagement-Dokumentation ist dem zuständigen Departement innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Heims unaufgefordert einzureichen.

4. Aufsicht

Art. 10 Interne Aufsicht

Das strategische Führungsorgan legt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung für eine wirksame interne Aufsicht und Behandlung von Beanstandungen im Betriebskonzept fest.

Durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen sichert das Heim die Unabhängigkeit der internen Aufsicht.

Art. 11 Kantonale Aufsicht

Die Aufsicht orientiert sich am Wohl der betreuten Personen. Das zuständige Departement fordert die benötigten Unterlagen ein, führt periodisch Aufsichtsbesuche durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
2. Überprüfung der Qualitätssicherung und internen Aufsicht
3. Überprüfung der Rechtsstellung der betreuten Personen
4. Eruierung der Sicht der betroffenen Personen, insbesondere durch Befragung von betreuten Personen sowie in begründeten Fällen deren Bezugspersonen und bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern
5. Beratung und Befragung von Führungsorganen und Personal

Die Heime haben dem zuständigen Departement vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Personen, Personal und Betrieb zu erteilen und Einsicht in sämtliche Unterlagen sowie freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

Sie ermöglichen den befragten Personen, sich unbeobachtet und frei zu äussern.

Art. 12 Bericht

Das zuständige Departement erstellt über den Aufsichtsbesuch einen Bericht und gewährt dem Heim das rechtliche Gehör dazu.

Es kann im Bericht mit Fristen versehene Anordnungen sowie Empfehlungen aufnehmen.

Art. 13 Massnahmen

Das Heim kann zu den Empfehlungen Stellung nehmen. Anordnungen sind umzusetzen.

Können Mängel durch Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, kann das zuständige Departement eine externe, unabhängige Expertise in Auftrag geben. Die Kosten gehen zu Lasten des Heims, sofern die Expertise Mängel in der Betriebsführung feststellt.

Werden Anordnungen nicht innert Frist umgesetzt, kann das zuständige Departement eine Nachfrist ansetzen oder direkt Massnahmen anordnen, insbesondere:

1. eine externe, unabhängige Begleitung einsetzen
2. eine vorübergehende operative Leitung einsetzen
3. einen Aufnahmestopp verhängen
4. die Anzahl Heimplätze reduzieren
5. die Verlegung von betreuten Personen verfügen
6. Beiträge ans Heim kürzen, sistieren oder streichen

Die Kosten für Massnahmen gehen zulasten des Heims.

Art. 14 Bewilligungsentzug

Erweisen sich Massnahmen als erfolglos oder erscheinen sie zum vornherein als unzweckmässig, kann das zuständige Departement die Bewilligung entziehen und die zur Schliessung des Heims erforderlichen Anordnungen treffen.

Ist Gefahr in Verzug, ordnet das zuständige Departement die sofortige Schliessung des Heims an.

5. Rechte und Pflichten der betreuten Personen

Art. 15 Grundsatz

Das Heim richtet sich bei seinem Angebot nach dem Bedarf und dem Wohl der betreuten Personen. Es verpflichtet sich, deren Persönlichkeit und Würde zu achten, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Partizipation und das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Personen zu wahren und ihre Weiterentwicklung zu fördern.

Art. 16 Datenauskunft, Dateneinsicht, Datenherausgabe

Datenauskunft, Dateneinsicht und Datenherausgabe sind nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz (TG DSG)[1] zu gewähren:

1. den betreuten Personen
2. dem zuständigen Departement
3. Bevollmächtigten oder der gesetzlichen Vertretung, soweit die urteilsfähige betreute Person nicht widerspricht
4. übrigen Personen, soweit das Einverständnis der betreuten Person vorliegt. Bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften und dem Partner oder der Partnerin wird das Einverständnis vermutet, sofern der betreuten Person regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird

Art. 17 Datenaufbewahrung

Das Heim bewahrt Daten über betreute Personen zwanzig Jahre auf.

Art. 18 Pflichten der betreuten Personen

Die betreuten Personen haben sich an die Weisungen des Heims zu halten und diesbezügliche Anordnungen des Personals zu befolgen.

Art. 19 Beanstandungen

Beanstandungen von betreuten oder ihnen nahestehenden Personen sind innert Monatsfrist einzureichen:

1. gegen das operative Führungsorgan beim strategischen Führungsorgan
2. gegen das Personal beim zuständigen Heimorgan

Sie sind innert Monatsfrist schriftlich zu beantworten.

Der Beanstandungsweg ist für die betreuten Personen und Dritte transparent darzulegen.

Art. 20 Anzeigen

Missstände im Heim oder die mangelhafte Behandlung einer Beanstandung können dem zuständigen Departement schriftlich angezeigt werden. Anonyme Anzeigen werden nur in begründeten Fällen behandelt.

Dieses klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen. Die Anonymität der Anzeige erstattenden Person ist zu wahren.

Die Anzeige erstattende Person ist, soweit erforderlich, über das Ergebnis zu orientieren. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter sind zu wahren.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Bisherige Bewilligungen

Bereits erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft.

Bestehende Heime haben bis spätestens 31. Dezember 2022 die gemäss § 7 Abs. 1 statuierten Anforderungen zu erfüllen und das entsprechende Organigramm beim zuständigen Departement einzureichen.

Egress

7/2021

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.02.2021 01.03.2021 Erstfassung 7/2021
§ 3 Abs. 1, 2. 16.05.2023 01.06.2023 geändert 21/2023