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921.13

Revierförsterverordnung *

vom 29.10.2013 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Revierförsterverordnung

1. Rechtliche Stellung, Anstellung und Besoldung

Art. 1 Rechtliche Stellung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster leiten das Forstrevier. Sie sind zugleich

1. Vollzugsbeauftragte der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
2. Angestellte der revierbildenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten unterstehen sie

1. dem Forstkreis und dem Forstamt im hoheitlichen und forstfachlichen Aufgabenbereich;
2. der Revierkörperschaft in den übrigen Aufgabenbereichen.

Sie können zugleich einen oder mehrere Forstbetriebe leiten und unterstehen in dieser Funktion den Betriebsinhaberinnen oder -inhabern.

Art. 2 Anstellung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster werden von der Forstrevierkörperschaft angestellt.

Es dürfen nur Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms einer interkantonalen Försterschule oder einer kantonalen Wählbarkeitsbescheinigung angestellt werden. *

Die Anstellung der Revierförsterinnen oder Revierförster ist gemäss § 6 Abs. 3 der Waldverordnung (WaldV)[1] vom Forstamt zu genehmigen. *

Jede Revierförsterin und jeder Revierförster erhält vom Forstrevier ein Pflichtenheft, in welchem insbesondere der Holzverkauf geregelt wird. Das Pflichtenheft ist dem Forstamt zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2a * Kantonale Wählbarkeit

Das Forstamt entscheidet über die kantonale Wählbarkeit.

Die kantonale Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden beruflichen Qualifikationen nachweist:

1. Grundausbildung als Forstwartin oder Forstwart EFZ oder andere praktische, fachbezogene Berufserfahrungen, Abschlüsse oder Ausbildungen in vergleichbarem Umfang; und
2. höhere Ausbildung im Bereich Wald.

Personen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, haben zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 2 ein forstliches Praktikum im Kanton Thurgau zu absolvieren. Es gelten folgende Anforderungen:

1. Das Praktikum dauert mindestens drei Monate, bei reduziertem Beschäftigungsgrad entsprechend länger.
2. Das Praktikum ist in einem Forstrevier zu absolvieren, in der Regel jedoch nicht in jenem Revier, in welchem eine Anstellung erfolgen soll.
3. Betreuung und Beurteilung erfolgen durch die Revierförsterin oder den Revierförster und die Kreisforstingenieurin oder den Kreisforstingenieur.

Art. 3 Anstellungsbedingungen

Für die Anstellung sind die Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rats über die Besoldung des Staatspersonals[2], der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung[3] sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals[4] massgebend, soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält.

Zur Einreihung in die Besoldungsklassen sind die Reviere nach den Kriterien gemäss § 34 Abs. 2 Waldverordnung sowie den betrieblichen Aufgaben der Revierförsterinnen oder Revierförster zu bewerten.

Kosten für notwendige Räumlichkeiten und Büroauslagen geben Anrecht auf Ersatz durch den Arbeitgeber.

Art. 4 Alters- und Invalidenvorsorge

Soweit der Anstellungsvertrag die Alters- und Invalidenvorsorge nicht speziell regelt, gelten die Bestimmungen der Vorsorgekasse des Verbandes Thurgauer Forstpersonal.

Art. 5 Bekleidung öffentlicher Ämter und Nebenbeschäftigungen

Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes und für die Annahme von Nebenbeschäftigungen bedürfen die Revierförsterinnen oder Revierförster der Ermächtigung des Arbeitgebers.

Für Nebenbeschäftigungen, die sie in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen können, bedarf es überdies einer Ermächtigung der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs.

Art. 6 Inpflichtnahme und Legitimation

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind durch die Kantonsforstingenieurin oder den Kantonsforstingenieur in Pflicht zu nehmen.

Die Revierförsterinnen oder Revierförster erhalten vom Forstamt eine Legitimationskarte, die sie während der dienstlichen Arbeit auf sich tragen.

Art. 7 Aberkennung der Hoheitsaufgabe

Bei wiederholter Verletzung der Dienstpflichten kann das Forstamt die Revierförsterinnen oder Revierförster ihrer hoheitlichen Aufgaben entheben.

Art. 8 Abwesenheit und Stellvertretung

Jede Abwesenheit von mehr als fünf Arbeitstagen ist der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zu melden.

Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur bestimmt für jedes Revier eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die betroffenen Reviere sind anzuhören.

Art. 9 Arbeitsrapport

Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen einen Arbeitsrapport, aus dem die besorgten Arbeiten und die geleistete Arbeitszeit ersichtlich sind.

