Das Gesuch ist mit dem ausgefüllten Formular des Forstamts bei der Kreisforstingenieurin oder beim Kreisforstingenieur vor der Ausführung einzureichen. *
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die geplante Holznutzung den Zielen der forstlichen Planung entspricht und keine Gefährdung für Nachbarbestände entsteht. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. *
Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 des Bundesgesetzes werden nur bewilligt, soweit dies für Sicherheitsschläge zum Schutze von Menschen oder von erheblichen Sachwerten oder für die Verjüngung von Lichtbaumarten notwendig ist.
Holznutzungen, die in den Ausführungsplänen vorgesehen sind, gelten mit Inkrafttreten der Ausführungspläne als bewilligt und bedürfen lediglich der Anzeichnung durch die Revierförsterinnen oder Revierförster. *
Wird die Bewilligung nach Abs. 1bis oder Abs. 2 oder die Anzeichnung nach Abs. 3 ganz oder teilweise verweigert, können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller innert 30 Tagen einen Entscheid des Forstamts verlangen. *