Lexipedia

913.1

Gesetz über Flur und Garten

vom 07.02.1996 (Stand 01.06.2015)

Präambel

Gesetz über Flur und Garten

1. Organe

Art. 1 Flurkommission

Die Munizipalgemeinde[1] bestellt eine Flurkommission.

Als Flurkommission amtet der Gemeinderat. *

Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einer besonderen Flurkommission übertragen; er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, mindestens zwei weitere Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder.

Art. 2 Departement

Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem zuständigen Departement des Regierungsrates.

2. Nachbarrecht

Art. 3 Bauten, tote Anlagen

Für Bauten und Anlagen im Sinn des Planungs- und Baugesetzes[2] gelten die baurechtlichen Bestimmungen sowie das baurechtliche Verfahren des Kantons und der Ortsgemeinde.

Für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Höhe. Vorbehalten bleibt § 4.

Art. 4 Einzäunungen

Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50 m ausserhalb des Baugebietes dürfen an die Grenze gestellt werden.

Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindestens die Hälfte der Höhe, welche die Masse nach Abs. 1 überrragt.

Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.

Art. 5 Pflanzungen

Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige landwirtschaftliche Kulturen dürfen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstandes.

Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung der Höhe.

Art. 6 Ackerland

Bei Ackerland entlang von Wohnsiedlungen ist ein Randstreifen von 0,60 m ab der Grenze einzuhalten.

Art. 7 Messweise

Beim Messen des Grenzabstandes ist der grenznächste Punkt massgebend, an dem das Objekt aus dem Boden tritt.

Hervortretende Wurzeln oder Wurzelansätze hochstämmiger Bäume sind nicht zu berücksichtigen.

Art. 8 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.

Bei toten Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, kann während eines Jahres nach der Fertigstellung das Begehren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gestellt werden.

Art. 9 Abweichende Vereinbarungen

Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden.

Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind.

3. Flurstrassen und Entwässerungen

3.1. Begriffe

Art. 10 Flurstrassen

Flurstrassen sind die als Parzellen ausgeschiedenen Strassen, die insbesondere der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Grundstücken dienen und nicht zum Netz der Gemeindestrassen und -wege gehören.

Für Flurstrassen, die auch als Fuss- und Wanderwege gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege[3] dienen, bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Gesetzes über Strassen und Wege[4] vorbehalten.

Art. 11 Entwässerungen

Entwässerungen im Sinn dieses Gesetzes sind jene unterirdischen Entwässerungsanlagen, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über den Wasserbau[5] fallen.

3.2. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Aufsicht

Flurstrassen und Entwässerungen stehen unter der Aufsicht der Flurkommission.

Sind Flurstrassen oder Entwässerungen gemäss kantonalem Meliorationsrecht[6] erstellt worden, gelten auch die Aufsichtsbefugnisse der kantonalen Organe.

Art. 13 Bau, Korrektion

Beim Bau neuer und bei der Korrektion bestehender Flurstrassen oder Entwässerungen, die nicht gemäss kantonalem Meliorationsrecht erfolgen, kommen die für Anlagen geltenden Bestimmungen des Baugesetzes[7] zur Anwendung.

Im Baubewilligungsverfahren ist die Flurkommission anzuhören.

Die Bewilligung kann vom Beitritt zu einer Korporation abhängig gemacht werden.

Art. 14 Unterhalt

Der Unterhalt von Flurstrassen oder Entwässerungen ist Sache der beteiligten Grundeigentümer.

Die Kosten sind im Verhältnis zur Benützung festzusetzen.

Art. 15 Kostenbeteiligung

Die Gemeinde kann die Unterhaltskosten ganz oder teilweise übernehmen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich[8] bleibt anwendbar.

Ist die Gemeinde Eigentümerin von Anlagen, kann sie die hauptsächlichen Benützer und Benützerinnen an den Unterhaltskosten beteiligen. Sie erlässt ein Reglement.

3.3. Besondere Bestimmungen für Flurstrassen

Art. 16 Beschaffenheit, Breite

Beschaffenheit und Breite einer Flurstrasse richten sich nach den Bedürfnissen der hauptsächlichen Benützung.

Die Regel sind Naturstrassen mit einer Fahrbahnbreite bis 3,50 m.

Art. 17 Benützung

Nebst dem landwirtschaftlichen Verkehr stehen die Flurstrassen unter Vorbehalt von Verkehrsbeschränkungen auch dem unmotorisierten übrigen Verkehr zur Benützung offen.

Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Strasseneigentümer zu erfolgen. Verunreinigungen sind durch die Verursachenden auf eigene Kosten zu beseitigen.

