Schweizerische, deutsche, österreichische und liechtensteinische Jägerprüfungen werden grundsätzlich als der thurgauischen Prüfung gleichwertig anerkannt.
922.131
Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes
Präambel
Anerkennung gleichwärtiger Jägerprüfungen - Verfügung des DJS
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Schweizerische Ausweise
Ausweise über in der Schweiz bestandene Jägerprüfungen werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz im betreffenden Kanton nachweisen kann.
Die Prüfungsausweise der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Uri, Waadt, Zug und Zürich werden auch anerkannt, sofern die Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verfügung oder mit dem Einverständnis der Jagd- und Fischereiverwaltung abgelegt wurde. *
Art. 3 Ausländische Ausweise
Ausweise über die in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein von Staatsangehörigen des betreffenden Landes bestandene Jägerprüfung werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt. Für Österreich gilt der gültige Jagdpass als Ausweis.
Deutsche Prüfungsausweise werden auch anerkannt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz in Deutschland nachweisen kann. *
Art. 4 Ausnahmen
In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung Ausnahmen bewilligen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Jägerprüfung vom 9. September 1968/7. März 1969 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.04.2000 | 06.05.2000 | Erstfassung | ABl. 18/2000 |
| § 2 Abs. 2 | 23.12.2002 | 01.01.2003 | geändert | 52/2002 |
| § 3 Abs. 2 | 23.12.2002 | 01.01.2003 | geändert | 52/2002 |