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908.1

Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

vom 30.06.1977 (Stand 16.08.1977)

Präambel

Vereinbarung Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

Die Regierungen der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau,

 

gestützt auf Art. 30 Ziff. 1 der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869, Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st. gallischen Baugesetzes vom 6. Juni 1972, § 39 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung vom 28. Februar 1869 des Kantons Thurgau[1],

 

in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974[2] und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften[3] dazu

 

vereinbaren:

Art. 1

Unter der Bezeichnung «Region Zürcher Berggebiet» bilden eine Entwicklungsregion im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:

  1. im Kanton Zürich die Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil, Hofstetten, Schlatt, Sternenberg, Turbenthal, Wald, Wila und Wildberg
  2. im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden Goldingen und St. Gallenkappel
  3. im Kanton Thurgau die Ortsgemeinde Bichelsee und die Munizipalgemeinde Fischingen[4]

Art. 2

Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet.

Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Vertragskantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.

Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone bezieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.

Art. 3

Regionaler Entwicklungsträger im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über Investitionshilfe im Berggebiet ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».

Art. 4

Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig:

  1. die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich
  2. das Planungsamt des Kantons St. Gallen
  3. das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vertritt die zuständigen Amtsstellen der anderen Vertragskantone gegenüber dem Bund.

Art. 5

Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes.

Die Aufteilung auf die einzelnen Vertragskantone erfolgt entsprechend den Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet» auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.

Art. 6

Die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet» reicht die Beitragsgesuche für die anstehenden Planungskosten der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein. Diese ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zuständigen Bundesbehörden weiter.

Art. 7

Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet mit den übrigen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.

Art. 8

Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.

Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab 1. August 1977 angewendet.[5].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.06.1977 16.08.1977 Erstfassung -