Art. 18 Verkehrsanordnungen

Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

Art. 19 Bewirtschaftung anstossender Grundstücke

Bei der Bewirtschaftung anstossender Grundstücke ist dem Schutz der Flurstrassen und insbesondere ihrer Bankette Rechnung zu tragen.

Auf den Flurstrassen sind regelmässige Wendemanöver zur Ackerbewirtschaftung untersagt.

Wer gegen diese Bewirtschaftungsgrundsätze verstösst, hat die Kosten für das Beheben von Schäden zu übernehmen.

Art. 20 Abstandsvorschriften

Gegenüber Flurstrassen gelten die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege[9] sinngemäss.

Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die Flurkommission Ausnahmen bewilligen.

Im Bereich von Kreuzungen, Kurven oder Zufahrten kann die Flurkommission weitergehende Beschränkungen anordnen, sofern die Sicherheit dies erfordert.

Art. 21 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung

Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung von Flurstrassen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer.

Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie darf nur aus begründetem Anlass verweigert werden.

Art. 22 Aufhebung

Über die Aufhebung von Flurstrassen entscheidet die Flurkommission nach Anhörung der Betroffenen. Der Entscheid ist öffentlich bekanntzumachen.

Flurstrassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

4. Korporationen

Art. 23 Arten

Die Flurstrassen- und Entwässerungskorporationen sowie die Rebkorporationen gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[10], sofern ihnen mindestens drei Mitglieder dauernd angehören.

Art. 24 Beitrittspflicht, Neubildung, Zusammenschluss

Die Eigentümer der durch Flurstrassen oder Entwässerungen erschlossenen Grundstücke sowie die Eigentümer der Rebparzellen eines Rebberges sind zum Beitritt zu einer Korporation verpflichtet, sofern in ihrem Gemeindegebiet bereits eine solche besteht.

Bestehende Korporationen dürfen die Aufnahme neuer Mitglieder nur aus wichtigen Gründen verweigern.

Kommt kein Anschluss an eine bestehende Korporation zustande, sind die Eigentümer zur Bildung einer neuen Korporation verpflichtet.

Die Flurkommission kann den Beitritt zu einer bestehenden oder die Gründung einer neuen Korporation anordnen. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

Bestehen in einer Gemeinde mehrere gleichartige Korporationen, ist ihr Zusammenschluss anzustreben.

Art. 25 Anmerkung im Grundbuch

Die Mitgliedschaft bei einer Korporation kann für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 26 Unterhaltspflicht

Die Korporationen sind für den Unterhalt der Korporationsanlagen verantwortlich.

Kommen sie dieser Aufgabe nicht oder nur ungenügend nach, können sie von der Flurkommission zu Unterhaltsmassnahmen verpflichtet werden.

5. 5. … *

6. Verfahren

Art. 29 Grundsatz

Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[11].

Art. 30 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem Ort der gelegenen Sache.

Sind Grundstücke betroffen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, bestimmen deren Gemeinderäte eine ausserordentliche Flurkommission.

Art. 31 Offizialprinzip, Dispositionsprinzip

Die Flurkommission trifft von Amtes wegen die notwendigen Anordnungen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die flurrechtlichen Vorschriften widersprechen und öffentliche Interessen gefährden oder verletzen.

Wenn solche Tatsachen öffentliche Interessen nicht gefährden oder verletzen, handelt die Flurkommission nur auf schriftliches Begehren. Der Entscheid darf nicht über das Begehren hinausgehen.

Art. 32 Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit

In nachbarrechtlichen Streitigkeiten entscheidet die Flurkommission, sofern nachbarrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.

Begehren, die sich auf nachbarrechtliche Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[12] stützen, sind beim zivilen Gericht anhängig zu machen.

Art. 33 Vermittlungsversuch

Der Präsident oder die Präsidentin der Flurkommission unternimmt in flurrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zunächst einen Vermittlungsversuch.

Art. 34 Parteistellung von Gemeinwesen

Ist die Gemeinde in einem Flurstreit Partei, tritt das Departement an die Stelle der Flurkommission.

Ist der Kanton in einem Flurstreit Partei, tritt das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz an die Stelle des Departementes.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Hängige Verfahren

Für Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Flurgesetz vom 6. Februar 1958 wird aufgehoben.

Art. 37 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[13]

Egress

ABl. 7/1996 ABl. 50/1996

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 07.02.1996 01.01.1997 Erstfassung ABl. 7/1996 ABl. 50/1996
§ 1 Abs. 2 03.12.2014 01.06.2015 geändert 50/2014
Titel 5. 25.10.2000 01.05.2001 aufgehoben 44/2000 16/2001
§ 27 25.10.2000 01.05.2001 aufgehoben 44/2000 16/2001
§ 28 25.10.2000 01.05.2001 aufgehoben 44/2000 16/2001