2. Stellung und Aufgaben im Forstdienst

2.1. Allgemeines

Art. 10 Forstrevier

Das Forstrevier umfasst das Gebiet der revierbildenden Körperschaft, in welchem die Revierförsterinnen oder Revierförster beim Vollzug der Waldgesetzgebung selbständig Aufgaben ausführen oder mitverantwortlich sind.

Art. 11 Verantwortlichkeit

Für die Dienstverrichtungen der Revierförsterinnen oder Revierförster im hoheitlichen Aufgabenbereich ist das Verantwortlichkeitsgesetz[5] massgebend.

Art. 12 Allgemeine Dienstpflicht

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zu sorgfältiger Dienstverrichtung verpflichtet. Dabei haben sie die Interessen der Walderhaltung zu wahren und ihre Arbeit nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten.

2.2. Aufgaben im kantonalen Bereich

Art. 13 Selbständige Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster

1. beraten die Waldeigentümer und fördern die überbetriebliche Zusammenarbeit;
2. überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im und um den Wald;
3. zeigen Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an;
4. beaufsichtigen die Holzschläge und beraten bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften;
5. messen das Holz ein, erstellen die Holzlisten, organisieren und koordinieren den Holzverkauf;
6. führen ein Waldeigentümerverzeichnis;
7. melden drohende oder eingetretene Schäden am Wald, an Erschliessungen und anderen forstlichen Werken;
8. unterstützen Bestrebungen im Bereich Natur-, Tier-, Gewässer- und Landschaftsschutz im und am Wald;
9. kontrollieren die Ausführung beitragsberechtigter Massnahmen sowie den Unterhalt beitragsberechtigter Anlagen im Wald.

Art. 14 Übertragene Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind zuständig für alle gesetzlich dem Forstdienst übertragenen Aufgaben, soweit sie vom Forstamt oder Forstkreis an sie delegiert werden.

Sie wirken bei der forstlichen Planung mit.

Art. 15 Grenzen

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sorgen in Zusammenarbeit mit den Waldeigentümern für die Sichtbarmachung der Grenzzeichen.

Art. 16 Waldschatzung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind befugt, Waldschatzungen durchzuführen. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist mit dem Schatzungsprotokoll zu bedienen.

Art. 17 Wald und Wild

Die Revierförsterinnen oder Revierförster fördern die Zusammenarbeit zwischen Waldeigentümern und Jagdberechtigten.

Sie üben gemäss § 36 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[6] die Jagdpolizei aus und wirken gemäss § 30 Abs. 2 bei Wildzählungen mit.

Sie übernehmen Pflichten gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen[7].

Art. 18 Holzschutz

Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren und überwachen die Behandlung des liegenden Holzes mit Pflanzenschutzmitteln.

Art. 19 Aus- und Weiterbildung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster sind verpflichtet, sich auf ihrem Fachgebiet weiterzubilden und die vom Forstamt obligatorisch erklärten Fachkurse zu besuchen.

Sie können im Einverständnis mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Revierkörperschaft zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen besuchen.

Sie können im Einverständnis mit der Revierkörperschaft verpflichtet werden, an der Aus- und Weiterbildung von Personen in forstlichen Berufen mitzuwirken.

Art. 20 Öffentlichkeitsarbeit

Die Revierförsterinnen oder Revierförster informieren die Gemeinden, die Waldeigentümer und die Revierträger über Wald und Holz.

Durch Waldumgänge und Führungen fördern sie das Verständnis für den Wald.

Art. 21 Erhebungen

Die Revierförsterinnen oder Revierförster führen die Statistiken und Kontrollunterlagen und liefern die notwendigen Daten dem Forstamt.

2.3. Aufgaben im kommunalen Bereich

Art. 22 Beratung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster beraten die Gemeinden

1. in allen Belangen von Wald und Holz;
2. beim Unterhalt von Gewässern einschliesslich der Pflege der Ufergehölze;
3. bei der Pflege von Hecken und Waldrändern sowie anderen Naturschutzfragen;
4. beim Unterhalt von Waldstrassen;
5. bei der Kontrolle und Abrechung von Wildschadenverhütungsmassnahmen.

Art. 23 Mithilfe in Gemeindeaufgaben

In kommunalen Planungsfragen und Vollzugsaufgaben, die den Wald betreffen, stehen die Revierförsterinnen oder Revierförster den Gemeindebehörden mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.

2.4. Aufgaben im Wald mit gesondert ausgewiesenen Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung

Art. 24 Mitwirkung bei der forstlichen Planung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausführungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs mit.

Sie erstellen in Zusammenarbeit mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Verwaltung die Jahrespläne.

Art. 25 Holzanzeichnung

Die Revierförsterinnen oder Revierförster zeichnen Holz in Zusammenarbeit oder in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur an.

