Die Eigentümer der durch Flurstrassen oder Entwässerungen erschlossenen Grundstücke sowie die Eigentümer der Rebparzellen eines Rebberges sind zum Beitritt zu einer Korporation verpflichtet, sofern in ihrem Gemeindegebiet bereits eine solche besteht.
Bestehende Korporationen dürfen die Aufnahme neuer Mitglieder nur aus wichtigen Gründen verweigern.
Kommt kein Anschluss an eine bestehende Korporation zustande, sind die Eigentümer zur Bildung einer neuen Korporation verpflichtet.
Die Flurkommission kann den Beitritt zu einer bestehenden oder die Gründung einer neuen Korporation anordnen. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Bestehen in einer Gemeinde mehrere gleichartige Korporationen, ist ihr Zusammenschluss anzustreben.