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922.131

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes

vom 18.04.2000 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Anerkennung gleichwärtiger Jägerprüfungen - Verfügung des DJS

Art. 1 Grundsatz

Schweizerische, deutsche, österreichische und liechtensteinische Jägerprüfungen werden grundsätzlich als der thurgauischen Prüfung gleichwertig anerkannt.

Art. 2 Schweizerische Ausweise

Ausweise über in der Schweiz bestandene Jägerprüfungen werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz im betreffenden Kanton nachweisen kann.

Die Prüfungsausweise der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Uri, Waadt, Zug und Zürich werden auch anerkannt, sofern die Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verfügung oder mit dem Einverständnis der Jagd- und Fischereiverwaltung abgelegt wurde. *

Art. 3 Ausländische Ausweise

Ausweise über die in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein von Staatsangehörigen des betreffenden Landes bestandene Jägerprüfung werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt. Für Österreich gilt der gültige Jagdpass als Ausweis.

Deutsche Prüfungsausweise werden auch anerkannt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz in Deutschland nachweisen kann. *

Art. 4 Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung Ausnahmen bewilligen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Jägerprüfung vom 9. September 1968/7. März 1969 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

ABl. 18/2000

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.04.2000 06.05.2000 Erstfassung ABl. 18/2000
§ 2 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002
§ 3 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002