Art. 26 Weitere Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster organisieren Holzschläge und Pflegearbeiten.

2.5. Aufgaben im Wald ohne gesondert ausgewiesene Daten im Ausführungsplan gemäss § 24 Abs. 3 der Waldverordnung

Art. 27 Beratung, Planung und Organisation von forstlichen Aufgaben

Die Revierförsterinnen oder Revierförster wirken bei der Erarbeitung der Ausführungsplanung nach den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs mit.

Die Revierförsterinnen oder Revierförster

1. fördern die Zusammenarbeit unter den Waldeigentümern;
2. beraten die Waldeigentümer bei der Bestandesbegründung, bei der Pflege und Nutzung sowie bei Naturschutz-Massnahmen;
  a. * zeichnen die Durchforstungen und die in der waldbaulichen Planung vorgesehenen Verjüngungen gemäss § 26 Abs. 3 WaldV an, und handeln bei den übrigen Eingriffen in Absprache mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur;
  b. leiten zur waldschonenden Holzerei und zur zweckmässigen Holzsortierung an;
  c. vermitteln und koordinieren Arbeiten, vermitteln Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte sowie Forstpflanzen auf Wunsch des Waldeigentümers.

3. Stellung und Aufgaben im Forstbetrieb

Art. 28 Stellung im Betrieb

Die Rechte und Pflichten der Revierförsterinnen oder Revierförster als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter im Forstbetrieb werden, soweit sie nicht durch die kantonalen oder kommunalen Aufgaben festgelegt sind, durch den Arbeitgeber in einem Pflichtenheft bestimmt.

Art. 29 Umfang des Pflichtenheftes

Das Pflichtenheft kann den Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern insbesondere folgende Zuständigkeiten zuweisen:

1. Vollzug der Jahrespläne;
2. Ausarbeitung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Verwaltung und Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für die Jahresrechnung;
3. Planung der Holzschläge und Pflegearbeiten;
4. Organisation aller Waldarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Personal- und Maschineneinsatzes sowie die fachliche Anleitung;
5. Leitung der Massnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Schädlingsbekämpfung;
6. Bauleitung bei Erschliessungsarbeiten und Beaufsichtigung des Unterhalts von forstlichen Anlagen;
7. Führung der Arbeitsrapporte;
8. Führung der von der Verwaltung, vom Kanton oder von der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur verlangten Kontrollen und Abrechnungen;
9. Führung einer Inventarliste;
10. Anschaffung von Material im Rahmen des Budgets;
11. Verrichtung praktischer Facharbeiten nach Möglichkeit; insbesondere Jungwaldpflege, Spezialholzerei und Arbeiten zu Ausbildungszwecken;
12. Holzverkauf.

Art. 30 Arbeitssicherheit

Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit im Forstbetrieb liegt beim Arbeitgeber. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich für die Unfallverhütung und erteilen den Arbeitskräften die nötigen Anweisungen und Informationen.

Sie ordnen Massnahmen zur Behebung sicherheitswidriger Zustände und Verhaltens, notfalls die Arbeitseinstellung an.

Art. 31 Arbeitsmittel und Unterhaltsarbeiten

Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Arbeitsmittel regelmässig gewartet und funktionstüchtig gehalten werden. Sie führen Kontrollbücher über die Maschinen und besprechen ausserordentliche Reparaturarbeiten mit der Verwaltung.

Laufende Unterhaltsarbeiten an den Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln werden nach Möglichkeit durch die betriebseigenen Arbeitskräfte ausgeführt. Die Vergabe ausserordentlicher Massnahmen ist Sache der Verwaltung.

Art. 32 Personalanstellung

Die Anstellung, Entlassung und Besoldung der Arbeitskräfte ist Sache der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers. Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter beraten die Verwaltung und stellen dazu einen Antrag.

Art. 33 Lehrlingsausbildung

Die Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter sind für die Ausbildung der Lehrlinge im Betrieb im Rahmen der Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich. Sie können diese Aufgabe an fachlich ausgebildete Arbeitskräfte delegieren.

4. Schlussbestimmungen

Art. 34 Bestandteil der Försteranstellung

§ 1 bis § 27 sind Bestandteil des Anstellungsvertrages für Revierförsterinnen oder Revierförster im Kanton Thurgau.

Egress

44/2013

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.10.2013 02.11.2013 Erstfassung 44/2013
Erlasstitel 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 2 Abs. 2 19.05.2020 01.06.2020 geändert 22/2020
§ 2 Abs. 3 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 2a 19.05.2020 01.06.2020 eingefügt 22/2020
§ 27 Abs. 2, 2., a. 11.11.2025 01.01.2026 geändert 46/2025
§ 35 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025
§ 36 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 46/2025