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861.1

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

vom 11.08.2004 (Stand 01.01.2005)

Präambel

G Familienergänzende Kinderbetreuung

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Die Förderung dient der Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Betreuung ihrer Kinder während der üblichen Arbeitszeiten und dauert bis zum Abschluss der Volksschule.

Art. 2 Angebote

Das Gesetz gilt für folgende Angebote:

1. Kinderkrippe;
2. Kinderhort;
3. Tagesfamilie;
4. Tageskindergarten;
5. Tagesschule;
6. Mittagstisch;
7. Randzeitenbetreuung.

Art. 3 Erhebung

Die Politischen Gemeinden stellen die Erhebung von Angebot und Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung sicher.

Art. 4 Förderung

Die Politischen Gemeinden fördern bei Bedarf die Schaffung und den Betrieb angemessener Angebote. Sie können hierzu Verträge abschliessen.

Die Förderung umfasst namentlich:

1. Finanzielle Beiträge;
2. Initiieren von Angeboten;
3. Unterstützung bei der Planung;
4. Beratung von Angebotsträgern und Erziehungsberechtigten.

Die Förderung kann Angebote und Aktivitäten innerhalb oder ausserhalb des Gemeindegebietes umfassen.

Art. 5 Finanzielle Beiträge

Die Politischen Gemeinden erlassen Kriterien für die beitragsberechtigten Angebote und sorgen für deren Einhaltung.

Es dürfen nur Angebote unterstützt werden,

1. die einem Bedarf entsprechen,
2. die zumindest für Kinder aus der unterstützenden Gemeinde öffentlich zugänglich sind,
3. die für diese Kinder Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten erheben,
4. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist,
5. deren Qualität gewährleistet ist,
6. deren Leistungen durch Personen erbracht werden, welche den Anforderungen des jeweiligen Angebots entsprechen.

Sind Angebote einem Betrieb angeschlossen, können diese unabhängig von der Voraussetzung gemäss Abs. 2 Ziff. 2 unterstützt werden, sofern von Seiten des Betriebes ebenfalls Beiträge geleistet werden. Die Gemeindebeiträge entsprechen höchstens jenen für andere Angebote der gleichen Art.

Art. 6 Zusammenarbeit mit den Schulgemeinden

Politische Gemeinden und Schulgemeinden arbeiten zusammen.

Bei gemeindeeigenen Tagesschulen und Tageskindergärten tragen die Schulgemeinden die Kosten für den Unterrichtsbetrieb.

Die Schulgemeinden erbringen im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere Leistungen.

Art. 7 Aufgaben des Kantons

Der Kanton berät die Gemeinden sowie die Anbieter und unterstützt sie bei der Koordination der Betreuungsangebote.

Art. 9 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

33/2004

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.08.2004 01.01.2005 Erstfassung 33/2004