Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft angestellt.
Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Försterschule oder einer kantonalen Wählbarkeitsbescheinigung angestellt werden. *
Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss § 6 Abs. 3 der Waldverordnung (WaldV) vom Forstamt zu genehmigen. *
Jede Revierförsterin und jeder Revierförster erhält vom Forstrevier ein Pflichtenheft, in welchem insbesondere der Holzverkauf geregelt wird. Das Pflichtenheft ist dem Forstamt zur Kenntnis zu bringen.